Beschreibung der Beschaffung
Elisabethmarkt: Offenes Verfahren;
Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis;
Allgemeines;
Die meisten im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einzelleistungen können nicht im Zusammenhang ausgeführt werden. Der jeweils erforderliche Arbeitseinsatz muss teilweise an mehreren Baustellenbereichen und in Einzelabschnitten erbracht werden. Mit der Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt), dass er den Baubereich durch eine Ortsbegehung in Augenschein genommen hat, alle sichtbaren Erschwernisse erkannt und bei der Preisbildung berücksichtigt hat.
Das Nummerierungsschema nach REB ist vom Bieter bzw. Auftragnehmer zwingend einzuhalten.
Koordinierung des Bauablaufs:;
Leistungen zur Koordinierung des Bauablaufs mit anderen beteiligten Firmen, Spartenträgern und Vertretern des Auftraggebers. Abstimmungs- und Aufklärungsarbeit mit Anliegern, Geschäftstreibenden und Gebäudeverwaltungen. Die Leistungen sind über die gesamte Bauzeit hinweg zu erbringen und werden nur einmal vergütet. Die Kommunikation ist rechtzeitig im Vorfeld mit den nach Bauablauf jeweils betroffenen Personen und Gewerken zu führen. Die Vergütung erfolgt prozentual zur erbrachten Leistung. Insbesondere hat die rechtzeitige terminliche Abstimmung zu Lieferzeiten der folgenden Produkte stattzufinden:
- Trinkwasserbrunnen (Abstimmung AN mit LHM Baureferat / MHM);
- Infostelen (Abstimmung AN mit LHM München Tourismus / MHM);
Der Rückbau der bauseits vorhandenen Auftriebssicherung (Kiesdeckung) der Tiefgarage muss mit den zuständigen Gewerken terminlich koordiniert werden und hat rechtzeitig vor Beginn der Galabauarbeiten zu erfolgen, um den fristgerechten Start der Galabauarbeiten gewährleisten zu können. Die benötigten Anschlüsse von Elektroleitungen und Frischwasserzuleitungen sowie der Brauchwasseranschlüsse an die Rohrleitungen erfolgen in Abstimmung mit dem Gewerk HLS.
Anlagen im Baubereich;
Im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen Arbeiten erst ausgeführt werden, wenn die genaue Lage der Leitungen bekannt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn beim jeweiligen Versorgungsunternehmen und beim Straßenbaulastträger über vorhandene Leitungen zu unterrichten und deren Vorschriften und Anordnungen zu beachten. Mehrfertigungen sämtlicher Katasterunterlagen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Den Versorgungsunternehmen gleichgestellt sind DB, Telekom und sonstige Betreiber von Leitungsnetzen. Das Freilegen von Leitungen, die parallel in der Baugrube verlaufen oder die gekreuzt werden, hat unter Berücksichtigung aller vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Die Leitungen sind fachgerecht aufzuhängen oder abzustützen. Vorhandene Kabelabdeckungen und Trassenwarnbänder sind beim Einfüllen wieder aufzubringen. Die Kosten aller in diesem Absatz beschriebenen Arbeiten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Beweissicherung;
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung gem. §3 VOB/B durchzuführen.
Kampfmittel;
Im Vorfeld der Maßnahme wurde durch den Auftraggeber eine Luftbildauswertung der Kampfmittelbelastung veranlasst. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Untergrund Kampfmittel aus den vergangenen Kriegen vorhanden sind. Die Erdarbeiten sind mit der gebotenen Vorsicht unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auszuführen. Vor Baubeginn wird das Baustellenpersonal vom Kampfmittelräumdienst (KMBD) geschult. Die Zeit der Einweisung wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Jeder Fund von Kampfmitteln oder von Munition ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Gefahrenbereich ist abzusperren, weitere Arbeiten dürfen erst nach Freigabe fortgesetzt werden.
Absehbare Hindernisse;
Als solche werden alle im Baustellenbereich vorhandenen und in den Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Einschränkungen
bezeichnet, die zu Arbeitserschwernissen und Minderleistungen bei der Ausführung führen. Dazu zählen
Gebäude, Einfassungen, Einbauten, Ausstattung, Bäume, Leitungen und technische Anlagen, auf die beim Bau Rücksicht
genommen werden muss. Sowohl die oberirdischen, wie die unter der Oberfläche befindlichen Teile sind zu berücksichtigen.
Auch ohne explizite Nennung in den einzelnen Positionsbeschreibungen sind die erkennbaren Gegebenheiten
aus dem Bestand und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Bauausführung vom Auftragnehmer bei der
Kalkulation einzurechnen.
Vermessung, Absteckung;
Maße und Massenangaben in den Ausschreibungsunterlagen und den Ausführungsplänen sind vor Beginn der Ausführung und über die gesamte Bauzeit fortlaufend zu prüfen und mit den Baugegebenheiten abzugleichen. Festgestellte Abweichungen und Bedenken sind vor Ausführungsbeginn mitzuteilen, auf vermutete Mängel ist umgehend hinzuweisen.
Abweichungen von Planmaßen und daraus resultierender Aufwand für den Auftragnehmer sind ohne Anspruch auf Vergütung, wenn diese vor Beginn der Fertigung festgelegt werden oder vom Auftragnehmer
im Rahmen der Aufmaßnahme und seiner Prüfpflicht hätten festgestellt werden können.
Der Auftragnehmer hat die Absteckung aller zur Umsetzung der vertraglichen Leistungen notwendigen Lage- und Höhenpunkte
selbst vorzunehmen. Mess- und Absteckverfahren sind abhängig von der geforderten Genauigkeit zu wählen.
Vermessungsleistungen sind eigenverantwortlich vorzubereiten und in den Bauablauf einzutakten.
Sofern Grenzsteine und Grenzpunkte durch Arbeiten des Auftragnehmers entfernt oder beeinträchtigt werden, trägt
dieser die Kosten der Wiederherstellung. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn das zuständige Vermessungsamt zu
verständigen, wenn durch die Bauarbeiten Vermessungspunkte berührt werden. Ohne Zustimmung des zuständigen
Vermessungsamtes dürfen Vermessungspunkte nicht verändert werden.
Nach Abschluss der Bautätigkeit ist vom Auftragnehmer eine detaillierte Schlussvermessung aller ausgeführten Leistungen durch einen vereidigten Vermessungsingenieur vorzulegen. Zur Schlussrechnungslegung ist vom Auftragnehmer
eine prüfbare Massenermittlung auf Basis der Schlussvermessung, gegliedert nach LV-Positionen, zu erstellen.
Dabei ist eine Gegenüberstellung der Bestandsvermessung mit der Schlussvermessung als Soll-Ist-Vergleich anzulegen. Neu verlegte Leitungen sind vom Auftragnehmer während der Leitungsbauarbeiten lage- und höhenmäßig einzumessen
und in einem Bestandsleitungsplan getrennt nach Leitungstyp zu dokumentieren. Die Schlussvermessung und
die Bestandsleitungserfassung ist digital im Format pdf und dwg, sowie in einfacher Fertigung in Papierform zu übergeben.
Art und Umfang des Schutzes des Bestandes, von Bäumen und Grünbeständen;
Den jeweiligen Baustelleneinrichtungsbereich umgebende Verkehrsflächen, Grünanlagen und Gebäude dürfen nicht beschädigt werden. Entsprechende Schutzeinrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen sind falls erforderlich vorzusehen.
Beschädigungen sind durch den Verursacher zu dessen Lasten zu beheben. Eingriffe in den Bestand, das Erscheinungsbild
oder die natürlichen Funktionen, insbesondere das Wachstum eines geschützten Baumes sind verboten. Verbotene Eingriffe in die natürlichen Funktionen eines geschützten Baumes sind auch Störungen des Wurzelbereiches
unter der Baumkrone, insbesondere durch
a) Befestigung des Bodens im Kronenbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke;
b) Verdichtung des Bodens im Kronenbereich;
c) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronenbereich;
d) Lagerung oder Ausbringung von Salzen, Ölen oder Laugen unter der Baumkrone;
e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln unter der Baumkrone;
Maßnahmen zum Schutz des schützenswerten Baumbestandes am nördlichen und westlichen Rand des Baugrundstücks
werden vom Auftraggeber gestellt.
Bereits bestehende Baumschutzzäune werden dabei bei Bedarf durch das Gewerk Baulogistik versetzt und ergänzt.
Es ist in der Nähe der Bestandsbäume mit besonderer Sorgfalt zu arbeiten, Handarbeit ist entsprechend vorzusehen.
Die Mehraufwendungen sind in die jeweiligen Positionen miteinzurechnen.
Baugeräte;
Baugeräte, die im Bereich öffentlicher Flächen zum Einsatz kommen, müssen gummibereift sein.
Der eventuelle Einsatz anderer Geräte darf nur mit Rücksprache bzw. Genehmigung des AG erfolgen. Alle Aufbruch-,
Abbruch und sonstigen Arbeiten sind mit geräuscharmen Geräten auszuführen.
Aufgrund der teilweise eingeschränkten Baufeldhöhe durch hereinragende Baumkronen ist bei der Kalkulation die
Wahl geeigneter Baumaschinen und damit eventuell geminderten Leistungen zu berücksichtigen.
Geräusch- und Luftemissionen;
Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift" zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970, MABI 1/1971 S. 2 ist hierzu zu
beachten. Baumaschinen müssen der Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSCHV- entsprechen. Bei der Durchführung
der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer unbedingt dafür zu sorgen, dass die von der Baustelle oder vom Baubetrieb
ausgehenden Geräuschemissionen die zulässigen Schallpegelwerte nicht überschreiten. Die Einhaltung der
geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Luftreinhaltung, Immissionsschutz sowie der Schutz von angrenzenden
Flächen ist sicherzustellen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft und die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) sind uneingeschränkt zu beachten.
Die Bauleistungen sind auf die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte abzustimmen. Besonders beim Schneiden von Plattenmaterial sind die Emissionsgrenzwerte zu beachten.
Die Baustelle befindet sich in unmittelbarer Nähe zur am Elisabethplatz ansässigen Berufsschule.
Bei der gesamten Baumaßnahme ist deshalb auf die Nutzenden Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere bei lärmintensiven Arbeiten hat die Abstimmung mit den Nutzenden bzgl. Prüfungszeiträumen zu erfolgen.
Weiter Infos gem. LV.