Das Institut für Verbrennungstechnik betreibt unterschiedliche Prüfstände, an denen neuartige Brennerkonzepte unter erhöhtem Druck getestet werden. Zu Forschungszwecken wird in einigen experimentellen Untersuchungen dem Oxidatormedium vor dem Eintritt in die Brennkammer Wasserdampf zugemischt. Hierfür wird ein Kessel-Dampferzeuger benötigt, der Sattdampf bei Drücken von 5 bar bis 22 bar zur Verfügung stellt. Aus Platzgründen kann kein Dampferzeuger gekauft werden, der dauerhaft auf dem Gelände verbleibt. Daher soll für die Dauer der einzelnen Messkampagnen von typischerweise 6–8 Wochen ein Dampferzeuger über einen Rahmenvertrag gemietet werden. Die Betriebsbedingungen variieren dabei je nach Anwendungsfall. Die Aufstellung der Geräte erfolgt im Außenbereich. Insgesamt wird ein Dampferzeuger für etwa 10 Messkampagnen über die nächsten 4 Jahre benötigt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-10-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-09-01.
Auftragsbekanntmachung (2023-09-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Installation von Dampferzeugern
Kurze Beschreibung:
Das Institut für Verbrennungstechnik betreibt unterschiedliche Prüfstände, an denen neuartige Brennerkonzepte unter erhöhtem Druck getestet werden. Zu Forschungszwecken wird in einigen experimentellen Untersuchungen dem Oxidatormedium vor dem Eintritt in die Brennkammer Wasserdampf zugemischt. Hierfür wird ein Kessel-Dampferzeuger benötigt, der Sattdampf bei Drücken von 5 bar bis 22 bar zur Verfügung stellt.
Aus Platzgründen kann kein Dampferzeuger gekauft werden, der dauerhaft auf dem Gelände verbleibt. Daher soll für die Dauer der einzelnen Messkampagnen von typischerweise 6–8 Wochen ein Dampferzeuger über einen Rahmenvertrag gemietet werden. Die Betriebsbedingungen variieren dabei je nach Anwendungsfall.
Die Aufstellung der Geräte erfolgt im Außenbereich.
Insgesamt wird ein Dampferzeuger für etwa 10 Messkampagnen über die nächsten 4 Jahre benötigt.
Das Institut für Verbrennungstechnik betreibt unterschiedliche Prüfstände, an denen neuartige Brennerkonzepte unter erhöhtem Druck getestet werden. Zu Forschungszwecken wird in einigen experimentellen Untersuchungen dem Oxidatormedium vor dem Eintritt in die Brennkammer Wasserdampf zugemischt. Hierfür wird ein Kessel-Dampferzeuger benötigt, der Sattdampf bei Drücken von 5 bar bis 22 bar zur Verfügung stellt.
Aus Platzgründen kann kein Dampferzeuger gekauft werden, der dauerhaft auf dem Gelände verbleibt. Daher soll für die Dauer der einzelnen Messkampagnen von typischerweise 6–8 Wochen ein Dampferzeuger über einen Rahmenvertrag gemietet werden. Die Betriebsbedingungen variieren dabei je nach Anwendungsfall.
Die Aufstellung der Geräte erfolgt im Außenbereich.
Insgesamt wird ein Dampferzeuger für etwa 10 Messkampagnen über die nächsten 4 Jahre benötigt.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Installation von Dampferzeugern📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Stuttgart, Stadtkreis
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Das Institut für Verbrennungstechnik betreibt unterschiedliche Prüfstände, an denen neuartige Brennerkonzepte unter erhöhtem Druck getestet werden. Zu Forschungszwecken wird in einigen experimentellen Untersuchungen dem Oxidatormedium vor dem Eintritt in die Brennkammer Wasserdampf zugemischt. Hierfür wird ein Kessel-Dampferzeuger benötigt, der Sattdampf bei Drücken von 5 bar bis 22 bar zur Verfügung stellt.
Das Institut für Verbrennungstechnik betreibt unterschiedliche Prüfstände, an denen neuartige Brennerkonzepte unter erhöhtem Druck getestet werden. Zu Forschungszwecken wird in einigen experimentellen Untersuchungen dem Oxidatormedium vor dem Eintritt in die Brennkammer Wasserdampf zugemischt. Hierfür wird ein Kessel-Dampferzeuger benötigt, der Sattdampf bei Drücken von 5 bar bis 22 bar zur Verfügung stellt.
Aus Platzgründen kann kein Dampferzeuger gekauft werden, der dauerhaft auf dem Gelände verbleibt. Daher soll für die Dauer der einzelnen Messkampagnen von typischerweise 6–8 Wochen ein Dampferzeuger über einen Rahmenvertrag gemietet werden. Die Betriebsbedingungen variieren dabei je nach Anwendungsfall.
Aus Platzgründen kann kein Dampferzeuger gekauft werden, der dauerhaft auf dem Gelände verbleibt. Daher soll für die Dauer der einzelnen Messkampagnen von typischerweise 6–8 Wochen ein Dampferzeuger über einen Rahmenvertrag gemietet werden. Die Betriebsbedingungen variieren dabei je nach Anwendungsfall.
Die Aufstellung der Geräte erfolgt im Außenbereich.
Insgesamt wird ein Dampferzeuger für etwa 10 Messkampagnen über die nächsten 4 Jahre benötigt.
Dauer: 48 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Punkt 1: Spezifische Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
Punkt 2: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Punkt 1: Versicherungsnachweis (-erklärung)
Mindeststandards:
Deckungssumme je Schadensereignis in Höhe von mindestens 500.000 € für Personenschäden und 1.000.000€ für Sach- und Vermögensschäden
Technische und berufliche Fähigkeiten: Punkt 1: Abgabe von drei Referenzen
Mindeststandards:
Referenzen zu vermietete Dampferzeuger: Betrieb und Vermietung von Kesseldampferzeugern bis 20 bar(g)
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2024-03-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2023-10-06 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Forschungszentrum
Kontakt
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E95433142🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postort: Bonn
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
• der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2020/S 026-059398 Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2020/S 026-059398 Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).