Mit Beschluss vom 12. November 2019 "Umsichtig agieren! - Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen" (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, "[...] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen [...]" einzuführen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen. Die zu erbringenden Leistungen (regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen) ergeben sich insbesondere aus den folgenden Regelungen in den jeweils aktuell gültigen Fassungen: - dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) - der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).
Auftragsbekanntmachung (2026-04-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)
Referenznummer: 25/26
Kurze Beschreibung:
“Mit Beschluss vom 12. November 2019 "Umsichtig agieren! - Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen" (Drs. 18/4711) hat der...”
Kurze Beschreibung
Mit Beschluss vom 12. November 2019 "Umsichtig agieren! - Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen" (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, "[...] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen [...]" einzuführen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen. Die zu erbringenden Leistungen (regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen) ergeben sich insbesondere aus den folgenden Regelungen in den jeweils aktuell gültigen Fassungen: - dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) - der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von medizinischem Personal📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand dieser RV ist die Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern,...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieser RV ist die Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), wiederum vertreten durch die Regierung von Niederbayern, diese wiederum vertreten durch das Landratsamt Regen - Gesundheitsamt. Bedarfsträger ist das Gesundheitsamt Regen. Ärztliche Leistungen: Der AN verpflichtet sich, sämtliche ärztliche Leistungen zu erbringen, die der jeweilige Bedarfsträger (gemäß Ziffer 1 der RV ist Bedarfsträger das zuständige Gesundheitsamt) aufgrund Gesetz, Verordnung und sonstigen Regelungen (u. a. Richtlinien, Erlasse) im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen erfüllen muss. Sämtliche ärztliche Leistungen müssen von entsprechend qualifizierten Personen erbracht werden. Nichtärztliche (Unterstützungs-)Leistung(en): Der AN ist verpflichtet, auch die nichtärztlichen (Teil-)Aufgaben zu übernehmen. Das eingesetzte Personal muss für die zu erbringenden Leistungen geeignet sein. Die Beurteilung der Eignung obliegt dem AN. Das Assistenzpersonal bereitet den Verstorbenen für die Leichenschau vor. Während der Leichenschau assistiert der Assistent dem Arzt direkt (Drehen und Anheben und Wenden des Verstorbenen, etc.) gemäß den Anweisungen des Arztes unter besonderer Berücksichtigung des Bestattungsrechts. Auch die damit in Verbindung stehenden Verwaltungstätigkeiten sind durch den AN zu erfüllen. Bei der Leistungserbringung ist für Vertretung zu sorgen. Arbeitsschutz und Hygienevorgaben sind zu beachten und einzuhalten. Eine Dokumentation ist zu führen. Für die detaillierten Kriterien wird explizit auf die Leistungsbeschreibung (zu finden unter dem Reiter "Vergabeunterlagen") verwiesen.
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Zusätzliche Informationen:
“Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV: Auf die Ziffern "1.2.1 Geplante Einäscherungszahlen" (Geschätztes Abrufvolumen der RV) und "1.2.2...”
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV: Auf die Ziffern "1.2.1 Geplante Einäscherungszahlen" (Geschätztes Abrufvolumen der RV) und "1.2.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen: 14.750 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen: 15.783 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) "Festpreis" i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV vorgegeben (vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer "7. Vergütung" der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeit(en)" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV bestimmt: "Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird." Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
§ 17 Abs. 4 Satz 1 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung sieht vor, dass die zweite Leichenschau in dem Krematorium der Einäscherung (hier: Krematorium Ruhmannsfelden) durchgeführt wird.
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Ort der Leistung: Regen🏙️
Dauer: 12 (MONTH)
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-05-12 08:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-05-12 08:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 60
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Angabe im Formblatt L 124 (Eigenerklärung zur Eignung):...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Angabe im Formblatt L 124 (Eigenerklärung zur Eignung): "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen ["[...] Für Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und bei Dienstleistungsaufträgen das "Vereinsregister", das "Partnerschaftsregister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder."]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen."
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Mit Angebotsabgabe erklären Sie: "Hiermit erkläre...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Mit Angebotsabgabe erklären Sie: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in der Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können."
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Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
“In diesem Vergabeverfahren wurde ein "Festpreis" i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV vorgegeben (vgl. für den "Festpreis" die Ziffer "7. Vergütung" der...”
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
In diesem Vergabeverfahren wurde ein "Festpreis" i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV vorgegeben (vgl. für den "Festpreis" die Ziffer "7. Vergütung" der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeit(en)" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Siehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung". Im Falle der Eignungsleihe nach § 47 VgV hat der...”
Bedingungen für die Vertragserfüllung
Siehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung". Im Falle der Eignungsleihe nach § 47 VgV hat der Bieter/(ggf.) die Bietergemeinschaft, als Nachweis seiner/ihrer Eignung, für jedes "andere Unternehmen" (i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV) die geforderten Unterlagen (d. h. Eigenerklärungen und Eignungsnachweise) einzureichen, für die er/sie die Kapazitäten des "anderen Unternehmens" in Anspruch nimmt. Ergänzend wird auf die Eignungsanforderungen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) verwiesen. Beachten Sie bitte, dass für § 44 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister) nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV keine Eignungsleihe möglich ist!
“#Bekanntmachungs-ID: CXP4D0XMMTV#
Wenn mehrere Angebote, die für den Zuschlag in Frage kommen, dieselbe Anzahl an Leistungspunkten haben, entscheidet die...”
#Bekanntmachungs-ID: CXP4D0XMMTV#
Wenn mehrere Angebote, die für den Zuschlag in Frage kommen, dieselbe Anzahl an Leistungspunkten haben, entscheidet die Vergabestelle im Wege des Auslosungsverfahrens über den Zuschlag. Das Auslosungsverfahren wird im Vieraugenprinzip durchgeführt.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Südbayern
Nationale Registrierungsnummer: Leitweg-ID 09-0318006-60
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Postleitzahl: 80538
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Telefon: +49 892176-2411📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zu richten. Hinweis: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2026/S 069-243012 (2026-04-08)