Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Abkürzungen/Quelle III.1.1) - III.1.3)
AG/Auftraggeber
AN/Arbeitnehmer
BSt/Beschaffungsstelle
EE/Eigenerklärung
MA/Mindestanforderung
UAN/Unterauftragnehmer
Quelle: A2 - Bieter- und Eignungsauskunft
I. Grundangaben
1. Unternehmensdaten für WReg
2. EE
- Bietergemeinschaft, Eignungsleihe/UAN-Einsatz, Tarifvertrag, Berufsgenossenschaft, PQ (ja/nein; Nachweis mit dem Angebot)
II. Berufsausübung
EE,
1. zur Eintragung ins Handels- bzw. Berufsregister, aktueller Auszug Berufsregister mit
dem Angebot beigefügt oder nicht zur Eintragung ins Handels- und/oder Berufsregister
verpflichtet
2. allgemein, dass
a) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
- § 123 GWB und § 124 GWB,
- § 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG,
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach
- § 22 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 LkSG (ab 3.000 Mitarbeitern) nicht vorliegen.
b) die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
c) die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
d) zur Vertragserfüllung über ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems verfügt und dieses angewendet wird.
e) Maßnahmen - soweit erforderlich - zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen
worden.
3. dass die Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen nach § 5 Abs. 1 PostG vorliegt. Diese ist dem Angebot beizulegen. - oder -
dass die Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen nach § 5 Abs. 2 PostG nicht erforderlich ist. Die Anzeige nach § 36 PostG wird dem Angebot beigelegt.
4. dass für die angebotenen Preise eine Entgeltgenehmigung nach § 19 ff. PostG vorliegt. Diese ist dem Angebot beizulegen. - oder -
dass für die angebotenen Preise keine Entgeltgenehmigung nach § 19 ff. PostG benötigt wird. Eine marktbeherrschende Stellung nach § 18 GWB bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g beträgt, liegt nicht vor.
5. dass für die angebotenen Preise eine Entgeltgenehmigung nach §§ 34 PostG
vorliegt. Diese ist dem Angebot beizulegen. - oder -
dass für die angebotenen Preise keine Entgeltgenehmigung nach § 34 PostG benötigt wird. Eine marktbeherrschende Stellung nach § 18 GWB bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g beträgt, liegt nicht vor.
6. dass für die Leistungserbringung nicht auf die Beförderungsleistungen von marktbeherrschenden Lizenznehmern für Postdienstleistungen zurückgriffen wird.
dass für die Leistungserbringung auf die Beförderungsleistungen von marktbeherrschenden Lizenznehmern für Postdienstleistungen zurückgriffen wird. Ein entsprechender Teilleistungsvertrag gem. § 28 PostG besteht. Dieser ist nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle vorzulegen.
7. zum TVergG LSA
Hinweis „A2 - Bieter- und Eignungsauskunft“ zur Ziffer 3.4. beachten (Erklärungen mit dem Angebot oder auf Aufforderung)
EE
zu § 11 TVergG LSA, dass
a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG).
b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht.
c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird.
d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann.
e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt.
f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist.
zu § 13 TVergG LSA, dass wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
zu § 14 TVergG LSA, dass
a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden.
b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist.
c) dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist.
d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
zu § 17 TVergG LSA, dass
a) dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA
- die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN
- die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und
- die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge
vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen haben.
d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt.
zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass
Verstöße gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.