Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Der Bewerber legt die - soweit wie möglich - ausgefüllte Bietererklärung / Eigenerklärung (Formular
der Deutschen Bahn AG) einschließlich Auskunft zur Kartellprävention (Insolvenz, Eintragung im
Gewerbezentralregister, Abgabezahlen, Korruption, Gesetzestreue etc.) vor oder:
- Versicherung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
- Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
- Erklärung über Einträge im Gewerbezentralregister,
- Erklärung, ob Verfahren anhängig ist/sind oder war(en), das/die noch zu einer Eintragung in
das Gewerbezentralregister führen kann/können.
Hinweis: Eintragungen im Gewerbezentralregister/Verfahren, die zu Eintragungen im
Gewerbezentralregister führen könnten: Eintragungen/Erklärungen in diese Felder führen
nicht automatisch zum Ausschluss; eine vertiefte Eignungsprüfung ist die Folge,
- Versicherung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und –
sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig – im Handelsregister
eingetragen ist,
- Versicherung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z. B. gegen die in § 21
Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat,
- Versicherung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-,
Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist,
- Erklärungen zur kartellrechtlichen Compliance und Korruptionsprävention:
a) Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe- und darüber hinaus auch in
den vergangenen 3 Jahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen
hat. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere
Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB
(Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen) sowie sonstige
Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
b) Erklärung, dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur
Korruptionsprävention bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der
Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und
Korruptionsgesetze zukommt.
- Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder
Konzessionsvertrages bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd
mangelhaft erfüllt hat,
- Erklärung, dass:
a) Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder
Eignungskriterien nach § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte
zurückgehalten hat und
b) Das Unternehmen stets in der Lage ist, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis
124 GWB zu übermitteln.
- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der
Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens:
a) Versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) Versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) Irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen
konnte bzw. dies versucht hat.
- Erklärung, ob das Unternehmen schwere Verfehlungen begangen hat und ggf. welche, die
seine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB),
- Erklärung, ob:
a) eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände
verurteilt ist oder
b) eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123
Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde.
Hinweis: Eintragungen/Erklärungen in diesen Feldern führen nicht automatisch zum
Ausschluss; eine vertiefte Eignungsprüfung ist die Folge.
Weitere Anforderungen siehe VI.3.