Beschreibung der Beschaffung
1. Umfang der Leistung:
Die Stadt Lahr schreibt die Vergabe von Hygienespendern für neue Gebäude oder zusätzlich angemietete Gebäude der Stadtverwaltung Lahr im Spenderleihverfahren aus. Zusätzlich werden die Materialien für bereits im Eigentum befindlichen Hygienespender in den Bestandsgebäuden der Stadtverwaltung Lahr ausgeschrieben.
2. Leistungen:
Folgende Leistungen sind durch den Bieter zu erbringen:
− Mietobjekte Papierhandtuchspender mit Rollenpapier
− Mietobjekte Toilettenpapierspender mit Toilettenpapier
− Mietobjekte Seifenschaumspender mit Seifenschaum sowie Schaumseife zur Händekontamination
- Hygienematerial für Bestands- und Leihspender
3. Vertragsbeginn:
Der Mietservice, sowie die Materialbestellungen sollen ab dem 01.01.2024 erfolgen. Dieser verlängert sich 3-mal um weitere 12 Monate, wenn er nicht 6 Monate vor Vertragsende durch den AG bzw. AN gekündigt wird. Der Vertrag gilt spätestens am 31.12.2027, ohne dass es weiterer Schritte bedarf, als fristgerecht beendet.
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
4. Bedarf:
Bei den Angaben der Stückzahlen im Leistungsverzeichnis handelt es sich um Schätzwerte. Der Bieter kann ausschließlich den tatsächlichen Bedarf abrechnen oder liefern. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anzahl nach dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
5. Reparatur− und Wartungsunterhalt:
Der Reparatur− und Wartungsunterhalt der eingesetzten Mietobjekte geht zu Lasten des Bieters. Schadhafte oder durch Dritte (z. B. Gesundheitsamt) bemängelte Geräte werden vom Auftraggeber an den Bieter gemeldet und sind innerhalb max. 5 Arbeitstagen auszutauschen. Schadhafte Geräte sind im Rahmen der Wartung auszutauschen und werden nicht separat vergütet. Die Montage erfolgt durch den Auftraggeber.
6. Lieferservice:
Die Lieferung von Toiletten−/ Handtuchpapier sowie den flüssigen Hygieneartikeln erfolgt nach Bestellung innerhalb von max. 4 Werktagen.
7. Bestellvorgang
Der Bieter hat ein geeignetes Bestellsystem, bestenfalls eine Bestellmöglichkeit über das Internet oder EDV−unterstütz anzubieten.
8. Unfallverhütung:
Die eingesetzten Geräte müssen den gültigen Rechtsverordnungen und den UV−Vorschriften entsprechen. Der Bieterhaftet gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung dieser Regelungen.
9. Verpflichtung Auftragnehmer:
Der Bieter verpflichtet sich, die Arbeiten nur mit ordnungsgemäß versichertem Personal durchzuführen (Kranken−, Unfall−, Sozialversicherung etc.)Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen und die Vorlage von
polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Auftraggebers abzulösen.
Als Urlaubs− und Krankheitsvertretung darf nur eingewiesenes Personal eingesetzt werden. Der Bieter hat durch die organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub, etc. die Materiallieferung nicht beeinträchtigt wird.
Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur beschäftigt werden, wenn gültige Arbeit− und Aufenthaltspapiere vorliegen und eine ausreichende deutsche sprachliche Verständigung gewährleistet ist.
Die Auslieferung ist so durchzuführen, dass der Dienstbetrieb möglichst ungestört bleibt.
Der Bieter haftet dem Auftraggeber im Rahmen der Haftpflichtversicherung für alle Schäden, die seine Beauftragten bzw. Mitarbeiter/innen verursachen.
Der Bieter versichert, dass er technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, den Auftrag in dem vorgesehenen Umfang ausführen zu können. Bei Nichterbringen der vereinbarten Leistung und der sonstigen vertraglichen Verpflichtungen hat der Auftraggeber fristlos schriftlich zu kündigen, wenn diese erfolglos waren.
Der Bieter ist verpflichtet sich, alle für das Objekt geltenden allgemeinen und speziellen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
10. Subunternehmer:
Die Übertragung von Leistungen an Subunternehmen ist zulässig. Der Bieter hat dies dem Auftraggeber entsprechend mit allen Angaben zum Subunternehmer und dessen Leistungen schriftlich bei Angebotsabgabe mitzuteilen.
11. Mängelanzeigen:
Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind der gebäudeverwaltenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Personals darstellen, dürfen die Arbeiten nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden. Die Haftung des Auftraggebers wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht bleibt unberührt.
12. Vertragslaufzeit, Option und Endschaftsklausel
Die offerierten Mietpreise müssen für das erste Vertragsjahr verbindlich sein. Ab dem 2. Vertragsjahr können Preisanpassungen geltend gemacht werden. Diese sind unter der Voraussetzung statthaft, dass der Bieter nachweisen kann, dass er seine Angebotspreise nicht halten kann, das sein bzw. seine Zulieferer ihm gegenüber zuvor Preise wirksam erhöht haben. Eine Prüfung zur Preisanpassung sowie die Vorlage entsprechender Nachweise behält sich der
Auftraggeber vor. Die Preisanpassung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Der so neu vereinbarte Preis gilt dann mindestens für 12 weitere Monate. Kommt keine Einigung über die neuen Preise zustande, so gilt der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten als beendet.In die Vertragspreise sind u. a. auch die finanziellen Auswirkungen aus der Anwendung der Gütergefahrenordnung Straße, aus sonstigen, bereits geltenden oder für den Lieferzeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften einzurechnen.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit (Option) durch Erklärung gegenüber dem Bieter einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu erklären auf die Entfernung aller Geräte und Materialien gemäß Z. 4 zu verzichten und die eingesetzten Geräte und Materialien in sein Eigentum kostenlos zu übernehmen. Der Bieter macht gegenüber der Stadt Lahr keine Ansprüche geltend die dem weiteren Betrieb der Geräte durch die Stadt Lahr oder einem von der Stadt Lahr beauftragten Dritten entgegenstehen. Sollte auf eine Übernahme der Spender verzichtet werden, hat der Auftragnehmer alle Leihgegenstände auf seine Kosten zu entfernen und zu entsorgen.
13. Haftung:
Der Bieter hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungshilfen verursachten Personen−, Sach− und Vermögensschäden.
14. Kündigung:
Der Spenderleihvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung ist jedoch frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahr zulässig. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen kündigen, wenn ein städtisches Objekt von ihm − vorübergehend oder auf Dauer − nicht mehr genutzt wird und dadurch
keine Mietobjekte mehr notwendig sind. Sollten nur Teile des Objektes nicht mehr genutzt werden, kann – auf Verlangen des Bieters − die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: − Der Bieter beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkten Absprachen (§ 1 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkung). − Der Bieter zahlt den Mitarbeitern seines Betriebes die tariflichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht. bzw. nicht in vollem
Umfang oder verstößt gegen die Bestimmungen des § 12 (Verbot von Leiharbeitsverhältnissen) bzw. er duldet solche Verstöße einen nach § 13 anerkannten Subunternehmers. − Der Bieter gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an. − Der Bieter stellt die Leistungen ein, oder es wird das Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet. − Der Bieter verstößt schwerwiegend gegen die Vertragsbestimmungen, so dass es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen: als derartige Verstöße kommen z. B. in Betracht: Die übernommenen Leistungen werden nicht zu dem Auftraggeber benannten Zeitpunkt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit und Art und Weise ausgeführt und trotz schriftlicher Mahnung wird keine Abhilfe geschaffen. Es werden Mitarbeiter angetroffen, für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vorliegt. Im Angebot wurden falsche Erklärungen abgegeben. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.
15. Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 77933 Lahr/Schwarzwald
16. Sonstiges:
Der Auftraggeber behält sich vor, die Anzahl der Mietobjekte zu ändern. Der Bieter hat bei Erhöhung oder Minderung der Mietobjekte die angebotenen Preise zu halten. Die Laufzeit des Vertrages bzw. Mietobjektes wird durch die Änderung nicht verlängert, sondern richtet sich nach der Vertragslaufzeit (12.). Änderungen und Ergänzungen des Leistungsverzeichnisses und der Preisvereinbarungen bedürfen schriftlicher Form.
Der Bieter erklärt die vorstehenden Bedingungen im Falle einer Auftragserteilung anzuerkennen und das Angebot entsprechend den geforderten Leistungen (einschließlich Anlagen) zu erstellen. Für alle Beschäftigten des Bieters gelten die Arbeitsrichtlinien, sowie die Hausordnung des Objektes.