Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
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Bieterfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 15.04.2026, 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist:
https://vergabe.muenchen.de/.
Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch.
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Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten, Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Es ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinandersteht und damit grundsätzlich sowohl Teil- als auch Fachlose zu bilden sind.
Der Schutzzweck des § 97 Abs. 4 GWB gebietet dabei, mittelständischen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, sich eigenständig - und nicht nur im Rahmen einer Bietergemeinschaft - an der Ausschreibung zu beteiligen.
Bei dieser Vergabe erfolgt keine Aufteilung in Lose.
Insbesondere aufgrund der hochgradigen Verschränkung und bestehenden Abhängigkeiten der einzelnen Leistungsteile untereinander ist eine leistungsübergreifende weitreichende Gesamtverantwortung des Auftragnehmers erforderlich.
Neben der technischen Verschränkung ist die hohe Betriebssicherheit der Netzinfrastruktur von zentraler Bedeutung, da die angebundenen Fachverfahren und Anwendungen für die Aufgabenerfüllung der Referate unmittelbar erforderlich sind. Dies zeigt sich auch in den mit den Referaten vereinbarten Service Level Agreements, die bei Störungen mit höchster Priorität regelmäßig eine Entstörungszeit von maximal drei Stunden vorsehen. Ein länger andauernder Netzwerkausfall hätte erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und damit auf die Bürgerinnen und Bürger, etwa bei der Bearbeitung von Leistungen des Sozialreferats (z. B. Sozialleistungen), des Kreisverwaltungsreferats (z. B. Melde- und Ausweisangelegenheiten) oder des Gesundheitsreferats (z. B. infektiologischer Melde- und Berichtspflichten).
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Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:
Grundsätzlich obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens den Gegenstand seiner Beschaffungsentscheidung zu konkretisieren. Er ist dabei im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei (so das OLG Düsseldorf, B. v. 12.02.2014, Az.: VII-Verg 29/13, Rn. 24). Die Entscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft oder ein Verfahren sind dem Vergabeverfahren vorgelagert und von jenem entkoppelt (OLG Düsseldorf a. a. O.). Denn das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
Anforderungen an die Aktiven Netzwerkkomponenten wie z. B. Ausstattungsdetails, so sie denn Ausschlusskriterien sind, sind daher bewusst so gewählt,
-Können nur von CISCO erfüllt werden.
-Dies wurde in der Markterkundung durch den Fachbereich überprüft.
-Eine Eingrenzung des Marktes auf nur einen Hersteller findet in vorliegender Ausschreibung Anwendung: es werden nur Produkte vom Hersteller "CISCO" benötigt.
Weitere Mindestanforderungen ergeben sich vor allem aus (EU-)Gesetzen und Vorgaben zum Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit und durch Vorgaben des Stadtrats der Landeshauptstadt München.
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Zuschlagskriterien:
Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium (reine Preiswertung gemäß UfAB 2018).
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Rahmenvereinbarung:
Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: 200.000.000,00 EUR (brutto)
Schätzwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: 132.600.000,00 EUR (brutto)
Die Angabe der jeweiligen Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Auftragnehmer.
Das jeweils dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand.
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Bindefristverlängerung:
Mit der Angebotsabgabe ist die vorweggenommene Zustimmung der Bieter verbunden, im Falle der Verzögerung der Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens als am Nachprüfungsverfahren beteiligter Bieter (§ 162 GWB, ggf. i.V.m. § 174 GWB) bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an sein Angebot gebunden zu sein. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen; Gleiches gilt für alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter unter den entsprechend angewandten Voraussetzungen von § 313 BGB.