Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die nachfolgend unter Ziff. III.1.1) bis III.1.3) aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) sind, soweit nicht abweichendes ausdrücklich vorgesehen ist, zwingend bis zum Ablauf der Frist für die Teilnahmeanträge vorzulegen. Die elektronische Übermittlung einfacher Scankopien ist ausreichend. Sämtliche Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Unvollständige Unterlagen können bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist durch die Vergabestelle nachgefordert werden. Die Vergabestelle behält sich außerdem vor, Originale der eingereichten Scankopien sowie Erläuterungen und
Konkretisierungen zu den eingereichten Unterlagen
nachzufordern. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Das Fehlen eingeforderter Unterlagen, Nachweise und Informationen kann zum Ausschluss des Bewerbers vom Verfahren führen. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle einer Eignungsleihe im Sinne § 47 VgV für die Eignungsleihgeber. Es müssen von allen Eignungsleihgebern die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden sowie die tatsächliche
Zugriffsmöglichkeit des Auftraggebers auf dieses Unternehmen (z.B)
durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachgewiesen werden (§ 47 VgV). Im Fall der Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit haftet auch der Eignungsleihgeber gemäß § 47 Abs. 3 VgV.
Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Handelsregisterauszug (max. 6 Monate alt)
b) Angaben zu etwaigen rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Unternehmen, z. B. durch aussagekräftiges Organigramm mit allen verbundenen Unternehmen
c) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 42 Abs. 1 VgV
d) Erklärung zur Einhaltung der Restriktionen gegenüber Russland
Bewerbergemeinschaften müssen die unter Ziff. III.1.1)-III.1.2) genannten Angaben und Formalitäten für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag vorlegen und müssen zudem mit Einreichung des Teilnahmeantrages eine Erklärung vorlegen, in der:
- sämtliche Mitglieder der Bewerbergemeinschaft namentlich und mit Anschrift benannt sind;
- die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird;
- dargestellt wird, wer die Leistung der jeweiligen Leistungsbereiche im Auftragsfall tatsächlich erbringt (Angaben zur Aufgabenteilung) und
- in der erklärt wird, dass im Auftragsfall alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften (Die Erklärung ist von allen
Mitgliedern zu unterzeichnen).
Siehe im Einzelnen hierzu Formblatt 1 des Teilnahmeantrags.
Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und führen zur
Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffener Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren. Das Verbot für
Mehrfachbeteiligungen gilt nicht für Nachunternehmer.
Bedient sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Auftrages und/oder zum Nachweis seiner Eignung anderer Unternehmen, müssen die unter Ziff. III.1.1)-III.1.2) genannten Angaben und Formalitäten für jeden Nachunternehmer zusammen mit einer Verpflichtungserklärung mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden,
soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Angaben für dieses
Unternehmen entsprechend zu machen.