Hauptmerkmale des Vergabeverfahrens
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot nach § 127 GWB i. V. m. § 58 Abs. 1 VgV, wobei die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 58 Abs. 2 VgV auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgt.
Der Auftraggeber legt fest, dass Zuschlagskriterien nach § 58 Abs. 3 S. 1 VgV folgendermaßen gewichtet sind: Das Zuschlagskriterium Preis fließt mit 40% und das Zuschlagskriterium Qualität der Auftragsausführung mit 60% in die Wertung ein, wobei insgesamt eine Punktzahl von maximal 100 Punkten erreicht werden kann.
1. Zuschlagskriterium Preis (40%)
Die auf das Kriterium Preis fallende Gewichtung von 40% wird in ein Punktesystem mit maximal 40 Punkten umgelegt. Der niedrigste Angebotspreis (Gesamtsumme (Netto) je Los) erhält die Maximalzahl von 40 Punkten. Der niedrigste Angebotspreis der in die letzte Wertungsstufe gelangten Angebote wird mit der maximal zu vergebenden Punktzahl von 40 Punkten multipliziert und das Ergebnis durch den Angebotspreis der jeweiligen teureren Bietenden geteilt. Somit ergibt sich für den wirtschaftlichsten Preis die höchste Punktzahl, während die darüber liegenden Preise mit einer geringeren Punktzahl bewertet werden.
2. Zuschlagskriterium Qualität der Auftragsausführung (60%)
Mit ihrem Angebot haben die Bietenden ein in sich schlüssiges Konzept zur Qualität der Auftragsausführung (min. 20 - max. 40 Seiten DIN A4) einzureichen.
Das Zuschlagskriterium Qualität der Leistungserbringung wird nochmals in drei Kriterien mit je zwei Unterkriterien mit unterschiedlichen prozentualen Gewichtungen unterteilt:
a) Effektive und reibungslose Erbringung der Dienstleistung - 30 %, davon:
aa) Logistikkonzept zur störungsfreien Auftragsausführung - 25 %
ba) Bewältigung von Sendungsspitzen - 5 %
b) Umweltverträgliche Auftragsausführung - 10 %, davon:
aa) Konzept zur Vermeidung und Kompensation von CO²-Emissionen - 5 %
ba) Einhaltung der Mindestziele des § 6 SaubFahrzeugBeschG - 5 %
c) Qualitätssicherung der Dienstleistung während des Vertragszeitraums - 20 %, davon:
aa) Qualitätssicherungskonzept - 15 %
ba) Inhaber eines zertifizierten Qualitätsmanagements (etwa DIN ISO 9001*) - 5%
* = oder eine vergleichbare Zertifizierung
Die im Rahmen der Auswertung der Angebote erfolgende Bewertung des Konzeptes zur Qualität der Auftragsausführung wird durch mindestens fünf Bedienstete der Bedarfsstellen vorgenommen.
Die Bewertung der eingereichten Konzepte erfolgt dabei auf Grundlage dieser Anlage anhand der in der Anlage 4.2 zur Leistungsbeschreibung vom 31.07.2023 abgebildeten Bewertungsmatrix.
Der Auftraggeber bewertet, ob und in welchem Maß die von den Bietenden eingereichten Konzepte eine fach- und termingerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in der ausgeschriebenen Qualität sowie einen reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lassen.
Die Bewertung der von den Bietenden eingereichten Unterlagen erfolgt durch den Auftraggeber unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
Dabei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der Angaben der Bietenden von Bedeutung.
Die Bietenden haben bei der Erstellung ihrer Konzepte zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten kann. Die konkrete Ausgestaltung ist dann notwendigerweise Inhalt des Konzepts der Bietenden, die hier ihr Know-how einbringen.
Abgesehen von den Unterkriterien b) ba) „Einhaltung der Mindestziele des § 6 SaubFahr-zeugBeschG“ und c) ba) „Inhaber eines zertifizierten Qualitätsmanagements (etwa DIN ISO 9001 oder eine vergleichbare Zertifizierung)“, welches einer JA/NEIN-Entscheidung unterliegt, werden die anderen Unterkriterien nach Punkten bewertet:
5 Punkte: Sehr anschauliche, nachvollziehbare und detaillierte Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine sehr gute fachliche Qualität auf und lassen erwarten, dass die Leistungsziele vollständig und problemlos erreicht und punktuell sogar übertroffen werden.
4 Punkte: anschauliche und gut nachvollziehbare Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine gute fachliche Qualität auf und lassen erwarten, dass die Leistungsziele vollständig und problemlos erreicht werden.
3 Punkte: mit geringen Einschränkungen detaillierte, aber insgesamt gut nachvollziehbare Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine zufriedenstellende fachliche Qualität auf und lassen erwarten, dass die Leistungsziele weitgehend vollständig und problemlos erreicht werden.
2 Punkte: wenig detaillierte, aber im Kern noch nachvollziehbare Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine ausreichende fachliche Qualität auf und lassen erwarten, dass die Leistungsziele überwiegend erreicht werden können.
1 Punkt: skizzenhafte und nur mit Einschränkungen nachvollziehbare Darlegungen; die gemachten Angaben weisen nicht unerhebliche Mängel auf und lassen nicht erwarten, dass die Leistungsziele überwiegend erreicht werden können.
0 Punkte: fehlende oder vorwiegend unvollständige Darlegungen; die gemachten Angaben weisen zahlreiche gravierende Mängel auf oder sind fachlich ungenügend und lassen erwarten, dass die Leistungsziele nicht erreicht werden können.