Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der
Vergabevorschriften in seinenRechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1
GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalbeiner Frist von 10
Kalendertagen bei der Vergabestelle des Deutschen Museums zu rügen. Verstöße
gegenVergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabebei
der Vergabestelle zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens
bis zum Ablauf der Frist zurBewerbung oder zur Angebotsabgabe bei der
Vergabestelle zu rügen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
innerhalb von 15 Tagen nachEingang der Mitteilung des Auftraggebers ein
Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden.Gem. § 134
GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in
Textform informiert. EinVertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information geschlossen werden. Wird die Informationauf elektronischen Weg
oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginntam Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.