Bedingungen für die Vertragserfüllung
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis).
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen.
Dies gilt auch für Nachunternehmen.
Das Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" liegt den Ausschreibungsunterlagen bei.
Mit der Abgabe eines Angebotes werden folgende Nachweise verlangt:
1. Nachweis über die vollständige Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des Paragraphen 5 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
2. Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Berufsgenossenschaft
3. Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes nach § 48 EStG
4. Nachweis über die Eintragung im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer
5. Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von min. 3 Mio. Euro für Personenschäden, 3 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000,00 Euro für Vermögensschäden
6. Urkalkulation mit einer 6 Tagesfrist vor Zuschlag
8. RAL GZ 961 oder gleichwertig
9. Güteschutz Kanalbau AK1 (Einbau von Abwasserleitungen und- kanälen
unterschiedlicher Werkstoffe in offener Bauweise mit
den dazugehörigen Bauwerken, insbesondere in einer
charakteristischen Tiefe der Baugrubensohle von größer
5 m unter erschwerten Bedingungen und unter Einsatz
technisch anspruchsvoller Bauverfahren)
Soweit dies nicht durch gültige Bescheinigung des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. erfolgt, kann der Nachweis durch Unterlagen erbracht werden, die nicht älter als ein Jahr sind und die durch die ausstellende Stelle festgelegte Gültigkeit nicht überschreiten!
Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die gleiche Regelung gilt auch für Nachunternehmer, dessen Nachunternehmer oder für den Verleiher von Arbeitskräften
Regelung zur Rechnungslegung gem. § 16 VOB/B, Abs. 3
Im Hinblick auf den zu erwartenden Mehraufwand bei der Rechnungsprüfung sollte auf Grundlage der VOB/B § 16 eine Fristverlängerung auf 60 Tage vereinbart werden.
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme
begrenzt, mit 0,1 v.H. je Werktag.
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v. H. der
Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens
250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 v. H. der
Abrechnungssumme einschließlich erteilter Nachträge.
Die Rückgabe nicht verwendeter Sicherheiten für Mängelansprüche erfolgt am Ende der Gewährleistungsfrist, soweit die Ansprüche vom AG erfüllt sind.
Die Mängelansprüche verjähren nach 5 Jahren.