Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Für Abkürzungen u. Begriffserklärungen wird auf Abschnitt VI.3 (1) und (2) verwiesen.
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Mindeststandards zu III.1.3) (3.1) (Unternehmensreferenzen):
Die Mitteilung der unter III.1.3 (3.1) geforderten Angaben für jeden eingereichten RefA ist ein MSt.
Darüber müssen durch Eigenerklärung über einen oder mehrere RefA (*) Erfahrungen über die erbrachte Ausführung mind. folgender PLst. nachgewiesen werden:
(a) Leistungen Objektplanung Ingenieurbauwerke, mind. Lph. 1, 2, 3, 6
(b) Leistungen Fachplanung Tragwerksplanung, mind. Lph. 2, 3, 6.
Die für die Erfüllung der MSt. relevanten PLst. (vgl. (a) u. (b)) müssen
(c) ein BBW im Zuge von Bundesfernstraßen im Freivorbau betreffen und
(d) dürfen frühestens 5 Jahre vor Veröffentlichung dieser BKM abgeschlossen worden sein.
(e) Bei RefA, die zusammen mit anderen ARGE-Partnern / Unterauftragnehmern erbracht wurden, muss das Unternehmen, das zum Nachweis der Eignung herangezogen werden soll (= der Bewerber/das Bewerbergemeinschaftsmitglied/der Unterauftragnehmer), die Leistungen auf die sich der Bewerber zum Nachweis der MSt. Beruft, eigenverantwortlich erbracht haben.
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(*) Stützt sich ein Bewerber zum Nachweis der Erfahrungen über die bereits erbrachte Ausführung vorstehender Leistungen auf mehr als einen RefA gilt als zusätzlicher MSt folgendes:
(f) Der Bewerber muss die RefA zwingend gruppieren ("RGrp."). Das heißt, die RefA, die vom AG bei der Prüfung der Erfüllung der MSt. sowie bei der Bewertung anhand der Bewertungsmethode nach Abschnitt II.2.9 zusammen betrachtet werden sollen, müssen eindeutig einer einzigen RGrp. zugewiesen werden. Hierfür ist in dem Formular "Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung (Detaillierung)", ein entsprechendes Formularfeld zur Eintragung einer RGrp.-nummer vorgesehen. Das Formular ist zum Nachweis der RefA zwingend zu verwenden. Ein RefA darf jeweils nur einer RGrp. zugeordnet werden. Die Zuordnung desselben RefA zu mehreren RGrp. ist nicht zulässig.
(g) Zum Nachweis der obenstehenden Anf. (a) und (b) kann sich ein Bewerber auf mehrere RefA stützen, die er eindeutig EINER RGrp. zugewiesen hat. D. h., es ist nicht erforderlich, dass ein Bewerber die Leistungen der unter (a) und (b) aufgeführten PLst. (Leistungsbilder und Lph.) allesamt in einem RefA erbracht hat. Ausreichend ist, dass ein Bewerber nachweist - auch durch mehrere RefA einer RGrp. - jede geforderte Kombination aus Leistungsbild und Lph. einmal im Rahmen eines RefA ausgeführt zu haben.
(h) Jeder RefA einer RGrp. muss separat -, für sich betrachtet - die obenstehenden Anf. (c) und (d) erfüllen. Es ist nicht möglich, die Erfüllung dieser Anf. durch mehrere RefA kumuliert zu erfüllen.
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Mindeststandards zu III.1.3) (3.2) (Qualifikation der vorgesehenen Person für die Projektleitung):
Die Mitteilung der unter III.1.3 (3.2) geforderten Angaben ist ein MSt.
Die für die Projektleitung vorgesehene Person muss folgende MSt. erfüllen:
(a) Universitäts-/Fachhochschulabschluss im Bauingenieurwesen
(b) 2 persönliche RefA,
(aa) bei denen die Person die Funktion der Projektleitung inne hatte
(bb) bei denen der RefA die Erbringung von Leistungen entsprechend (a) bis (e) der MSt. zu III.1.3) (3.1) (Unternehmensreferenzen) umfasste, mit dem Unterschied, dass diese frühestens 10 Jahre vor Veröffentlichung dieser BKM abgeschlossen sein dürfen.
(c) 1 persönlicher RefA,
(aa) bei dem die Person die Funktion der Projektleitung inne hatte
(bb) bei denen der RefA die Erbringung von Leistungen OP Ingenieurbauwerke ODER Fachplanung TWP mind. (durchgehend) Lph 1 bis 3 und (durchgehend) 4 und 5, welche ein BBW im Freivorbau betreffen, umfasste.
Zulässig ist, für den Nachweis der Anf. (c) einen RefA zu benennen, der schon zum Nachweis von (b) benannt wurde.
Auch zum Nachweis der Anf. (b) und (c) kann sich ein Bewerber auf mehrere RefA stützen, die er eindeutig EINER RGrp. zugewiesen hat. Zu Anf. (c) gilt aber, dass die LPh. 1 bis 3 bzw. LPh. 4 und 5 jeweils in EINEM RefA erbracht sein müssen ("durchgehend"); insofern ist also keine RGrp. zulässig.