Die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch den Fachbereich III, Stadtplanung Straßen und Umwelt, 59457 Werl, beabsichtigt die Ingenieurleistungen zur Planung eines Bahnhofsvorplatzes inkl. Busbahnhof Der städtische Busbahnhof befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Werl und bildet damit den zentralen Verknüpfungspunkt des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt. Der Gesamtbereich umfasst eine Fläche von ca. 8.500 m² und schließt die Zufahrtsbereiche, die Bussteige, Wartebereiche, Stellplätze sowie die angrenzende Erschließungsinfrastruktur mit ein. Der beigefügte Plan (Anlage 1) zeigt den räumlichen Kontext des Planungsbereichs. Die Neuplanung des ZOB und der angrenzenden Verkehrsbereiche soll folgende Planungsziele beinhalten: Verkehrliche Ziele, Barrierefreiheit, Aufenthaltsqualität und städtebauliche Integration, Flächeneffizienz und Nachhaltigkeit Die Ingenieurleistungen sollen stufenweise beauftragt werden. Zunächst erfolgt die Beauftragung der Leistungsphasen 1-2. Die Bindefrist zur Ausführung der weiteren Leistungsphasen ist für 2 Jahre nach Fertigstellung der Leistungsphasen 1-2 eingeplant. Die Beauftragung beider Lose erfolgt zeitgleich. Es kann für beide Lose ein Angebot abgegeben werden. Die genaue Abstimmung zwischen Los 1 und Los 2 können Sie den Vergabeunterlagen (LV Honorarabfrage Verkehrsanlagen und Freianlagen Busbahnhof) entnehmen. Fragen dazu können über den Vergabemarktplatz vorab gestellt werden. Es ist beabsichtigt, für die Maßnahmenbereiche, die die verkehrliche Situation sowie die Barrierefreiheit des ÖPNV verbessert, Fördermittel zu beantragen. Die förderrechtlichen Anmeldefristen sowie die erforderlichen vorgelagerten politischen Abstimmungen machen es zwingend erforderlich, dass die Ergebnisse der Leistungsphase 1 und 2 - bestehend aus Vorplanungsunterlagen (Lageplan, Erläuterungsbericht und einer Kostenschätzung - bis Anfang November 2026 vorliegen. Zeichnet sich im Zuge der Bearbeitung eine Gefährdung dieses Termins ab, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu informieren. Frist für Bieterfragen: 10.08.2026
Auftragsbekanntmachung (2026-07-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Planungsleistungen Verkehrsanlagen und Freianlagen für die barrierefreie Umgestaltung des Bahnhofsumfelds
Referenznummer: 136-26
Kurze Beschreibung:
Die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch den Fachbereich III, Stadtplanung Straßen und Umwelt, 59457 Werl, beabsichtigt die Ingenieurleistungen zur Planung eines Bahnhofsvorplatzes inkl. Busbahnhof Der städtische Busbahnhof befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Werl und bildet damit den zentralen Verknüpfungspunkt des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt. Der Gesamtbereich umfasst eine Fläche von ca. 8.500 m² und schließt die Zufahrtsbereiche, die Bussteige, Wartebereiche, Stellplätze sowie die angrenzende Erschließungsinfrastruktur mit ein. Der beigefügte Plan (Anlage 1) zeigt den räumlichen Kontext des Planungsbereichs. Die Neuplanung des ZOB und der angrenzenden Verkehrsbereiche soll folgende Planungsziele beinhalten: Verkehrliche Ziele, Barrierefreiheit, Aufenthaltsqualität und städtebauliche Integration, Flächeneffizienz und Nachhaltigkeit Die Ingenieurleistungen sollen stufenweise beauftragt werden. Zunächst erfolgt die Beauftragung der Leistungsphasen 1-2. Die Bindefrist zur Ausführung der weiteren Leistungsphasen ist für 2 Jahre nach Fertigstellung der Leistungsphasen 1-2 eingeplant. Die Beauftragung beider Lose erfolgt zeitgleich. Es kann für beide Lose ein Angebot abgegeben werden. Die genaue Abstimmung zwischen Los 1 und Los 2 können Sie den Vergabeunterlagen (LV Honorarabfrage Verkehrsanlagen und Freianlagen Busbahnhof) entnehmen. Fragen dazu können über den Vergabemarktplatz vorab gestellt werden. Es ist beabsichtigt, für die Maßnahmenbereiche, die die verkehrliche Situation sowie die Barrierefreiheit des ÖPNV verbessert, Fördermittel zu beantragen. Die förderrechtlichen Anmeldefristen sowie die erforderlichen vorgelagerten politischen Abstimmungen machen es zwingend erforderlich, dass die Ergebnisse der Leistungsphase 1 und 2 - bestehend aus Vorplanungsunterlagen (Lageplan, Erläuterungsbericht und einer Kostenschätzung - bis Anfang November 2026 vorliegen. Zeichnet sich im Zuge der Bearbeitung eine Gefährdung dieses Termins ab, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu informieren. Frist für Bieterfragen: 10.08.2026
Die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch den Fachbereich III, Stadtplanung Straßen und Umwelt, 59457 Werl, beabsichtigt die Ingenieurleistungen zur Planung eines Bahnhofsvorplatzes inkl. Busbahnhof Der städtische Busbahnhof befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Werl und bildet damit den zentralen Verknüpfungspunkt des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt. Der Gesamtbereich umfasst eine Fläche von ca. 8.500 m² und schließt die Zufahrtsbereiche, die Bussteige, Wartebereiche, Stellplätze sowie die angrenzende Erschließungsinfrastruktur mit ein. Der beigefügte Plan (Anlage 1) zeigt den räumlichen Kontext des Planungsbereichs. Die Neuplanung des ZOB und der angrenzenden Verkehrsbereiche soll folgende Planungsziele beinhalten: Verkehrliche Ziele, Barrierefreiheit, Aufenthaltsqualität und städtebauliche Integration, Flächeneffizienz und Nachhaltigkeit Die Ingenieurleistungen sollen stufenweise beauftragt werden. Zunächst erfolgt die Beauftragung der Leistungsphasen 1-2. Die Bindefrist zur Ausführung der weiteren Leistungsphasen ist für 2 Jahre nach Fertigstellung der Leistungsphasen 1-2 eingeplant. Die Beauftragung beider Lose erfolgt zeitgleich. Es kann für beide Lose ein Angebot abgegeben werden. Die genaue Abstimmung zwischen Los 1 und Los 2 können Sie den Vergabeunterlagen (LV Honorarabfrage Verkehrsanlagen und Freianlagen Busbahnhof) entnehmen. Fragen dazu können über den Vergabemarktplatz vorab gestellt werden. Es ist beabsichtigt, für die Maßnahmenbereiche, die die verkehrliche Situation sowie die Barrierefreiheit des ÖPNV verbessert, Fördermittel zu beantragen. Die förderrechtlichen Anmeldefristen sowie die erforderlichen vorgelagerten politischen Abstimmungen machen es zwingend erforderlich, dass die Ergebnisse der Leistungsphase 1 und 2 - bestehend aus Vorplanungsunterlagen (Lageplan, Erläuterungsbericht und einer Kostenschätzung - bis Anfang November 2026 vorliegen. Zeichnet sich im Zuge der Bearbeitung eine Gefährdung dieses Termins ab, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu informieren. Frist für Bieterfragen: 10.08.2026
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 2
1️⃣
Interne Kennung: 1
Titel: Verkehrsanlagen
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Beschreibung der Beschaffung:
1. Planungsreihenfolge und Begründung der zeitlichen Staffelung Der Auftragnehmer von Los 1 (Verkehrsanlagen) nimmt die Planungsarbeit als erster Auftragnehmer auf. Aufgabe des Los-1-Auftragnehmers ist es, in den Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) den gesamten Flächenbedarf für die notwendige ÖPNV-Infrastruktur verbindlich zu definieren. Dies umfasst insbesondere: - Lage, Anzahl und Dimensionierung der Bussteige - Fahrgassen, Schleppkurven und Wendeflächen für Linienbusse - Zufahrten und Abfahrten für den Individualverkehr - Taxi-Vorfahrt, Kurz- und Langzeitstellplätze - Erforderliche Sicherheitsabstände und Verkehrsflächen
1. Planungsreihenfolge und Begründung der zeitlichen Staffelung Der Auftragnehmer von Los 1 (Verkehrsanlagen) nimmt die Planungsarbeit als erster Auftragnehmer auf. Aufgabe des Los-1-Auftragnehmers ist es, in den Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) den gesamten Flächenbedarf für die notwendige ÖPNV-Infrastruktur verbindlich zu definieren. Dies umfasst insbesondere: - Lage, Anzahl und Dimensionierung der Bussteige - Fahrgassen, Schleppkurven und Wendeflächen für Linienbusse - Zufahrten und Abfahrten für den Individualverkehr - Taxi-Vorfahrt, Kurz- und Langzeitstellplätze - Erforderliche Sicherheitsabstände und Verkehrsflächen
Zusätzliche Informationen:
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:selbst#
Frist für Bieterfragen: 10.08.2026
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
- Signifikante Verbesserung der Flächeneffizienz durch geordnete, multifunktionale Nutzung aller verfügbaren Flächen - Vermeidung versiegelter und funktionsloser Restflächen - Berücksichtigung klimaangepasster Gestaltungselemente (Versickerung, Begrünung, Verschattung)
- Signifikante Verbesserung der Flächeneffizienz durch geordnete, multifunktionale Nutzung aller verfügbaren Flächen - Vermeidung versiegelter und funktionsloser Restflächen - Berücksichtigung klimaangepasster Gestaltungselemente (Versickerung, Begrünung, Verschattung)
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Sonstiges
Gefördertes soziales Ziel: Zugang für alle
Postanschrift: Hedwig-Dransfeld-Str. 23
Postleitzahl: 59457
Stadt: Werl
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Soest
🏙️ Informationen zu elektronischen Katalogen
Die Angebote müssen in Form von elektronischen Katalogen eingereicht werden oder einen elektronischen Katalog enthalten
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 40.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Referenzen Planungsleistungen
Qualitätskriterium (Gewichtung): 40.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Berufserfahrung des Projektleiters/- in
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Anzahl der vollständig erbrachten Leistungsphasen (LPH 1-9) in den Referenzprojekten
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣
Interne Kennung: 2
Titel: Freianlagen
Beschreibung der Beschaffung:
Der Auftragnehmer von Los 2 (Freianlagen) ist berechtigt und verpflichtet, seine Planungsleistungen erst nach formeller Freigabe des Meilensteins M1 durch den Auftraggeber aufzunehmen. Der Meilenstein M1 ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: ? Der Auftragnehmer von Los 1 hat die Leistungsphase 2 (Vorplanung) abgeschlossen und dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt ? Der Auftraggeber hat den Vorplanungsergebnissen von Los 1 schriftlich zugestimmt ? Die durch die Verkehrsplanung belegten Flächen sind in einem abgestimmten Flächenaufteilungsplan dokumentiert und dem Auftragnehmer von Los 2 förmlich übergeben worden 3. Parallele Bearbeitung beider Leistungsbilder Der Auftragnehmer von Los 2 erhält seine endgültige Flächenzuweisung erst mit Freigabe des Meilensteins M1. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er lediglich zur Erbringung der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) berechtigt, soweit diese ohne Kenntnis der endgültigen Flächengröße sinnvoll durchführbar ist. Nach formeller Freigabe des Meilensteins M1 durch den Auftraggeber erfolgt eine parallele Bearbeitung beider Leistungsbilder mit gemeinsamen Abstimmungsterminen.
Der Auftragnehmer von Los 2 (Freianlagen) ist berechtigt und verpflichtet, seine Planungsleistungen erst nach formeller Freigabe des Meilensteins M1 durch den Auftraggeber aufzunehmen. Der Meilenstein M1 ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: ? Der Auftragnehmer von Los 1 hat die Leistungsphase 2 (Vorplanung) abgeschlossen und dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt ? Der Auftraggeber hat den Vorplanungsergebnissen von Los 1 schriftlich zugestimmt ? Die durch die Verkehrsplanung belegten Flächen sind in einem abgestimmten Flächenaufteilungsplan dokumentiert und dem Auftragnehmer von Los 2 förmlich übergeben worden 3. Parallele Bearbeitung beider Leistungsbilder Der Auftragnehmer von Los 2 erhält seine endgültige Flächenzuweisung erst mit Freigabe des Meilensteins M1. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er lediglich zur Erbringung der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) berechtigt, soweit diese ohne Kenntnis der endgültigen Flächengröße sinnvoll durchführbar ist. Nach formeller Freigabe des Meilensteins M1 durch den Auftraggeber erfolgt eine parallele Bearbeitung beider Leistungsbilder mit gemeinsamen Abstimmungsterminen.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0002 Umfang der Beschaffung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Ingenieurbüros📦
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-08-21 09:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Rathaus der Wallfahrtsstadt Werl, Hedwig-Dransfeld-Str. 23, 59457 Werl
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Die Öffnung der Angebote erfolgt unter Beachtung des § 55 VgV
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 60 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Ort des Eröffnungstermins: Rathaus der Wallfahrtsstadt Werl, Hedwig-Dransfeld-Str. 23, 59457 Werl
Zusätzliche Informationen: Die Öffnung der Angebote erfolgt unter Beachtung des § 55 VgV
Elektronischer Katalog: Zulässig
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-08-10 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder den Bieter gem. § 56 Abs. 2 Vergabeverordnung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Gem. § 56 Abs. 3 ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, diedie Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskritereien betreffen, ausgeschlossen.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder den Bieter gem. § 56 Abs. 2 Vergabeverordnung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Gem. § 56 Abs. 3 ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, diedie Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskritereien betreffen, ausgeschlossen.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Vorlage bei Angebotsabgabe: Angaben über die ausgeführten Leistungen der letzten drei abgeschlossenen Jahre, die mit der zu vergebenen Leistung (ÖPNV-Infrastruktur/Busbahnhof) vergleichbar sind, mit Angabe des Wertes, des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers (Referenzliste). Mindestangabe 1 Referenz als Eignungsnachweis.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Vorlage bei Angebotsabgabe: Angaben über die ausgeführten Leistungen der letzten drei abgeschlossenen Jahre, die mit der zu vergebenen Leistung (ÖPNV-Infrastruktur/Busbahnhof) vergleichbar sind, mit Angabe des Wertes, des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers (Referenzliste). Mindestangabe 1 Referenz als Eignungsnachweis.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Es ist beabsichtigt, für die Maßnahmenbereiche, die die verkehrliche Situation sowie die Barrierefreiheit des ÖPNV verbessert, Fördermittel zu beantragen. Die förderrechtlichen Anmeldefristen sowie die erforderlichen vorgelagerten politischen Abstimmungen machen es zwingend erforderlich, dass die Ergebnisse der Leistungsphase 1 und 2 - bestehend aus Vorplanungsunterlagen (Lageplan, Erläuterungsbericht und einer Kostenschätzung - bis Anfang November 2026 vorliegen. Zeichnet sich im Zuge der Bearbeitung eine Gefährdung dieses Termins ab, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu informieren.
Es ist beabsichtigt, für die Maßnahmenbereiche, die die verkehrliche Situation sowie die Barrierefreiheit des ÖPNV verbessert, Fördermittel zu beantragen. Die förderrechtlichen Anmeldefristen sowie die erforderlichen vorgelagerten politischen Abstimmungen machen es zwingend erforderlich, dass die Ergebnisse der Leistungsphase 1 und 2 - bestehend aus Vorplanungsunterlagen (Lageplan, Erläuterungsbericht und einer Kostenschätzung - bis Anfang November 2026 vorliegen. Zeichnet sich im Zuge der Bearbeitung eine Gefährdung dieses Termins ab, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu informieren.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
- Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und/oder § 21 MiLoG und/oder § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach den §§ 10, 10a oder 11 des SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des SGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Vorliegen eines verbotenen Tatbestands nach Art. 5k der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket). Der Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem/ihrem Angebot einzureichen.
- Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und/oder § 21 MiLoG und/oder § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach den §§ 10, 10a oder 11 des SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des SGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. - Vorliegen eines verbotenen Tatbestands nach Art. 5k der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket). Der Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem/ihrem Angebot einzureichen.
Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach…
… § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug) oder wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von…
… Steuern und Abgaben nicht nachgekommen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende…
… umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
… arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Über das Vermögen des Unternehmens ist ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen bzw. eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen bzw. eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.
Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln sowie, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln sowie, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
#Bekanntmachungs-ID: CXPWYRBLNNX#
Bereitstellung der Unterlagen: Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Vergabe-Westfalen zur Verfügung gestellt. Anfragen zum Verfahren: Anfragen zum Verfahren stellen Sie bitte ausschließlich für den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen. Wichtiger Hinweis: Das Angebot ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen elektronisch einzureichen. Hierzu ist ausreichend Zeit einzuplanen. Achten Sie dabei bitte auf die Vollständigkeit der Unterlagen. Angebote, die per E-Mail oder postalisch eingereicht werden, können nicht gewertet werden.
Bereitstellung der Unterlagen: Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Vergabe-Westfalen zur Verfügung gestellt. Anfragen zum Verfahren: Anfragen zum Verfahren stellen Sie bitte ausschließlich für den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen. Wichtiger Hinweis: Das Angebot ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen elektronisch einzureichen. Hierzu ist ausreichend Zeit einzuplanen. Achten Sie dabei bitte auf die Vollständigkeit der Unterlagen. Angebote, die per E-Mail oder postalisch eingereicht werden, können nicht gewertet werden.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße 9 in 48147 Münster Unklarheiten, Rügen, Sonstiges sind unmittelbar schriftlich über das Vergabeprotal einzureichen. Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Auf die Regelungen des § 160 GWB wird hingewiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße 9 in 48147 Münster Unklarheiten, Rügen, Sonstiges sind unmittelbar schriftlich über das Vergabeprotal einzureichen. Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Auf die Regelungen des § 160 GWB wird hingewiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-07-17+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 137-501256 (2026-07-17)