Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Soweit möglich führen präqualifizierte Unternehmen den Nachweis der folgenden Anforderungen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Nichtpräqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis mit dem Angebot das in diesem Punkt ausgefüllte Formbl. 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Soweit Präqualifikation und/oder Formbl. 124 die erforderliche Erklärung nicht beinhalten, führt der Bieter die Erklärung mit dem angegebenen Formblatt.
A) Erklär., dass Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A nicht vorliegen.
Soweit Ausschlussgründe gem. § 6e EU VOB/A vorliegen, ist dies vom Bieter anzuzeigen. Auf Anforderung sind vom Bieter die Unterlagen
hinsichtlich der Maßnahmen vorzulegen, die der Bieter zur Herstellung seiner Zuverlässigkeit vorgenommen hat (z.B. Unterlagen zur Selbstreinigung).
B) Erklär., dass die als Verantwortliche handelnden Personen des Unternehmens in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen
Vorschriften, der zu einem Eintrag in das WettBRegister geführt hat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden sind.
C) Eigenerklär. bzgl. Ausschlussgründe gem. § 22 LkSG (Formblatt zu § 22 LkSG).
D) Erklär. zur Eintragung in das Berufsregister. Sollte das Angebot in die engere Wahl kommen, sind durch nicht-präqualifizierte Unternehmen als
Nachweis auf Anforderung zudem folgende Belege vorzulegen:
— Gewerbeanmeldung,
— Handelsregisterauszug,
— Eintragung i.d. Handwerksrolle bzw. bei d. Industrie- und Handelskammer.
E) Erklär. bzgl. der Mitgliedschaft bei d. Berufsgenossenschaft.
F) Verzeichnis derjenigen Leistungen (Art und Umfang), die der Bieter im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt (Formbl. 233).
Sollte das Angebot in die engere Wahl kommen, sind durch präqualifizierte und nicht-präqualifizierte Unternehmen die Namen der Nachunternehmer zu nennen. Darüber hinaus sind auf Anforderung für jedes als Nachunternehmer genanntes Unternehmen die Verpflichtungserklärung des Formbl. 236 sowie zum Nachweis der Eignung des Nachunternehmers für jeden Nachunternehmer die Erklärungen und Nachweise nach Ziff. III.1.1), III.1.3) und III.1.2)lit. G dieser Bekanntmachung zu übergeben. Präqualifizierte Nachunternehmer führen den Nachweis der Anforderungen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Nicht-präqualifizierte Nachunternehmer haben als vorläufigen Nachweis mit dem Angebot das in diesem Punkt ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen und auf Anforderung die in den Ziff. III.1.1), III.1.3) und III.1.2)lit. G dieser Bekanntmachung festgelegten Nachweise zu übergeben.
G) Erklär. (soweit erforderlich) der Bietergemeinschaftsmitglieder einschließlich Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt (Formblatt 234).
Bei Bietergemeinschaften sind die gem. Ziff. III.1.1) bis III.1.3) genannten Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied gesondert zu erbringen.
H) Erklär. zur Eignungsleihe (soweit erforderlich): Eigenerklär. zur Eignungsleihe (Formbl. 235) einschließlich der Verpflichtungserklärung des
Unternehmens/sonstigen Dritten (Formbl. 236). Im Falle der Eignungsleihe (= Inanspruchnahme der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit eines
Unterauftragnehmers oder sonstigen Dritten) hat der Bieter eine verbindliche Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die Mittel zur Verfügung stehen werden bzw. dass der Dritte die Leistung ausführen wird (§ 6d Abs. 1 Satz 3 EU VOB/A) sowie eine Erklärung der gemeinsamen Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
Hinsichtl. der vorzulegenden Erklärungen s. Ziff. VI.3 dieser Bekanntmachung.