Beschreibung der Beschaffung
Im Rahmen der SiGeKo-Leistungen sind u.a. folgende Teilleistungen zu erbringen:
2.1 Vorankündigung gemäß Baustellenverordnung erstellen, spätestens zwei Wochen vor Einrichten der Baustelle an die zuständige Behörde gem. § 2 BaustellV sowie den Bauherrn übermitteln. Vorankündigung sichtbar und witterungsgeschützt auf der Baustelle aushängen. Bei erheblichen Änderungen während der Bauzeit anpassen.
2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach RAB 31 erstellen. Ermitteln und Bennen gewerkespezifischer Arbeitsabläufe und deren gewerkebezogener sowie gewerkeübergreifender Gefährdungen einschließlich räumlicher und zeitlicher Einordnung. Ausarbeitung von Informations- und Arbeitsmaterialien und Information des Bauherrn sowie der Fachplaner. Unterstützung der Fachplaner im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe und zur Verfügung stellen der arbeitsschutzrelevanten Ausschreibungstexte.
2.3 Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen. Bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anpassen. Den SiGe-Plan für jeden Beschäftigten einsehbar auf der Baustelle vorhalten.
2.4 Information und eingehende Erläuterungen der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz anhand des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gegenüber allen an der Baumaßnahme beteiligten Unternehmen vor Beginn ihrer Arbeiten einschließlich Nachunternehmer und Unternehmer ohne Beschäftigte. Schriftliches Protokollieren der Unterweisungen.
2.5 Organisation des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz z.B. durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen ggf. unter Einbeziehung der Firmenleitungen und deren Sicherheitsfachkräften sowie der zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften mit anschließender Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse.
2.6 Festlegen von Rettungswegen und einer übergeordneten Notfallorganisation in Zusammenarbeit mit den Fachplanern, Ggf. Organisation von Rettungsübungen einschließlich Information und Koordination mit den zuständigen Rettungsleitstellen.
2.7 Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren entsprechend der einschlägigen Vorschriften, wie § 4 Arbeitsschutzgesetz u. a., einschließlich des Einforderns von Sach- und Fachkundenachweisen, Einhaltung von Prüffristen gem. BetrSichV u. a..
2.8 Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes – sofern vorhanden – hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
2.9 Mitwirken bei der Fortschreibung des Bauablaufplanes, soweit es die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes betrifft.
2.10 Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
2.11 Überwachung sicherheitstechnischer Einrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie vertragsgemäßer Ausführungen der sicherheitstechnischen Leistungen aus dem Bauvertrag und Einschreiten bei Gefahrenzuständen.
2.12 Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
2.13 Erstellen und Abschließen der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV mit den Merkmalen des Bauwerkes für die sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.
2.14 Prüfung der technischen und organisatorischen Ausführungsplanung, Montageanweisungen, Montageplänen, BE-Pläne etc. des AN für die Bauausführung auf Sicherheitsrisiken, Gesundheitsschutzaspekten und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.