Rahmenvertrag für Produkte des Herstellers SUPERMICRO einzeln und als lauffähiges Komplettsystem ggf. mit Grafikkarten des Herstellers nVIDIA. Laufzeit: 01.09.2023 - 31.08.2027
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-08-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-06-30.
Auftragsbekanntmachung (2023-06-30) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Postanschrift: Linder Höhe
Postort: Köln
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: holger.frank@dlr.de📧
Region: Köln, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: www.dlr.de🌏 Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E59751588🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E59751588🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere Art: Öffentliche Forschungseinrichtung
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvertrag SUPERMICRO
Produkte/Dienstleistungen: Hardware für Zentralrechner📦
Produkte/Dienstleistungen: JA19
📦
Kurze Beschreibung:
“Rahmenvertrag für Produkte des Herstellers SUPERMICRO einzeln und als lauffähiges Komplettsystem ggf. mit Grafikkarten des Herstellers nVIDIA. Laufzeit:...”
Kurze Beschreibung
Rahmenvertrag für Produkte des Herstellers SUPERMICRO einzeln und als lauffähiges Komplettsystem ggf. mit Grafikkarten des Herstellers nVIDIA. Laufzeit: 01.09.2023 - 31.08.2027
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 1 500 000 💰
1️⃣
Ort der Leistung: Köln🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Köln
Beschreibung der Beschaffung:
“Weitergehende Informationen sind der beigefügten Leistungsbeschreibung (Vertragsunterlagen) zu entnehmen.” Vergabekriterien
Preis
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 500 000 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2023-09-01 📅
Datum des Endes: 2027-08-31 📅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“1. Spezifische Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
2. Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister” Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“1. Gesamtumsatz in Euro (netto) des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
2. Versicherungsnachweis (-erklärung)” Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien: 1. Angabe der Mitarbeiter, die für die ausgeschriebene Leistung eingeplant sind
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Nachweise der Qualifizierung der Techniker/Vertriebsmitarbeiter laut Leistungsbeschreibung” Informationen über das für die Ausführung des Auftrags zuständige Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-08-04
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2023-11-07 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2023-08-07
10:00 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Zusätzliche Informationen
“Siehe "Wichtige Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung" in den Vergabeunterlagen” Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 2289499163 📠
URL: http://www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Der öffentliche Auftraggeber weist zudem auf § 134 Abs. 2 GWB hin:
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 GWB den Zuschlag nicht erteilen (§ 169 Abs. 1 GWB). Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann (§ 168 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
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Quelle: OJS 2023/S 127-405098 (2023-06-30)