Bedingungen für die Vertragserfüllung
Die Bieter müssen zwingend an einer Ortsbesichtigung beim Auftraggeber teilnehmen, wenn sie nicht auf
anderem Wege nachweisen können, dass ihnen die Örtlichkeiten bekannt sind. Nachforderungen, die mit
Unkenntnis der Liegenschaften und den dortigen Gegebenheiten begründet werden, bleiben unberücksichtigt.
Die Termine zur Ortsbesichtigung finden grundsätzlich in der 13. Kalenderwoche im Zeitraum von 8:00 Uhr bis
13:00 Uhr für jeden Bieter gesondert statt. Termine für eine Ortsbesichtigung sind spätestens bis zum
30.03.2022, 12:00 Uhr (eingehend)
mit dem Auftraggeber über die Nachrichtenfunktion unter
https://www.evergabe.nrw.de zu vereinbaren. Die
grundsätzlich verfügbaren Termine sind der Anlage A 14 zu entnehmen und darin für jeden Tag farblich
gekennzeichnet. Die Bieter sind gehalten, bei ihrer Anfrage möglichst drei Alternativtermine zu benennen.
Spätere Terminanfragen sind zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, der Bieter hat jedoch keinen Anspruch
darauf, dass ein entsprechender Termin gewährt wird und dass etwaige aus der Besichtigung resultierende
Fragen noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote beantwortet werden, soweit diese Fragen erst
nach der Frist zur Einreichung von Bieterfragen eingereicht werden. Im Rahmen der Ortsbesichtigungen selbst
werden keine Fragen beantwortet. Es ist den Bietern gestattet, im Rahmen der Ortsbesichtigungen Lichtbilder
anzufertigen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt für diese selbstverständlich uneingeschränkt.
Es wird ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ortsbesichtigung ausgestellt. Dieser ist dem Angebot
beizufügen. Kann der Bieter die Teilnahme an der Ortsbesichtigung nicht nachweisen oder auf andere Weise
dokumentieren, dass er sich über die Einrichtungen vor Ort Kenntnis verschafft hat (durch frühere Aufträge
oder durch eine Ortsbesichtigung im Rahmen eines vorhergehenden Vergabeverfahrens), wird sein Angebot
ausgeschlossen. Nicht mit dem Auftraggeber im Vorfeld abgestimmte Ortsbesichtigungen sind nicht zulässig
und werden als solche nicht anerkannt.