Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
.- Nachweis eines gültigen Zertifikates als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und § 23 Entsorgungsfachbetriebeverordnung
(EfbV) in der jeweils gültigen Fassung für die gemäß Leistungsbeschreibung
ausgeschriebenen Tätigkeiten und Fraktionen (AVV-Nummern).
Der Nachweis ist durch die Zertifizierungsurkunde einschließlich aller Anlagen in Kopie zu führen. Endet die Gültigkeit der Urkunde vor Ablauf eines Zeitraumes von 2 Monaten, gerechnet ab dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, so ist dem Angebot zusätzlich noch eine Bestätigung des Zertifizierungsunternehmens über die laufende Rezertifizierung beizufügen. Hat die Rezertifizierung noch nicht begonnen, so ist anstelle dessen eine Bestätigung des Zertifizierungsunternehmens beizulegen, aus dem der Beginn der Rezertifizierung ersichtlich ist
- Angaben zu Umschlags- bzw. Vorbehandlungsanlagen sowie Verwertungsanlagen und Kopie der jeweiligen Genehmigungsurkunden nach BImSchG, EfbV sowie Nachweis des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß § 6
(1) S. 1 GewAbfV bezüglich eingesetzter Vorbehandlungsanlagen
- Übernahmebestätigung des Verwerters/Entsorgers, falls der AN die Verwertung/Entsorgung nicht selbst durchführt
- Kurzbeschreibung zum Verbleib der jeweiligen Materialien. Bei Änderungen der
Verwertungs-/Entsorgungswege ist der Auftraggeber
unverzüglich zu unterrichten Für eingesetzte Nachunternehmer muss das vorgenannte Zertifikat ebenfalls vorliegen. Kann ein ausländischer Anbieter diese Nachweise aus stichhaltigen Gründen nicht erbringen, sind alternative, gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.