Beschreibung der Beschaffung
Der aktuelle Umfang an RWA-Anlagen kann nicht dargestellt werden, da keine Bestandslisten vorhanden sind.
Während der Vertragslaufzeit sind Bestandlisten zu erstellen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion Instandsetzung und Sachverständigenprüfung) an den Rauch-Wärmeabzugs-Anlagen der SPK gemäß beiliegendem Vertragsentwurf durch qualifiziertes Personal durchzuführen.
Die Wartung umfasst zur Erhaltung des einwandfreien Zustandes und der Funktion der Anlage(n) regelmäßig erforderliche Maßnahmen nach einer Arbeitsanweisung der Auftraggeberin einschließlich Beseitigen von betriebsbedingten Verunreinigungen an den Anlagen selbst (Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates).
Hierzu stellt die Auftraggeberin prüffähige Leistungskataloge auf der Grundlage von Arbeitskarten bereit. Leistungsmerkmale, die nicht in den Unterlagen enthalten sind, jedoch herstellerspezifisch zur Wartung der Anlagen und ihrer Komponenten gehören, sind in diese Wartungs- Leistungskataloge einzuarbeiten und termingerecht mit Erledigungsvermerken und Zustandsfeststellung zu versehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen.
Die Inspektion umfasst das regelmäßige Überprüfen der Anlagen auf einwandfreien Zustand und richtige Funktion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Einheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung).
Die Instandsetzung umfasst das Beseitigen von Störungen und Mängeln, das Liefern aller erforderlichen Ersatzteile und das Erneuern oder Ausbessern aller abgenutzten oder schadhaften Anlagenteile (notwendige Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die Funktion einer fehlerhaften Einheit wiederherzustellen).
Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Dieses hat er durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes mit Bereitschaftszentrale zu gewährleisten.
Nach Meldung einer Störung hat der Auftragnehmer unverzüglich deren Behebung einzuleiten und hat diese in einem Zeitraum von max. 24 Stunden abzuschließen. Sollten dabei aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse zu erstellen und an die von der Auftraggeberin genannte Stelle zu übermitteln. Falls Gefahren für Leben, Gesundheit oder Umwelt, sowie materielle Schäden eintreten können, hat der Auftragnehmer einen Notbetrieb zu veranlassen.
Der Einsatz und die Nutzung von Fernwirkfunktionen ist nicht möglich.
Der Auftragnehmer hat die Leistung so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.
Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die Betriebssicherheit oder Sicherheit einer Anlage gefährden können, hat er den zuständigen Ansprechpartner der SPK unverzüglich zu benachrichtigen. Das betrifft insbesondere Zustände und Situationen, die Leib und Leben von Besuchern und Mitarbeitern gefährden können. Eine besonders hohe Verantwortung ergibt sich daraus, dass die Anlagen in den Einrichtungen zur sachgerechten Aufbewahrung und Präsentation von Kultur- und Kunstgut betrieben werden. Nachlässigkeiten bei Wartung, Betreibung oder Reparaturen können zu irreparablen Schäden an unersetzlichen Originalwerken führen.
Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören ferner
- die Vorbereitung und Unterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen sicherheits-technischen Prüfungen durch anerkannte Sachverständige;
- die Bescheinigung von aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (z. B. Landes-bauordnung, Produktsicherheitsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Arbeits-stättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, (Unfallverhütungsvorschriften) sowie allgemein anerkannter Regeln der Technik (z.B. DIN, VDE) durch Sachkundige des Auftragnehmers durchzuführende sicherheitstechnische Prüfungen.
Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) / Betriebsverordnung (BetrVO) sind diese RWA-Anlagen alle drei Jahre durch einen anerkannten Prüfingenieur, der eine Zulassung für diese Anlagenarten besitzt, zu überprüfen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Sachverständigenprüfung an den Rauch-Wärmeabzugs-Anlagen der SPK nach § 2 Abs. 3 BetrVO durch unabhängig öffentlich bestellte Sachverständige mit Zulassung seitens des Landes Berlin durchzuführen.
Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.