Für die Lose 1-4 handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Wettbewerbs, die wegen des sachlichen Grunds der Integration des genannten Personenkreises vom Gesetzgeber hingenommen wird (vgl. BeckOK Vergaberecht/Rusch, 9. Ed. 31.1.2017, GWB § 118 Rn. 6; siehe auch BeckOK). Im Rahmen der Markterkundung und den Erfahrungen aus der vergangenen Ausschreibung und der daraus resultierenden Vertragsdurchführung hat sich herausgestellt, dass die Lose 1-4 von den in § 118 GWB genannten Einrichtungen ausgeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dieses Ziel auch nicht durch entsprechende Vorgaben in den Zuschlagskriterien, mit einer vergleichbar hohen Erfolgschance, verwirklicht werden (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 16). Wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben angebotene Preis mit einem prozentualen Abschlag berücksichtigt, so liegt eine Ungleichbehandlung bei der Preiswertung vor, für die es im Bereich über den EU-Schwellenwert keine Rechtsgrundlage gibt (VK Westfalen, 19.08.2022 - VK 2-29/22).