Beschreibung der Beschaffung
Die AG beabsichtigen eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsprüfer/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das Prüfungsjahr 2023 abzuschließen, mit der einseitigen Möglichkeit der AG die Rahmenvereinbarung viermal um jeweils ein Prüfungsjahr bis zu einer Gesamtlaufzeit von fünf Prüfungsjahren zu verlängern. Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung insbesondere mit folgenden Leistungen beauftragt werden:
o Hinsichtlich der Vergabestelle sollen insbesondere folgende Leistungen beauftragt werden:
- Prüfung des nach den Vorschriften des HGB aufgestellten Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang unter
Einbeziehung des Lagesberichtes nach § 317 HGB. Ergänzende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen
Verhältnisse gem. § 53 HGrG. Aufnahme weitergehender Aufgliederung und Erläuterungen in den Prüfungsbericht,
- Prüfung der einzelnen Krankenhausabschlüsse nach § 30 KHg NRW inkl. Prüfungsbericht (KHBV-Abschlüsse),
- Prüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG (alle Jahre) der endgültigen Erlöse,
- Vermerk nach § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG zur Vorlage an die Vertragspartner nach § 18 Abs. 2 KHG für alle 3 Standorte (Ausbildungszuschläge),
- Vermerk nach § 4 Abs. 9 KHEntgG für alle 3 Standorte (Hygienezuschläge),
- Prüfung der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 Abs. 5 PpUGV i.V.m. § 137i Abs. 4 Satz 2 SGB V,
- Bestätigung über die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte nach § 6a KHEntgG,
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen Prüfung der Mittelverwendung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf nach § 4 Abs. 8a
KHEntgG,
- Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 30 Abs. 2 KHGG NRW i. V. m. § 18 KHGG NRW,
- Testat für die KJP über die tatsächliche Stellenbesetzung und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 18 Abs. 2 und 3 BPFlV,
- Bestätigung zum Hebammenförderprogramm gem. § 4 Abs. 10 S. 14 KHEntgG,
- Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Mitteln aus sonstigen Zuwendungen,
- NKF-Prüfung (Gesamtabschluss der Stadt Köln),
- Verwendungsnachweis für den Hospitalstiftungsfonds (soweit dort Mittel abgerufen),
- Weitere mögliche Prüfungen, bedingt durch die Gesetzgebung zur Krankenhausfinanzierung,
- Prüfungsschwerpunkte des Aufsichtsrats im Rahmen der Jahresabschlussprüfung,
- Teilnahme an der Beratung des Aufsichtsorgans bzw. seiner Ausschüsse über den Jahresabschluss und Erstellung eines Berichts über die wesentlichen
Ergebnisse der Prüfung,
- Erstellung eines Berichts über die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensorgane zur Verifizierung ihrer Ordnungsmäßigkeit,
o Hinsichtlich der Reha Nova, Neurologische Rehabilitationsklinik Köln gGmbH sollen insbesondere folgende Leistungen beauftragt werden:
- Prüfung des nach den Vorschriften des HGB aufgestellten Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang unter
Einbeziehung des Lagesberichtes nach § 317 HGB. Ergänzende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen
Verhältnisse gem. § 53 HGrG. Aufnahme weitergehender Aufgliederung und Erläuterungen in den Prüfungsbericht,
- Erstellung eines Berichts über die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensorgane zur Verifizierung ihrer Ordnungsmäßigkeit
- Prüfung gem. § 53 HGrG (extra Band)
• Hinsichtlich des Zentrums für Ambulante Medizin Kliniken Köln gGmbH sollen insbesondere folgende Leistungen beauftragt werden:
- Prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses
- Prüfung des Bezügeberichts und sonstiger Leistungen gem. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW
Der geschätzte Wert der Leistungen, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung je Prüfungsjahr abgerufen werden, beträgt 150.000 € netto.
Der Höchstwert der Leistungen, der während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, beträgt 1.125.000 € netto (Gesamtwert über die maximale Vertragslaufzeit von 5 Jahren).
Es handelt sich bei den vorstehenden Werten nicht um Mindestabnahmemengen oder -werte. Eine bestimmte Leistungsmenge wird vom Auftraggeber nicht garantiert.
Bei den Werten handelt es sich um reine Schätzungen, die auf Grundlage von Erfahrungswerten und Prognosen erstellt wurden und auf Grund dieses Charakters keine verbindlichen Kostenwerte darstellen können. Insofern kann es auch zu Abweichungen durch unvorhersehbare Ereignisse kommen, die Einfluss auf die Prüfung haben.