Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Für die Eignungsprüfung hat der Bieter/Bewerber für sich und ggf. für Nachunternehmer seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Der Nachweis der Eignung muss durch I. Erklärung zu III.1.1 der Bekanntmachung - Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister erfolgen.
Die nachstehenden Angaben/Erklärungen/Nachweise sind von
den Bewerbern (der Begriff Bewerber wird als Synonym auch
für Bewerbergemeinschaften (BewGe) verwendet) bzw. von
jedem Mitglied der BewGe sowie von allen Eignungsleihgebern
vorzulegen.
Für die Angaben sind grundsätzlich die von der BVG zur
Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden.
Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht
ausreichend. Ausländischen Bewerbern wird die Vorlage
vergleichbarer Nachweise gestattet.
Soweit Eigenerklärungen verlangt werden, hat der Bewerber
auf Verlangen weitere Nachweise vorzulegen.
Im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" sind Erklärungen zu
folgenden Themen abzugeben:
1.) Eigenerklärung dazu, dass keiner der in §§ 123, 124 GWB
in der aktuellen Fassung aufgelisteten Ausschlussgründe
vorliegt.
2.) Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen
Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) nicht vorliegen.
3.) Eigenerklärung des Bewerbers, dass die Voraussetzungen
für einen Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht
vorliegen.
4.) Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen
usschluss gemäß § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht
vorliegen.
5.) Eigenerklärung, dass keine Eintragung im
Wettbewerbsregister des Bundes i.S.d. § 2 WRegG vorliegt.
6.) Eigenerklärung, dass weder der Bieter selbst, noch eine
mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Person bzw.
Unternehmen unter das Verbot des Art. 5k Abs. 1
VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands,
die die Lage in der Ukraine destabilisieren fällt.
7. ) Erklärung zur Höhe der Haftpflichtversicherung, dass das
Unternehmen über eine Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme in Höhe
•EUR 2.000.000,00 für Personen- und Sachschäden je
Schadensfall
•EUR 1.000.000,00 für Vermögensschäden je Schadensfall
verfügt.
Hinweise: Für die Angaben sind grundsätzlich die von der BVG
zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden
Hinweis:
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der AG Angaben
der Bieter zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den
zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB
berücksichtigen.