Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, die Leistungen der Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des BZR/GZR-Verfahrens in einem nicht offenen Verfahren zu vergeben. Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenen Auftrags beginnt am 01.04.2024 und beträgt maximal vier Jahre. Der AG benötigt neben Pflegeleistungen auch Weiterentwicklungsleistungen der Verfahrenssoftware sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensbetrieb der Verfahrenssoftware. Diese Leistungen sind dem AG anzubieten. Es handelt sich bei den Weiterentwicklungs- und Dienstleistungen um Leistungen, die aus einem Rahmenvertrag mit Höhstmengengrenze abgerufen werden. Ein Anspruch auf Leistungserbringung und Abnahme besteht nicht.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-11-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-10-05.
Auftragsbekanntmachung (2023-10-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Referenznummer: 2022 0000 1216
Kurze Beschreibung:
“Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, die Leistungen der Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des BZR/GZR-Verfahrens in einem nicht offenen...”
Kurze Beschreibung
Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, die Leistungen der Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des BZR/GZR-Verfahrens in einem nicht offenen Verfahren zu vergeben. Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenen Auftrags beginnt am 01.04.2024 und beträgt maximal vier Jahre.
Referenz Daten
Absendedatum: 2023-10-05 📅
Einreichungsfrist: 2023-11-09 📅
Veröffentlichungsdatum: 2023-10-10 📅
Datum des Beginns: 2024-04-01 📅
Datum des Endes: 2028-03-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 195-609105
ABl. S-Ausgabe: 195
Zusätzliche Informationen
“Das geschätzte Auftragsvolumen von 11.000 Personentagen für die Vertragslaufzeit von vier Jahren stellt einen Höchstwert dar und ist als Maximalrahmen zu...”
Das geschätzte Auftragsvolumen von 11.000 Personentagen für die Vertragslaufzeit von vier Jahren stellt einen Höchstwert dar und ist als Maximalrahmen zu verstehen, der nur bei tatsächlichen nachgewiesenem Bedarf vollständig abgerufen werden kann. Der Schätzwert stellt gleichzeitig auch den Höchswert dar.
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Quelle: OJS 2023/S 195-609105 (2023-10-05)