Im Bereich der klassischen Software finden Software Bills of Materials (SBOMs) – also Stücklisten, die Informationen über Softwarekomponenten und deren Abhängigkeiten beinhalten – schon lange Anwendung und werden vom Cyber Resilience Act (CRA) sogar gefordert. Diese Forderung gilt auch für KI-Systeme, jedoch ist die Idee einer SBOM spezifisch für KI-Systeme relativ neu. Erste Ansätze bergen daher die Gefahr, dass sie nicht alle notwendigen Aspekte im Hinblick auf die Transparenz der KI-Lieferkette abdecken. In diesem Projekt soll das im G7-Rahmen veröffentlichte Konzept "SBOM for AI - Minimum Elements" in die Praxis überführt und dafür eine technische Umsetzung der definierten Kriterien erarbeitet werden. Die SBOM für KI soll automatisiert erstellt und in einem geeigneten Format ausgegeben werden. Die erarbeitete Umsetzung soll anschließend allen Interessenträgern zur Verfügung gestellt werden, um so einen wichtigen Beitrag zur Cybersicherheit von KI-Systemen leisten zu können.
Auftragsbekanntmachung (2026-08-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Projekt 1034: Technische Umsetzung einer SBOM für KI (SBOM4AI)
Referenznummer: P1034
Kurze Beschreibung:
Im Bereich der klassischen Software finden Software Bills of Materials (SBOMs) – also Stücklisten, die Informationen über Softwarekomponenten und deren Abhängigkeiten beinhalten – schon lange Anwendung und werden vom Cyber Resilience Act (CRA) sogar gefordert. Diese Forderung gilt auch für KI-Systeme, jedoch ist die Idee einer SBOM spezifisch für KI-Systeme relativ neu. Erste Ansätze bergen daher die Gefahr, dass sie nicht alle notwendigen Aspekte im Hinblick auf die Transparenz der KI-Lieferkette abdecken.
In diesem Projekt soll das im G7-Rahmen veröffentlichte Konzept "SBOM for AI - Minimum Elements" in die Praxis überführt und dafür eine technische Umsetzung der definierten Kriterien erarbeitet werden. Die SBOM für KI soll automatisiert erstellt und in einem geeigneten Format ausgegeben werden. Die erarbeitete Umsetzung soll anschließend allen Interessenträgern zur Verfügung gestellt werden, um so einen wichtigen Beitrag zur Cybersicherheit von KI-Systemen leisten zu können.
Im Bereich der klassischen Software finden Software Bills of Materials (SBOMs) – also Stücklisten, die Informationen über Softwarekomponenten und deren Abhängigkeiten beinhalten – schon lange Anwendung und werden vom Cyber Resilience Act (CRA) sogar gefordert. Diese Forderung gilt auch für KI-Systeme, jedoch ist die Idee einer SBOM spezifisch für KI-Systeme relativ neu. Erste Ansätze bergen daher die Gefahr, dass sie nicht alle notwendigen Aspekte im Hinblick auf die Transparenz der KI-Lieferkette abdecken.
In diesem Projekt soll das im G7-Rahmen veröffentlichte Konzept "SBOM for AI - Minimum Elements" in die Praxis überführt und dafür eine technische Umsetzung der definierten Kriterien erarbeitet werden. Die SBOM für KI soll automatisiert erstellt und in einem geeigneten Format ausgegeben werden. Die erarbeitete Umsetzung soll anschließend allen Interessenträgern zur Verfügung gestellt werden, um so einen wichtigen Beitrag zur Cybersicherheit von KI-Systemen leisten zu können.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦 Beschreibung
Interne Kennung: P1034
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:startup#,#Besonders auch geeignet für:other-sme#
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Dauer: 18 Monate Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Die Arbeitspakete 8 bis 13 sind optionale Leistungen. Je nachdem, ob die Kriterienliste in ein bestehendes SBOM-Format integriert werden kann oder ob ein neues SBOM-Format entwickelt werden muss, werden entweder entsprechend die Arbeitspakete 8 und 9 ODER Arbeitspaket 10 durchgeführt. Alle optionalen Arbeitspakte müssen vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch abhängig von den Ergebnissen von AP 3, 5 und 7 entweder auf die Beauftragung der Arbeitspakete 8 und 9 oder des Arbeitspakets 10.
Sollte sich herausstellen, dass sich der Arbeitsaufwand in Arbeitspaket 10 und die zur Verfügung stehenden personellen, zeitlichen und monetären Ressourcen nicht in Einklang bringen lassen, muss das Projekt an dieser Stelle abgebrochen werden. Im Falle eines Projektabbruchs sind die optionalen Arbeitspakete 11 bis 13 nicht mehr abzuleisten und werden dementsprechend auch nicht vergütet. Arbeitspaket 14 bleibt von dieser Regelung unberührt.
Die Arbeitspakete 8 bis 13 sind optionale Leistungen. Je nachdem, ob die Kriterienliste in ein bestehendes SBOM-Format integriert werden kann oder ob ein neues SBOM-Format entwickelt werden muss, werden entweder entsprechend die Arbeitspakete 8 und 9 ODER Arbeitspaket 10 durchgeführt. Alle optionalen Arbeitspakte müssen vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch abhängig von den Ergebnissen von AP 3, 5 und 7 entweder auf die Beauftragung der Arbeitspakete 8 und 9 oder des Arbeitspakets 10.
Sollte sich herausstellen, dass sich der Arbeitsaufwand in Arbeitspaket 10 und die zur Verfügung stehenden personellen, zeitlichen und monetären Ressourcen nicht in Einklang bringen lassen, muss das Projekt an dieser Stelle abgebrochen werden. Im Falle eines Projektabbruchs sind die optionalen Arbeitspakete 11 bis 13 nicht mehr abzuleisten und werden dementsprechend auch nicht vergütet. Arbeitspaket 14 bleibt von dieser Regelung unberührt.
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Details entnehmen Sie bitte Kapitel 6.2.1.4 der Leistungsbeschreibung
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-09-28 14:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-09-28 14:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 3 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2026-09-28 14:01:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen: Die Nachforderung von Unterlagen ist gemäß § 56 VgV zulässig.
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
1. Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014
2. Ausschluss eines Interessenskonflikts
3. Referenzen
4. Referenzen
5. Technische Ausrüstung
6. Qualitätsmanagement
weitere Details entnehmen Sie bitte Kapitel 6.2.1.3 der Leistungsbeschreibung
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: t0222894990
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 94990📞
Fax: +49 228 9499400 📠
URL: http://www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-08-28+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 167-596460 (2026-08-28)