Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich geeignet sind, als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird die Auftraggeberin die Bewerber auswählen, welche die nachfolgend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird die Auftraggeberin die nachfolgend beschriebene Bewertung vornehmen. Die Auftraggeberin wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maxi-mal 1.000 Punkte erreichen kann. Von diesen 1.000 Punkten entfallen
- maximal 200 Punkte entfallen auf die Unterlagen gemäß Ziffer III.1.2), wobei jeweils maximal 100 Punkte auf die Angaben nach Ziffer III.1.2 a) und III.1.2 b) entfallen.
- maximal 800 Punkte auf die Unterlagen gemäß Ziffer III.1.3),
wobei hiervon maximal
100 Punkte auf die Angaben zu den Mitarbeitern nach Ziffer III.1.3 a),
400 Punkte auf die Unterlagen zu den Referenzangaben nach Ziffer III.1.3 b) und 300 Punkte auf die Unterlagen zum Schlüsselpersonal nach Ziff. III.1.3 c).
Bei der Bewertung der Referenzangaben nach Ziffer III.1.3 b) werden bewertet:
- Vergleichbarkeit der Art der Leistungen, einschließlich etwaiger besonderer Um-stände der Leistungserbringung (max. 200 Punkte),
- Vergleichbarkeit des Umfangs erbrachten Leistungen (max. 150 Punkte),
- Umfang der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen (max. 50 Punkte).
Bei der Bewertung des Schlüsselpersonals entfallen jeweils 150 Punkte auf die in Ziff. III.1.2 c) benannten Funktionen.
Im Rahmen der vorgenannten Gewichtung werden die vorgenannten Unterlagen be-wertet. Die Bewertung der benannten Unterlagen wird anhand des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes erfolgen:
5 Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal vollständig und uneinge-schränkt;
4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jewei-ligen Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen;
3 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jewei-ligen Merkmal mehrere bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen aufwei-sen;
2 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jewei-ligen Merkmal weiterreichende bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merk-mal nur wenige wertungsfähige Aussagen;
1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jewei-ligen Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen aufweisen;
0 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jewei-ligen Merkmal in allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal keine wertungsfähigen Angaben.
Die Auftraggeberin wird Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einer Bewertung weniger als 600 Punkte erreichen. Ebenso wird die Auftraggeberin Teil-nahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einem der vorgenannten Bewer-tungskriterien nach dem ebenfalls vorgenannten Bewertungsmaßstab 0 oder 1 Punkt erhalten.
Die Ermittlung des Punkteergebnisses für jede Unterlage erfolgt durch die Verwen-dung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei einer Bewertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen Gewichtung erzielt werden kann.
Sollte sich aufgrund der Bewertung ergeben, dass durch eine mehrfache Belegung einer Rangstelle die vorgenannte Höchstzahl der zur Angebotsabgabe zuzulassen-den Bewerber überschritten wird, wird die Auftraggeberin alle Bewerber mit einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen.
Teilt ein:eine ausgewählte:r Bewerber:in bis zum Schlusstermin für die Abgabe des Erstangebots mit, von einer Angebotsabgabe abzusehen, so behält sich die Auf-traggeberin vor, ursprünglich nicht berücksichtigte Bewerber:innen entsprechend der Reihen- und Rangfolge der Bewertung der Teilnahmeanträge nachträglich zur Abgabe eines Angebots einzuladen.