Beschreibung der Beschaffung
Alle Anlagen- und Kapitelverweise beziehen sich auf die Vergabeunterlage:
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung von WLAN-Komponenten verschiedener Hersteller mittels Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern. Ziel des Vergabeverfahrens ist es daher, bis zu sechs (6) Rahmenvertragspartner (RV-Partner) zu finden, die den Auftraggeber bei Bedarf bei der Auswahl von WLAN-Komponenten unterstützen und ihn damit versorgen.
Die Beschaffung erfolgt zur Deckung des Bedarfs der bestehenden heterogenen Systemlandschaften in den unterschiedlichen Instituten und Einrichtungen. Das von der MPG be-nötigte und in diesen Vergabeunterlagen beschriebene Produktportfolio muss von den künftigen Auftragnehmern angeboten werden und über eine Anbindung des Online-Shops an das SRM-System der MPG abrufbar sein.
Das von der Max-Planck-Gesellschaft benötigte und von den RV-Partner anzubietende Produktportfolio lässt sich durch folgenden fünf Geräteklassen mit jeweils marktüblichen Anforderungen und Ausstattungsmerkmalen charakterisieren, die in den Wettbewerb gestellt werden (vgl. Kapitel 5.2):
• Geräteklasse 1a: Virtueller WLAN-Controller "Softwareaus-führung"
• Geräteklasse 1b: WLAN-Controller "Hardware Appliance"
• Geräteklasse 2a: Indoor Access Point Low Density
• Geräteklasse 2b: Indoor Access Point High Density
• Geräteklasse 2c: Outdoor Access Point
Mit umfasst vom hiesigen Vergabeverfahren und damit Vergabegegenstand sind neben der Lieferung von WLAN-Komponenten auch Instandhaltungsleistungen sowie die Beschaffung von Zubehör (z.B. optische Transceiver, Patchkabel, Antennen) aus einem vielfältigen Sortiment. Das Zubehör muss auch isoliert bestellbar sein.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind dagegen die Beschaffung von Netzwerkkomponenten (Switches, Router), da diese von anderen Rahmenvereinbarungen abgedeckt werden.
Die Generalverwaltung sowie die Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft müssen die WLAN-Komponenten und das jeweilige Zubehör eigenständig im Online-Shop (vgl. Kapitel 5.3) des Auftragnehmers innerhalb des vertraglich vereinbarten Sortiments individuell zusammenstellen - soweit eine Individualisierung (z.B. eine individuelle Konfi-guration einer WLAN-Komponente) technisch möglich ist -, auswählen und frei konfigurieren können. Zudem müssen sie hierfür den Einzel- und Gesamtpreis (aufgegliedert nach den Leistungsbestandteilen) angezeigt bekommen. Diese Ansicht muss ausgedruckt werden können.
Zusätzlich müssen im Online-Shop für jede angebotene WLAN-Komponente auch Instandhaltungsleistungen individuell auswählbar sein (vgl. dazu Kapitel 5.6).
Neben dem allgemeinen Ziel einer wirtschaftlichen Beschaffung von WLAN-Komponenten und den beschriebenen weiteren Leistungen, soll über den hier in den Wettbewerb gestell-ten RV auch eine Produktvielfalt des Angebotssortiments während der Vertragslaufzeit erreicht werden. Dies wird zum einen durch die Anzahl der RV-Partner erreicht. Außerdem müssen die RV-Partner in ihrem Angebotssortiment die charakterisierten Geräteklassen vollständig abdecken. Sie sind verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Produkte des jeweils von Ihnen benannten Herstellers während der gesamten Vertragslaufzeit beizubehalten (vgl. Kapitel 4.1.1).
Der Bieter muss in seinem Angebot einen (1) Hersteller benennen und somit auch das genannte Formblatt als Teil seines Angebots abgeben.
Um sicherzustellen, dass eine Hersteller- und Produktvielfalt innerhalb der Rahmenvereinbarung und mit Blick auf die späteren Einzelauftragsvergaben erreicht wird, muss sich jeder Bieter mit Angebotsabgabe auf einen (1) Hersteller festlegen. Im Ergebnis darf jeder Hersteller unter den künftigen RV-Partnern nur einmal vertreten sein. Die Herstellervielfalt ergibt sich dann zwingend aus der Anzahl der RV-Partner.
Ein Bieter wird daher nur dann auf sein Angebot den Zuschlag erhalten, wenn kein anderes Angebot mit demselben Hersteller ein wirtschaftlicheres und zuschlagsfähiges Angebot abgibt. Sollte sich nach Auswertung der Angebote herausstellen, dass sich unter den sechs (6) wirtschaftlichsten Angeboten Bieter befinden, die sich mit demselben Hersteller am Verfahren beteiligt haben, so kann von diesen Bietern mit demselben Hersteller nur der Bieter den Zuschlag erhalten, der bezogen auf diesen Hersteller das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Die anderen Angebote der Bieter mit demselben Hersteller werden nicht berücksichtigt und können somit auch nicht bezuschlagt werden.
Der Bieter hat den Hersteller, auf den er sich festlegt, in seinem Angebot zu benennen und zum Nachweis der Herstellerbindung eine Bestätigung des Herstellers beizufügen.
Anzubieten ist durch den Auftragnehmer damit ein Sortiment von WLAN-Komponenten im Spektrum der vorstehend genannten Geräteklassen, mit jeweils marktüblichen Anforderungen und Ausstattungsmerkmalen, sowie entsprechendem Zubehör. Es müssen also WLAN-Komponenten im Spektrum des Angebotssortiments, welches durch die genannten Geräteklassen charakterisiert ist, im Online-Shop des jeweiligen Auftragnehmers auswähl-bar und - soweit möglich - konfigurierbar sein. Die Bedarfsträger der MPG müssen im Online-Shop des jeweiligen Auftragnehmers die Möglichkeit haben, die benötigten WLAN-Komponenten und das dazu passende Zubehör innerhalb des vereinbarten Sortiments individuell zusammenzustellen, soweit eine Individualisierung technisch möglich ist. Die entsprechende Ausstattung der im Sortiment des Online-Shops für die MPG angebotenen WLAN-Komponenten muss im Online-Shop beschrieben werden.
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit muss für die WLAN-Komponenten auch Zubehör von Drittherstellern (third party) angeboten werden. Dazu zählen z.B. optische Transceiver, Patchkabel. Der RV-Partner hat dabei die Kompatibilität der Zubehörteile zu gewährleisten.
Die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung müssen vom Auftragnehmer direkt in das eProcurement-System der MPG überführt werden und daraus unmittelbar von den jeweiligen Nutzern abgerufen werden können.
Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sog. "Refurbished Geräte" (z.B. werksüberholte oder nach Auslieferung an einen Kunden wieder zurückgenommene Geräte) nicht vom Leistungsgegenstand umfasst sind und somit das Angebot solcher Geräte nicht zugelassen ist. Im Online-Shop sind ausschließlich zum Bestellzeitpunkt fabrikneue Geräte auf dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik anzubieten.
Im Online-Shop muss zudem die Möglichkeit bestehen, zugehöriges Zubehör von WLAN-Komponenten mit- oder nachzubestellen (siehe hierzu im Einzelnen Kapitel 5.3.2).
Über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung werden sich die technologischen Gegebenheiten durch Fortentwicklungen ändern. Das Spektrum des anzubietenden Sortiments ist deshalb vom jeweiligen Auftragnehmer während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten (vgl. insbesondere zur Technologiegleitklausel Kapitel 5.10).
Ergänzende Leistungen in Bezug auf die WLAN-Komponenten:
Die Beratungsleistung zur Konfiguration und Architektur werden in zwei Bereiche unterteilt und abgegrenzt. Der Bieter muss beide Bereiche anbieten.
Punktuelle Konfigurationsberatung: Es muss eine Konfigurationsberatung als Konfigurations-Option im Online-Shop wählbar sein. Wählt der Bedarfsträger diese aus, so nimmt ein Systemberater des Auftragnehmers Kontakt zum Bedarfsträger auf und berät ihn hinsichtlich der optimalen Konfiguration. Der Systemberater unterstützt den Bedarfsträger punktuell bei einzelnen Fragestellungen. Sind die Anforderungen des Bedarfsträgers komplexer, so hat der Systemberater die Möglichkeit mit dem Bedarfsträger eine Architekturberatung zu vereinbaren. In diesem Fall wird der Prozess für Architekturberatung durchzuführen, d.h. insbesondere müssen die Kosten der Beratung vorab bestimmt werden.
Als Ergebnis der punktuellen Konfigurationsberatung kann unter Umständen eine Konfigurationsempfehlung resultieren, die auch Systemkomponenten enthält, die im Online-Shop nicht selektiert werden können, aber für die Funktion eines Systems zwingend notwendig sind. Bei den Komponenten ist im Einzelfall zu begründen, warum nur mit diesen eine korrekte Funktion sichergestellt werden kann. Zur Preisbildung in diesem Fall siehe Kap. 4.3.
Die punktuelle Konfigurationsberatung wird als üblicher Akquisitionsaufwand nicht separat vergütet.
Architekturberatung: Neben der punktuellen Konfigurationsberatung muss vom Auftragnehmer auch eine Beratungsleistung zu Systemarchitektur (u.a. Flächendeckungs- bzw. Roamingkonzepte) angeboten werden. Diese Beratung ist durch einen qualifizierten Systemarchitekten auszuführen und umfasst insbesondere die Planung der Integration, Anpassung (Customizing), Konfiguration (des Systems) und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft. Der Systemarchitekt hat die Ergebnisse der Beratungsleistung in einer Architekturempfehlung schriftlich auszuarbeiten. Die Architekturempfehlung muss dabei mindestens folgende Bestandteile umfassen/aufweisen:
• Darstellung der Anforderungen des Kunden,
• Lösungsbeschreibung inkl. Skizze,
• Durchzuführende Arbeitsschritte bis zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft inkl. Aufwendungen in [h] für den Systemarchitekt bzw. -techniker
• Artikelliste mit Kurzbeschreibung der einzelnen Artikel und deren benötigte Anzahl
• Ausführliche Beschreibung der Artikel inklusive Abbildung und Detailangaben, wie Abmessungen, Leistungsdaten etc.
Die vom Systemarchitekten geplanten Tätigkeiten werden in der Umsetzung vom Systemtechniker ausgeführt. Daher ist im Preisblatt für den Systemarchitekten und für den Systemtechniker jeweils ein separater Tagessatz anzugeben, der für die Vertragslaufzeit fix ist. Der Systemarchitekt muss in seiner Planung alle Angebotsbestandteile (z.B. System, War-tung, Kosten für die Architekturberatung, Kosten für den Systemtechniker vor Ort) einkal-kulieren und im Systempreis einzeln darstellen. Zur Bildung des Preises in diesem Fall siehe Kap. 4.3.