Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Unternehmensdarstellung:
-allgemeine Unternehmensdarstellung,
- Firmenname, Rechtsform, Umsatzsteuerident-Nr,
- Anschrift (Hauptsitz/Niederlassungen/Sitz der Niederlassung, die den Auftraggeber betreuen würde), Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse,
- Organisationsstruktur des Unternehmens, Geschäftsfelder/-zweige,
- Leistungsspektrum, Gründungsdatum, Unternehmenshistorie etc.,
Angaben zu den Umsätzen der letzte 3 Jahre (ersatzweise Geschäftsberichte der
letzten 3 Jahre) sowie den Umsätzen des im Rahmen der Ausschreibung
maßgeblichen Geschäftsbereiches. Bescheinigung/Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung
einschließlich der Angabe der Deckungssummen,
eine Eigenerklärung zum Ausschreibungsverfahren (Anlage 4.1),
eine Erklärung über das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen
gemäß § 123 GWB sowie § 124 GWB (Anlage 5 und 6):
- Nichtbestehen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren
gesetzlichen Verfahrens,
- dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
- dass die Beiträge an die Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß bezahlt werden,
- dass die Steuern ordnungsgemäß bezahlt werden,
- dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer/innen
ordnungsgemäß bezahlt werden,
- dass keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die meine/unsere
Zuverlässigkeit als Bieter/in in Frage stellen, - dass keine Person, deren Verhalten
unserem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt ist wegen § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung
krimineller Vereinigungen), §129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland), § 89c des Strafgesetzbuches
(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder
wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden sollen,
eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu begehen, § 261
des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte), § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, § 264 des
Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, § 299 des
Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §
108e des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern, §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches
(Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit Internationalem Geschäftsverkehr) oder §§
232 und 233 des Strafgesetzbuches (Menschenhandel) oder § 233a des
Strafgesetzbuches (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach
vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in
leitender Stellung. Im Rahmen einer Nachunternehmerschaft oder
Bietergemeinschaft sind die
Erklärungen nach den §§ 123 und 124 GWB auch für diese zu erklären.