Neben der Auftraggeberin sind sämtliche Behörden, Ämter, Landesbetriebe, Hochschulen und Einrichtungen nach den §§ 15 und 26 der Landeshaushaltsordnung sowie die Hamburger Friedhöfe (Anstalt des öffentlichen Rechts) der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb des gesamten Stadtgebietes (ausgenommen Neuwerk) berechtigt, Produkte und Leistungen direkt beim Auftragnehmer durch Erteilung von Einzelaufträgen abzurufen.