Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Angaben zur Eintragung in Berufs- oder Handelsregister (Ausschlusskriterium)
• Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabe-verfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftrag-geber Kenntnis davon hat, dass ei-ne Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Verei-nigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Aus-land),
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleie-rung unrechtmäßig erlangter Vermö-genswerte),
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haus-halt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden,
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsge-setzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Be-diensteten des Internationalen Strafge-richtshofes,
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämp-fung internationaler Bestechung (Beste-chung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-organisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haus-halte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen ent-sprechende Strafnormen anderer Staa-ten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verant-wortlich gehandelt hat oder ein Auf-sichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) dieser Per-son im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
• Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse ab-gelehnt wurde oder ein Insolvenz-plan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liqui-dation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB],
• dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
• dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwe-ren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB],
• dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialver-sicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB].