Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen je Los (§ 21 VgV) über die Lieferung von Straßensanierungsprodukten. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.
Die Artikel werden nach Zuschlagserteilung in den Webshop des LZN eingestellt und in einer unbestimmten Anzahl von Einzelabrufen als Online-Bestellungen abgerufen.
Abrufberechtigt sind alle Dienststellen des Landes Niedersachsen (Niedersächsische Landesstraßenbaubehörde sowie die Straßenmeistereien).
Abweichend vom genannten geschätzten Gesamtwert wird die Höchstwertgrenze für diese Rahmenvereinbarung auf 983.000,00 EUR (netto) inkl. aller Verlängerungsoptionen für diese Rahmenvereinbarung festgesetzt
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-05-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-04-18.
Auftragsbekanntmachung (2023-04-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Baukonstruktionen und Baustoffe; Bauhilfsprodukte (elektrische Apparate ausgenommen)
Referenznummer: 010-RV-FBI/2023-03.321
Kurze Beschreibung:
“Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des...”
Kurze Beschreibung
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
“Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.”
Quelle: OJS 2023/S 079-233865 (2023-04-18)