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Die Bewerber / Bieter müssen nachfolgende Referenzen über die Durchführung von ver-gleichbaren Leistungen nachweisen (externe Anlage/Referenzliste). Zu den jeweils ge-nannten Referenzprojekten sind kurze Erläuterungen über die Art und Umfang dieser mitzuteilen, sodass eine Überprüfung der Vergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Leis-tung vorgenommen werden kann.
Zu liefern sind nachfolgend genannter Anzahl an Referenzprojekten:
1. Nachweis von 8 Referenzen über die erfolgreiche Einrichtung und Betreuung von E-Procurement Webshops.
2. Nachweis von 8 Referenzen über geschlossene Rahmenvereinbarungen mit öf-fentlichen Auftraggebern.
3. Nachweis von 8 Referenzen über die Betreuung von Kunden mit Microsoft Volu-menlizenzverträgen.
Als Referenzen werden nur vertragsgemäß erbrachte, abgeschlossene Aufträge aner-kannt (keine laufenden Projekte).
Die Erfahrung ist schriftlich zu bestätigen und im Rahmen des Möglichen (DSVGO) auch entsprechend -gerne beispielhaft - zu belegen (Darstellung der durchgeführten Refe-renzprojekte mit konkretem Bezug auf die hier ausgeschriebenen Leistungen). Dabei können die Tätigkeiten gerne DSGVO-konform beschrieben werden, einzelne personen-bezogene Daten (Name des Ansprechpartners) müssen zum Beleg der Referenz(en) nicht aufgeführt werden.
Der Bieter erklärt sich durch Angabe der Referenzen mit einer Nachfrage des Auftraggebers bei den jeweiligen Referenzgebern einverstanden.
Die Referenzen sind auf Anforderung durch eine Bescheinigung des Referenzgebers zu belegen.
Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Richtigkeit der hier gemachten Angaben vor.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben der Bewerber / Bieter zu den Referenzprojekten durch Kontaktaufnahme mit den jeweils in den Erklärungen benannten Unternehmens. Liegen - insbesondere infolge einer Kontaktaufnahme mit den vom Bewerber benannten An-sprechpartnern - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bewerber / Bieter wahr-heitswidrige Angaben zu einem oder mehreren Referenzprojekten gemacht oder bei der Durchführung eines benannten Referenzprojekts gegen Vertragspflichten verstoßen
hat, wird der Auftraggeber die von den Ansprechpartnern erhaltenen Informationen bewerten und ggf. die betroffene/n Referenz/en von der Bewertung ausschließen. § 124 Abs. 1 Nr. 7 und 8 GWB bleiben unberührt. Insbesondere behält der Auftraggeber sich vor, vor Zuschlagsertei-lung das Formular "Eigenerklärung zur Eignung" durch das Formular 444 VHB des Bundes ergänzend ausfüllen zu lassen.
Die Vorlage einer Bescheinigung anstelle des vollständig ausgefüllten Formulars genügt nicht.
5. Zur aktuellen Bescheinigung in Steuersachen (Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Die Bieter fügen dem elektronischen Angebot eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen hinzu (für andere EU-Staaten dürfen gerne vergleichbare Bescheinigungen eingereicht werden).
Die Bescheinigung muss über das Bietertool mit dem Angebot hochgeladen werden.
Weitere Hinweise:
Die Vergabestelle ist berechtigt, vor Zuschlagserteilung Originalnachweise und Beschei-nigungen anerkannter Stellen gefordert werden, wenn z.B. der Nachweis bei Angebots-abgabe in Form einer Eigenerklärung erbracht wurde.
Neben den vom Bieter gelieferten Nachweisen wird die Vergabestelle ab einem Auf-tragswert von 30.000,00 EUR vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbe-zentralregister nach § 150a Gewerbeordnung (§ 19 MiLoG, Ausschluss von der Verga-be öffentlicher Aufträge, § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen) und dem Wettbewerbsregister (§ 6 Wettbewerbsregistergesetz) einholen. Ein Zuschlag kann nur bei positiver Auskunft erteilt werden.
Im Falle eines Angebotes durch eine Bietergemeinschaft sind die Angaben zum Nach-weis der Eignung durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Bei der Prüfung der Geeignetheit werden die Angaben der einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft kumulativ gewertet.
Sofern ein Bieter sich zum Nachweis seiner Eignung auf Unterauftragnehmer beruft, sind die Angaben zum Nachweis der Eignung auch durch den Unterauftragnehmer zu erbringen.
Der Auftraggeber behält sich im Falle einer elektronisch durchgeführten Ausschreibung vor, die nicht im Original vorgelegten Erklärungen im Original nachzufordern. Der Bieter bewahrt daher alle Erklärungen für den Zeitraum von einem Jahr auf.