Beschreibung der Beschaffung
Planung und Überwachung der Sanierung Teil I des Altstandortes Bleikristallfabrik Hofbauer, Altenstadt a.d.Waldnaab, Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab.
Die Befunde der Detail- und Sanierungsuntersuchungen auf dem Standort der ehemaligen Bleikristallfabrik Hofbauer belegen, dass auf einem Großteil des ehemaligen Betriebsgeländes und darüber hinaus in einem ehemaligen offenen und unbefestigten Graben zur Ableitung betrieblicher Abwässer (Herbstaugraben) erhebliche und mobile Bodenverunreinigungen insbesondere durch die standortspezifischen Parameter Blei, Arsen und Fluorid vorliegen. Hinzu kommen lokale Verunreinigungen z.B. durch Teerkondensate aus der Generatorgaserzeugung sowie durch Mineralöle und LHKW. Erhebliche Verunreinigungen des oberflächennahen Grundwassers sind bereits eingetreten, die qualitative Beeinträchtigung reicht bis in den weiteren Abstrom und das zweite Grundwasserstockwerk, somit sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Bodenschutzrecht in jedem Fall erforderlich.
Die Sanierungsmaßnahmen sollen iterativ in drei Teilschritten umgesetzt werden, um schrittweise die im jeweiligen Status-Quo erforderlichen, geeigneten und angemessenen weiteren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ermitteln und zu betrachten. Der hier angefragte erste Sanierungsabschnitt umfasst die Quellsanierung durch Aushub Hot Spots:
- Sanierungsplanung, -überwachung, -dokumentation
- Rückbau / Teilrückbau von Gebäuden im Bereich der Hot Spots, vorausgehende Gebäudesubstanzerkundung, ca. 2.800 m³ bzw. 5.500 to Bauschutt
- Bodenaushub in 7 Hot Spots im Auffüllungsbereich bis an den Top der Auelehme, ca. 18.600 m³ bzw. 33.500 to, ggf. Bauwasserabreinigung
- Errichtung „Reaktive Zone“ durch Kalkmilchinjektionen an der Aushubbasis mit vorangehendem Feldversuch
- Einbringen von neutralisierenden, adsorbierenden bzw. ausfällenden Materialien zur Verbesserung der Untergrundsituation (derzeitige Planung: Wiederverfüllung mit Kalkschotter)
- Grundwassermonitoring baubegleitend
Der Aushub ist im Ergebnis der Sanierungsuntersuchung im Wesentlichen in der ungesättigten Bodenzone vorgesehen, eine Bauwasserhaltung oder Umspundung ist daher nicht geplant. Da lokal die sanierungsrelevante Auffüllung auch in wassergesättigte Bereiche reichen kann, ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass in einzelnen Aushubsegmenten temporär kontaminiertes Wasser anfällt und abgereinigt werden muss.
Die Maßnahmen der Sanierung Teil I sind zusammenfassend darzustellen und die Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu konkretisieren.
Das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab ist für die bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen in Ersatzvornahme getreten. Das Vorhaben wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben nach § 2 der Durchführungsverordnung (FAG DV-Altlasten) zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) aufgenommen.
Die Leistungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, es sind die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Vorschriften, DIN-Normen und Merkblätter zu berücksichtigen, u. a.:
- BBodSchG, BBodSchV, BayBodSchG, BayBodSchVwV
- ab 01.08.2023 in Kraft tretende Mantelverordnung
- Merkblatt "Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer" (LfW-Merkblatt Nr. 3.8/1)
- Merkblatt "Probenahme von Boden und Bodenluft bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer“ - LfU-Merkblatt Nr. 3.8/4
- Merkblatt "Untersuchung von Bodenproben und Eluaten bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer" (LfU-
Merkblatt Nr. 3.8/5)
- Merkblatt "Entnahme und Untersuchung von Wasserproben bei Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen“ (LfU-Merkblatt Nr. 3.8/6)
- TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, Bestimmungen der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ (bisher BGR 128)
- "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)"
- "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)"