Gegenstand des offenen Verfahrens ist die Übernahme, Verwiegung, gegebenenfalls Umladung und der Nachtransport sowie die hochwertige, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung getrennt erfasster Bioabfälle aus privaten Haushaltungen des Unstrut-Hainich-Kreises. Die Sammlung und der Transport bis zur Übernahmestelle durch den Auftraggeber sind nicht Bestandteil der Beschaffung. Der ausgeschriebene Stoffstrom umfasst den Inhalt der kommunalen Biotonne aus privaten Haushaltungen einschließlich pflanzlicher Gartenabfälle, soweit diese nach der örtlichen Abfallsatzung in der Biotonne zulässig sind. Nicht umfasst sind insbesondere separat erfasste Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Straßenbegleitgrün, Friedhofsabfälle, kommunales Grüngut, Marktabfälle sowie Bioabfälle aus Gastronomie, Gewerbe, Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Herkunftsbereichen. Die Leistung umfasst insbesondere die Übernahme an einer verbindlich zu benennenden, öffentlich-rechtlich zulässigen Übernahmestelle, die geeichte Verwiegung einschließlich Wiegescheinen und Mengennachweisen, gegebenenfalls die Umladung und den Nachtransport, die Aufbereitung und Verwertung, die Fremdstoffentfrachtung sowie die rechtmäßige Verwertung oder Beseitigung von Fremd- und Reststoffen. Außerdem sind die erforderliche Dokumentation, das Stoffstrom- und Qualitätsmonitoring, die Qualitätssicherung sowie Maßnahmen zur Ausfallvorsorge geschuldet. Die Übernahmestelle muss sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 10 km, gemessen auf der kürzesten für schwere Lastkraftwagen zugelassenen Wegstrecke von der Kreuzung Langensalzaer Straße/Martinistraße in Mühlhausen/Thüringen, befinden. Die Leistungserbringung erfolgt verbindlich ab dem 01.01.2027 für zunächst zwei Jahre bis zum 31.12.2028. Eine Verlängerung bis zum 31.12.2029 und bis zum 31.12.2030 ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vorgesehen. Für die Jahre 2027 bis 2030 werden unverbindliche Schätzmengen von insgesamt 10.730 Tonnen zugrunde gelegt. Diese verteilen sich auf 2.300 Tonnen im Jahr 2027, 2.550 Tonnen im Jahr 2028, 2.800 Tonnen im Jahr 2029 und 3.080 Tonnen im Jahr 2030. Zusätzlich kann der Auftraggeber bis zu 10 % der geschätzten Gesamtmenge, mithin höchstens 1.073 Tonnen, als Option abrufen. Die maximal abrufbare Gesamtmenge beträgt damit 11.803 Tonnen. Der Auftragnehmer hat verbindlich entweder Variante A: anaerobe Vergärung mit energetischer Nutzung des Biogases und anschließender aerober Nachrotte oder Kompostierung der festen Gärreste, oder Variante B: reine aerobe Kompostierung, anzubieten. Eine bloße Vergärung ohne gesicherte rechtmäßige Behandlung und hochwertige Verwertung der Gärprodukte oder Gärreste ist nicht ausreichend. Die Leistungen sind unter Beachtung der jeweils geltenden abfall-, immissionsschutz-, düngemittel-, bodenschutz-, wasser- und sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erbringen.
Auftragsbekanntmachung (2026-09-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Übernahme und Verwertung von Bioabfall aus dem Unstrut-Hainich-Kreis
Referenznummer: EU 1/2026 LD
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des offenen Verfahrens ist die Übernahme, Verwiegung, gegebenenfalls Umladung und der Nachtransport sowie die hochwertige, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung getrennt erfasster Bioabfälle aus privaten Haushaltungen des Unstrut-Hainich-Kreises. Die Sammlung und der Transport bis zur Übernahmestelle durch den Auftraggeber sind nicht Bestandteil der Beschaffung.
Der ausgeschriebene Stoffstrom umfasst den Inhalt der kommunalen Biotonne aus privaten Haushaltungen einschließlich pflanzlicher Gartenabfälle, soweit diese nach der örtlichen Abfallsatzung in der Biotonne zulässig sind. Nicht umfasst sind insbesondere separat erfasste Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Straßenbegleitgrün, Friedhofsabfälle, kommunales Grüngut, Marktabfälle sowie Bioabfälle aus Gastronomie, Gewerbe, Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Herkunftsbereichen.
Die Leistung umfasst insbesondere die Übernahme an einer verbindlich zu benennenden, öffentlich-rechtlich zulässigen Übernahmestelle, die geeichte Verwiegung einschließlich Wiegescheinen und Mengennachweisen, gegebenenfalls die Umladung und den Nachtransport, die Aufbereitung und Verwertung, die Fremdstoffentfrachtung sowie die rechtmäßige Verwertung oder Beseitigung von Fremd- und Reststoffen. Außerdem sind die erforderliche Dokumentation, das Stoffstrom- und Qualitätsmonitoring, die Qualitätssicherung sowie Maßnahmen zur Ausfallvorsorge geschuldet.
Die Übernahmestelle muss sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 10 km, gemessen auf der kürzesten für schwere Lastkraftwagen zugelassenen Wegstrecke von der Kreuzung Langensalzaer Straße/Martinistraße in Mühlhausen/Thüringen, befinden. Die Leistungserbringung erfolgt verbindlich ab dem 01.01.2027 für zunächst zwei Jahre bis zum 31.12.2028. Eine Verlängerung bis zum 31.12.2029 und bis zum 31.12.2030 ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vorgesehen.
Für die Jahre 2027 bis 2030 werden unverbindliche Schätzmengen von insgesamt 10.730 Tonnen zugrunde gelegt. Diese verteilen sich auf 2.300 Tonnen im Jahr 2027, 2.550 Tonnen im Jahr 2028, 2.800 Tonnen im Jahr 2029 und 3.080 Tonnen im Jahr 2030. Zusätzlich kann der Auftraggeber bis zu 10 % der geschätzten Gesamtmenge, mithin höchstens 1.073 Tonnen, als Option abrufen. Die maximal abrufbare Gesamtmenge beträgt damit 11.803 Tonnen.
Der Auftragnehmer hat verbindlich entweder Variante A: anaerobe Vergärung mit energetischer Nutzung des Biogases und anschließender aerober Nachrotte oder Kompostierung der festen Gärreste, oder Variante B: reine aerobe Kompostierung, anzubieten. Eine bloße Vergärung ohne gesicherte rechtmäßige Behandlung und hochwertige Verwertung der Gärprodukte oder Gärreste ist nicht ausreichend. Die Leistungen sind unter Beachtung der jeweils geltenden abfall-, immissionsschutz-, düngemittel-, bodenschutz-, wasser- und sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erbringen.
Gegenstand des offenen Verfahrens ist die Übernahme, Verwiegung, gegebenenfalls Umladung und der Nachtransport sowie die hochwertige, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung getrennt erfasster Bioabfälle aus privaten Haushaltungen des Unstrut-Hainich-Kreises. Die Sammlung und der Transport bis zur Übernahmestelle durch den Auftraggeber sind nicht Bestandteil der Beschaffung.
Der ausgeschriebene Stoffstrom umfasst den Inhalt der kommunalen Biotonne aus privaten Haushaltungen einschließlich pflanzlicher Gartenabfälle, soweit diese nach der örtlichen Abfallsatzung in der Biotonne zulässig sind. Nicht umfasst sind insbesondere separat erfasste Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Straßenbegleitgrün, Friedhofsabfälle, kommunales Grüngut, Marktabfälle sowie Bioabfälle aus Gastronomie, Gewerbe, Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Herkunftsbereichen.
Die Leistung umfasst insbesondere die Übernahme an einer verbindlich zu benennenden, öffentlich-rechtlich zulässigen Übernahmestelle, die geeichte Verwiegung einschließlich Wiegescheinen und Mengennachweisen, gegebenenfalls die Umladung und den Nachtransport, die Aufbereitung und Verwertung, die Fremdstoffentfrachtung sowie die rechtmäßige Verwertung oder Beseitigung von Fremd- und Reststoffen. Außerdem sind die erforderliche Dokumentation, das Stoffstrom- und Qualitätsmonitoring, die Qualitätssicherung sowie Maßnahmen zur Ausfallvorsorge geschuldet.
Die Übernahmestelle muss sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 10 km, gemessen auf der kürzesten für schwere Lastkraftwagen zugelassenen Wegstrecke von der Kreuzung Langensalzaer Straße/Martinistraße in Mühlhausen/Thüringen, befinden. Die Leistungserbringung erfolgt verbindlich ab dem 01.01.2027 für zunächst zwei Jahre bis zum 31.12.2028. Eine Verlängerung bis zum 31.12.2029 und bis zum 31.12.2030 ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vorgesehen.
Für die Jahre 2027 bis 2030 werden unverbindliche Schätzmengen von insgesamt 10.730 Tonnen zugrunde gelegt. Diese verteilen sich auf 2.300 Tonnen im Jahr 2027, 2.550 Tonnen im Jahr 2028, 2.800 Tonnen im Jahr 2029 und 3.080 Tonnen im Jahr 2030. Zusätzlich kann der Auftraggeber bis zu 10 % der geschätzten Gesamtmenge, mithin höchstens 1.073 Tonnen, als Option abrufen. Die maximal abrufbare Gesamtmenge beträgt damit 11.803 Tonnen.
Der Auftragnehmer hat verbindlich entweder Variante A: anaerobe Vergärung mit energetischer Nutzung des Biogases und anschließender aerober Nachrotte oder Kompostierung der festen Gärreste, oder Variante B: reine aerobe Kompostierung, anzubieten. Eine bloße Vergärung ohne gesicherte rechtmäßige Behandlung und hochwertige Verwertung der Gärprodukte oder Gärreste ist nicht ausreichend. Die Leistungen sind unter Beachtung der jeweils geltenden abfall-, immissionsschutz-, düngemittel-, bodenschutz-, wasser- und sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erbringen.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Beseitigung von biologischen Abfällen📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 681623.25 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: EU 1/2026 LD
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Stadt: Kreisgebiet des Unstrut-Hainich-Kreises
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Unstrut-Hainich-Kreis
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2027-01-01 📅
Datum des Endes: 2028-12-31 📅
Beschreibung
Maximale Verlängerungen: 2
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Der Vertrag verlängert sich, wenn er nicht vom Auftraggeber bis zum 31.03.2028 mit Wirkung zum 31.12.2028 gekündigt wird, um ein Jahr bis zum 31.12.2029 und wiederum um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2030, wenn er nicht bis zum 31.03.2029 durch den Auftraggeber mit Wirkung zum 31.12.2029 gekündigt wird.
Der Vertrag verlängert sich, wenn er nicht vom Auftraggeber bis zum 31.03.2028 mit Wirkung zum 31.12.2028 gekündigt wird, um ein Jahr bis zum 31.12.2029 und wiederum um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2030, wenn er nicht bis zum 31.03.2029 durch den Auftraggeber mit Wirkung zum 31.12.2029 gekündigt wird.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-10-13 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-10-13 10:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 27 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2026-10-13 10:01:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-10-06 10:00:00 📅
Zusätzliche Informationen:
Mit dem Angebot sind folgende Erklärungen, Angaben und Unterlagen vorzulegen:
Kurzdarstellung Verwertungsweg, einschließlich der Angabe der angebotenen Verwertungsart als Variante A oder Variante B, der Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber, der Angaben zu Standort, Kapazität, Genehmigungsstatus, Annahmeberechtigung und vorgesehenem Verwertungsweg, der Behandlung der Produkte, Gärreste, Fremdstoffe und Reststoffe, der Ausfallanlage sowie vorhandener Lagerkapazitäten oder sonstiger geeigneter Überbrückungslösungen; gegebenenfalls die Angabe der Umladestation einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber; sofern ein Umlade- oder Nachtransport erforderlich ist, die Angabe des vorgesehenen Transporteurs, der betroffenen abfallrechtlichen Tätigkeiten und des vorgesehenen Transportwegs;
die Genehmigungs- und Zulässigkeitsnachweise für die eingesetzten Anlagen, einschließlich der Nachweise für eine etwaige Umladestation oder Beseitigungsanlage. Die Nachweise müssen die Annahme und Behandlung des Abfallschlüssels AVV 20 03 01, das konkrete Behandlungsverfahren, die zulässige und für die ausgeschriebenen Bioabfallmengen ausreichende Kapazität, die konkrete Betriebsstätte sowie die Behandlung und Verwertung der erzeugten Produkte und anfallenden Reststoffe abdecken;
sofern ein Transport Bestandteil des angebotenen Verwertungskonzepts ist, die Eigenerklärung zum eingesetzten Transportunternehmen und zum Vorliegen der erforderlichen abfallrechtlichen Berechtigung, Anzeige, Erlaubnis, Registrierung oder sonstigen Zulassung;
der Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 2,5 Millionen Euro für Personenschäden und mindestens 1 Million Euro für Sachschäden;
der Nachweis der Qualitätssicherung für Gärprodukte und Kompost-Endprodukte, soweit dies nach der angebotenen Verwertungsvariante und dem konkret vorgesehenen Verwertungsweg erforderlich ist;
Anlage 2: Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB; zur Eintragung in ein Berufsregister; zu Insolvenzverfahren und Liquidation; zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung; zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft; zur Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind; zum Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind;
Anlage 3: Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises, soweit diese Erklärung als vorläufiger Nachweis verwendet wird;
Anlage 4: ausgefülltes Formblatt 233 „Verzeichnis Nachunternehmerleistungen“, soweit erforderlich;
Anlage 5: ausgefülltes Formblatt 234 „Erklärung zu Bietergemeinschaften“, soweit erforderlich;
Anlage 6: ausgefülltes Formblatt 235 „Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen“, soweit erforderlich;
Anlage 7: ausgefülltes Formblatt gem. Verordnung EU 2022-576;
Anlage 8: vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG.
Bei Angebotsabgabe fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen, Unterlagen und Nachweise können nachgefordert, vervollständigt oder korrigiert werden, soweit dies nach den vergaberechtlichen Vorschriften zulässig ist. Eine Nachforderung erfolgt insbesondere nicht, wenn dadurch das Angebot inhaltlich geändert oder verbessert, die angebotene Verwertungsvariante nachträglich geändert oder der Angebotspreis beziehungsweise eine Preisposition nachträglich ergänzt oder geändert würde.
Die Nachforderung erfolgt nur unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Für die Nachreichung wird eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist von mindestens sechs Kalendertagen gesetzt. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Nachreichung.
Mit dem Angebot sind folgende Erklärungen, Angaben und Unterlagen vorzulegen:
Kurzdarstellung Verwertungsweg, einschließlich der Angabe der angebotenen Verwertungsart als Variante A oder Variante B, der Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber, der Angaben zu Standort, Kapazität, Genehmigungsstatus, Annahmeberechtigung und vorgesehenem Verwertungsweg, der Behandlung der Produkte, Gärreste, Fremdstoffe und Reststoffe, der Ausfallanlage sowie vorhandener Lagerkapazitäten oder sonstiger geeigneter Überbrückungslösungen; gegebenenfalls die Angabe der Umladestation einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber; sofern ein Umlade- oder Nachtransport erforderlich ist, die Angabe des vorgesehenen Transporteurs, der betroffenen abfallrechtlichen Tätigkeiten und des vorgesehenen Transportwegs;
die Genehmigungs- und Zulässigkeitsnachweise für die eingesetzten Anlagen, einschließlich der Nachweise für eine etwaige Umladestation oder Beseitigungsanlage. Die Nachweise müssen die Annahme und Behandlung des Abfallschlüssels AVV 20 03 01, das konkrete Behandlungsverfahren, die zulässige und für die ausgeschriebenen Bioabfallmengen ausreichende Kapazität, die konkrete Betriebsstätte sowie die Behandlung und Verwertung der erzeugten Produkte und anfallenden Reststoffe abdecken;
sofern ein Transport Bestandteil des angebotenen Verwertungskonzepts ist, die Eigenerklärung zum eingesetzten Transportunternehmen und zum Vorliegen der erforderlichen abfallrechtlichen Berechtigung, Anzeige, Erlaubnis, Registrierung oder sonstigen Zulassung;
der Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 2,5 Millionen Euro für Personenschäden und mindestens 1 Million Euro für Sachschäden;
der Nachweis der Qualitätssicherung für Gärprodukte und Kompost-Endprodukte, soweit dies nach der angebotenen Verwertungsvariante und dem konkret vorgesehenen Verwertungsweg erforderlich ist;
Anlage 2: Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB; zur Eintragung in ein Berufsregister; zu Insolvenzverfahren und Liquidation; zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung; zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft; zur Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind; zum Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind;
Anlage 3: Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises, soweit diese Erklärung als vorläufiger Nachweis verwendet wird;
Anlage 4: ausgefülltes Formblatt 233 „Verzeichnis Nachunternehmerleistungen“, soweit erforderlich;
Anlage 5: ausgefülltes Formblatt 234 „Erklärung zu Bietergemeinschaften“, soweit erforderlich;
Anlage 6: ausgefülltes Formblatt 235 „Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen“, soweit erforderlich;
Anlage 7: ausgefülltes Formblatt gem. Verordnung EU 2022-576;
Anlage 8: vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG.
Bei Angebotsabgabe fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen, Unterlagen und Nachweise können nachgefordert, vervollständigt oder korrigiert werden, soweit dies nach den vergaberechtlichen Vorschriften zulässig ist. Eine Nachforderung erfolgt insbesondere nicht, wenn dadurch das Angebot inhaltlich geändert oder verbessert, die angebotene Verwertungsvariante nachträglich geändert oder der Angebotspreis beziehungsweise eine Preisposition nachträglich ergänzt oder geändert würde.
Die Nachforderung erfolgt nur unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Für die Nachreichung wird eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist von mindestens sechs Kalendertagen gesetzt. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Nachreichung.
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Spezifischer Jahresumsatz
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter muss Angaben zum Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre machen, soweit dieser Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar sind insbesondere Leistungen zur Übernahme, gegebenenfalls Umladung und zum Nachtransport sowie zur Aufbereitung und hochwertigen Verwertung von Bioabfällen oder vergleichbaren getrennt erfassten Abfallströmen.
Mit dem Angebot ist die entsprechende Eigenerklärung vorzulegen. Die Umwandlung der Eigenerklärung zur Eignung („Anlage 2 - Eigenerklärung Eignung VgV“) in geeignete Nachweise wird auf gesondertes Verlangen verlangt.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss Angaben zum Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre machen, soweit dieser Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar sind insbesondere Leistungen zur Übernahme, gegebenenfalls Umladung und zum Nachtransport sowie zur Aufbereitung und hochwertigen Verwertung von Bioabfällen oder vergleichbaren getrennt erfassten Abfallströmen.
Mit dem Angebot ist die entsprechende Eigenerklärung vorzulegen. Die Umwandlung der Eigenerklärung zur Eignung („Anlage 2 - Eigenerklärung Eignung VgV“) in geeignete Nachweise wird auf gesondertes Verlangen verlangt.
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter muss zur Abdeckung der Haftungsrisiken über eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen verfügen:
Personenschäden: mindestens 2,5 Millionen Euro.
Sachschäden: mindestens 1 Million Euro.
Mit dem Angebot ist das Bestehen der Haftpflichtversicherung mit den vorgegebenen Deckungssummen nachzuweisen. Der Fortbestand des Versicherungsschutzes ist dem Auftraggeber jährlich auf dessen Verlangen nachzuweisen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss zur Abdeckung der Haftungsrisiken über eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen verfügen:
Personenschäden: mindestens 2,5 Millionen Euro.
Sachschäden: mindestens 1 Million Euro.
Mit dem Angebot ist das Bestehen der Haftpflichtversicherung mit den vorgegebenen Deckungssummen nachzuweisen. Der Fortbestand des Versicherungsschutzes ist dem Auftraggeber jährlich auf dessen Verlangen nachzuweisen.
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter muss in einem Berufs- oder Handelsregister seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen sein, soweit eine entsprechende Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, erforderlich oder vorgesehen ist.
Mit dem Angebot ist die entsprechende Angabe beziehungsweise Eigenerklärung („Anlage 2 - Eigenerklärung Eignung VgV“) zur Eintragung in ein Berufsregister vorzulegen. Der Nachweis der Eintragung ist auf gesondertes Verlangen vorzulegen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss in einem Berufs- oder Handelsregister seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen sein, soweit eine entsprechende Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, erforderlich oder vorgesehen ist.
Mit dem Angebot ist die entsprechende Angabe beziehungsweise Eigenerklärung („Anlage 2 - Eigenerklärung Eignung VgV“) zur Eintragung in ein Berufsregister vorzulegen. Der Nachweis der Eintragung ist auf gesondertes Verlangen vorzulegen.
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter muss in den letzten drei Jahren Leistungen ausgeführt haben, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar sind insbesondere Leistungen zur Übernahme, gegebenenfalls Umladung und zum Nachtransport sowie zur Aufbereitung und hochwertigen Verwertung von Bioabfällen oder vergleichbaren getrennt erfassten Abfallströmen.
Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung über die Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten drei Jahren vorzulegen. Die Umwandlung der Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 2 - „Eigenerklärung Eignung VgV“) in geeignete Nachweise wird auf gesondertes Verlangen verlangt.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss in den letzten drei Jahren Leistungen ausgeführt haben, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar sind insbesondere Leistungen zur Übernahme, gegebenenfalls Umladung und zum Nachtransport sowie zur Aufbereitung und hochwertigen Verwertung von Bioabfällen oder vergleichbaren getrennt erfassten Abfallströmen.
Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung über die Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten drei Jahren vorzulegen. Die Umwandlung der Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 2 - „Eigenerklärung Eignung VgV“) in geeignete Nachweise wird auf gesondertes Verlangen verlangt.
Eignungskriterium: Versorgungssicherheit
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter muss die Entsorgungssicherheit auch bei Störfällen sicherstellen. Mit dem Angebot ist eine Kurzdarstellung des Verwertungswegs vorzulegen, die insbesondere die Sicherstellung der Entsorgung bei Störfällen enthält. Anzugeben sind eine Ausfallanlage für die Verwertung beziehungsweise Beseitigung sowie vorhandene Lagerkapazitäten oder sonstige geeignete Überbrückungslösungen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss die Entsorgungssicherheit auch bei Störfällen sicherstellen. Mit dem Angebot ist eine Kurzdarstellung des Verwertungswegs vorzulegen, die insbesondere die Sicherstellung der Entsorgung bei Störfällen enthält. Anzugeben sind eine Ausfallanlage für die Verwertung beziehungsweise Beseitigung sowie vorhandene Lagerkapazitäten oder sonstige geeignete Überbrückungslösungen.
Eignungskriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter muss über eine geeignete und ausreichende Übernahme-, gegebenenfalls Umlade-, Behandlungs- und Verwertungskapazität verfügen.
Mit dem Angebot sind für jede vorgesehene Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage der Name, die vollständige Adresse, der Eigentümer, der Betreiber, der Standort, die Kapazität, der Genehmigungsstatus, die Annahmeberechtigung für den Abfallschlüssel AVV 20 03 01 und der vorgesehene Verwertungsweg anzugeben. Außerdem ist die Behandlung der erzeugten Produkte, Gärreste, Fremdstoffe und Reststoffe zu beschreiben.
Für sämtliche mit dem Angebot angegebenen und für die Leistungserbringung eingesetzten Anlagen sind die erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Zulässigkeitsnachweise mit dem Angebot vorzulegen. Die Nachweise müssen die Annahme und Behandlung des ausgeschriebenen Stoffstroms AVV 20 03 01, das konkrete Behandlungsverfahren, eine für die ausgeschriebenen Bioabfallmengen ausreichende Kapazität, die konkrete Betriebsstätte sowie die Behandlung und Verwertung der erzeugten Produkte und anfallenden Reststoffe abdecken.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss über eine geeignete und ausreichende Übernahme-, gegebenenfalls Umlade-, Behandlungs- und Verwertungskapazität verfügen.
Mit dem Angebot sind für jede vorgesehene Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage der Name, die vollständige Adresse, der Eigentümer, der Betreiber, der Standort, die Kapazität, der Genehmigungsstatus, die Annahmeberechtigung für den Abfallschlüssel AVV 20 03 01 und der vorgesehene Verwertungsweg anzugeben. Außerdem ist die Behandlung der erzeugten Produkte, Gärreste, Fremdstoffe und Reststoffe zu beschreiben.
Für sämtliche mit dem Angebot angegebenen und für die Leistungserbringung eingesetzten Anlagen sind die erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Zulässigkeitsnachweise mit dem Angebot vorzulegen. Die Nachweise müssen die Annahme und Behandlung des ausgeschriebenen Stoffstroms AVV 20 03 01, das konkrete Behandlungsverfahren, eine für die ausgeschriebenen Bioabfallmengen ausreichende Kapazität, die konkrete Betriebsstätte sowie die Behandlung und Verwertung der erzeugten Produkte und anfallenden Reststoffe abdecken.
Eignungskriterium: Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter muss für die nach dem angebotenen Verwertungsweg erzeugten Gärprodukte und Kompost-Endprodukte eine auf die konkrete Betriebsstätte sowie auf den betreffenden Produkt- und Abfallbereich bezogene Qualitätssicherung nachweisen.
Wird bei Variante A ein Gärprodukt unmittelbar als solches abgegeben oder verwertet, ist, soweit einschlägig, ein gültiger Nachweis über die Gütesicherung nach RAL-GZ 245 „Gärprodukt“ oder über ein funktional gleichwertiges, unabhängiges und regelmäßig überwachtes Qualitätssicherungssystem mit dem Angebot vorzulegen.
Werden bei Variante A feste Gärreste einer aeroben Nachrotte oder Kompostierung zugeführt und anschließend als Kompost-Endprodukt abgegeben oder verwertet, ist ein gültiger Nachweis über die Gütesicherung nach RAL-GZ 251 „Kompost“ beziehungsweise „Frischkompost“ oder über ein funktional gleichwertiges Qualitätssicherungssystem mit dem Angebot vorzulegen.
Wird Variante B angeboten, ist für das erzeugte Kompost-Endprodukt ein gültiger Nachweis über die Gütesicherung nach RAL-GZ 251 „Kompost“ beziehungsweise „Frischkompost“ oder über ein funktional gleichwertiges Qualitätssicherungssystem mit dem Angebot vorzulegen.
Das Gütezeichen oder Qualitätssicherungssystem muss während der Vertragslaufzeit gültig sein und mindestens unabhängige Probenahme, Eigen- und Fremdüberwachung, Vorgaben zu Hygiene, biologischer Stabilisierung, Schadstoffen und Fremdstoffen, Rückverfolgbarkeit sowie ein dokumentiertes Abweichungsmanagement umfassen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss für die nach dem angebotenen Verwertungsweg erzeugten Gärprodukte und Kompost-Endprodukte eine auf die konkrete Betriebsstätte sowie auf den betreffenden Produkt- und Abfallbereich bezogene Qualitätssicherung nachweisen.
Wird bei Variante A ein Gärprodukt unmittelbar als solches abgegeben oder verwertet, ist, soweit einschlägig, ein gültiger Nachweis über die Gütesicherung nach RAL-GZ 245 „Gärprodukt“ oder über ein funktional gleichwertiges, unabhängiges und regelmäßig überwachtes Qualitätssicherungssystem mit dem Angebot vorzulegen.
Werden bei Variante A feste Gärreste einer aeroben Nachrotte oder Kompostierung zugeführt und anschließend als Kompost-Endprodukt abgegeben oder verwertet, ist ein gültiger Nachweis über die Gütesicherung nach RAL-GZ 251 „Kompost“ beziehungsweise „Frischkompost“ oder über ein funktional gleichwertiges Qualitätssicherungssystem mit dem Angebot vorzulegen.
Wird Variante B angeboten, ist für das erzeugte Kompost-Endprodukt ein gültiger Nachweis über die Gütesicherung nach RAL-GZ 251 „Kompost“ beziehungsweise „Frischkompost“ oder über ein funktional gleichwertiges Qualitätssicherungssystem mit dem Angebot vorzulegen.
Das Gütezeichen oder Qualitätssicherungssystem muss während der Vertragslaufzeit gültig sein und mindestens unabhängige Probenahme, Eigen- und Fremdüberwachung, Vorgaben zu Hygiene, biologischer Stabilisierung, Schadstoffen und Fremdstoffen, Rückverfolgbarkeit sowie ein dokumentiertes Abweichungsmanagement umfassen.
Der Bieter muss, soweit einschlägig, für die konkret angebotenen und ausgeübten abfallrechtlichen Tätigkeiten über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder über einen funktional gleichwertigen Nachweis nach dem Recht des Niederlassungs- oder Anlagenstaats verfügen.
Mit dem Angebot ist die Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises vorzulegen („Anlage 3 – Eigenerklärung Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertiger Nachweis“). Die Eigenerklärung muss sich auf die ausgeschriebenen Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung und auf die tatsächlich angebotenen Tätigkeiten beziehen, insbesondere auf die Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verwertung und gegebenenfalls Beseitigung.
Die Umwandlung der bereits von den Bietern abgeforderten Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises in den entsprechenden Nachweis wird auf gesondertes Verlangen verlangt.
Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten können funktional gleichwertige Nachweise nach dem Recht ihres Niederlassungs- oder Anlagenstaats vorlegen. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die konkrete Abfallart und auf sämtliche tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten beziehen. Die erforderlichen ausländischen Nachweise sind mit vollständiger deutscher Übersetzung vorzulegen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter muss, soweit einschlägig, für die konkret angebotenen und ausgeübten abfallrechtlichen Tätigkeiten über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder über einen funktional gleichwertigen Nachweis nach dem Recht des Niederlassungs- oder Anlagenstaats verfügen.
Mit dem Angebot ist die Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises vorzulegen („Anlage 3 – Eigenerklärung Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertiger Nachweis“). Die Eigenerklärung muss sich auf die ausgeschriebenen Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung und auf die tatsächlich angebotenen Tätigkeiten beziehen, insbesondere auf die Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verwertung und gegebenenfalls Beseitigung.
Die Umwandlung der bereits von den Bietern abgeforderten Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises in den entsprechenden Nachweis wird auf gesondertes Verlangen verlangt.
Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten können funktional gleichwertige Nachweise nach dem Recht ihres Niederlassungs- oder Anlagenstaats vorlegen. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die konkrete Abfallart und auf sämtliche tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten beziehen. Die erforderlichen ausländischen Nachweise sind mit vollständiger deutscher Übersetzung vorzulegen.
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
+ 17 weitere
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist,…
… rechtskräftig wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, unzulässiger Interessenwahrnehmung, Vorteilsgewährung oder Bestechung verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen wegen einer entsprechenden Straftat eine rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Dies gilt insbesondere für die §§ 299, 299a, 299b, 333 und 334 StGB, jeweils soweit nach § 123 GWB einschlägig, sowie § 108e und § 108f StGB und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.
… wegen Betrugs nach § 263 StGB oder Subventionsbetrugs nach § 264 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
… wegen Bildung krimineller Vereinigungen oder krimineller Vereinigungen im Ausland nach § 129 oder § 129b StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.
… wegen Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.
… wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB oder wegen Geldwäsche nach § 261 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.
Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen…
… zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt.
… seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem vergleichbaren Zustand befindet, der die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags in Frage stellt.
Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn…
… ein Interessenkonflikt im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB vorliegt, der die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen kann und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann.
… das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags eine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
… das Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird. Der Ausschluss setzt eine geeignete und nachvollziehbare Grundlage voraus und erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein Ausschluss erfolgt nicht allein aufgrund eines unsubstantiierten Verdachts.
… das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, erforderliche Auskünfte zurückgehalten oder die erforderlichen Nachweise nicht übermittelt hat. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen zu übermitteln beziehungsweise zu übermitteln zu versuchen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen können.
… das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen, die bei der Ausführung des Auftrags einzuhalten sind. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
… das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
… das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies ist für den vorliegenden Auftrag insbesondere im Hinblick auf die abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Übernahme, Behandlung und hochwertige Verwertung des ausgeschriebenen Bioabfalls relevant. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von…
… Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beiträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat. Weitergehende fakultative Ausschlussmöglichkeiten nach § 124 GWB bleiben unberührt.
… Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat.
Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn…
… hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
… eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann.
Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befindet, die die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags gefährdet. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt.
Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befindet, die die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags gefährdet. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt.
Zusätzliche Ausschluss- und Nichtwertungsgründe:
Mit dem Angebot ist die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG erforderliche Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes nach dem maßgeblichen Formblatt vorzulegen. Wird die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingereicht und nicht innerhalb einer zulässigen Nachforderungsfrist ordnungsgemäß nachgereicht, wird das Angebot nach Maßgabe des Thüringer Vergabegesetzes von der Wertung ausgeschlossen. Die Erklärung ist als Anlage 8 der Leistungsbeschreibung bezeichnet.
Die mit dem Angebot geforderten Erklärungen, Angaben und Nachweise sind vollständig und ordnungsgemäß einzureichen. Dies gilt insbesondere für die gem. Leistungsbeschreibung geforderten Unterlagen zum Verwertungsweg, zu den eingesetzten Anlagen, zu deren Genehmigungs- und Zulässigkeitsstatus, zur Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb oder zu einem funktional gleichwertigen Nachweis, zur Haftpflichtversicherung, zur Qualitätssicherung sowie für die vorgesehenen Formblätter. Eine Nachforderung erfolgt nur, soweit sie vergaberechtlich zulässig ist. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von mindestens sechs Kalendertagen vollständig und ordnungsgemäß vorgelegt oder ist eine Nachforderung ausgeschlossen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die Preisangaben sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und des Preisblatts, Anlage LB 2, vollständig, eindeutig und getrennt einzutragen. Für eine nach dem verbindlichen Verwertungskonzept erforderliche Umladung und einen erforderlichen Nachtransport ist eine gesonderte Preisposition anzugeben. Ist eine gesonderte Umladung oder ein gesonderter Nachtransport nicht erforderlich, ist hierfür der Wert „0“ einzutragen. Eine Verlagerung dieser Kosten in andere Preispositionen ist unzulässig. Angebote mit fehlenden wesentlichen Preisangaben, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben werden von der Wertung ausgeschlossen.
Eine Preisgestaltung, durch die vorgegebene Einzelpositionen wirtschaftlich entleert, Kosten entgegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in andere Positionen verlagert oder die geforderte Preisstruktur umgangen wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine entsprechende Verlagerung von Kosten für Umladung und Nachtransport. Führt die Preisgestaltung zu fehlenden, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben, wird das Angebot ausgeschlossen.
Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind unzulässig. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Angebote, die Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen enthalten oder als nicht zugelassene Nebenangebote eingereicht werden, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber den Bieter zur Aufklärung der Zusammensetzung des Angebots auf. Der Bieter hat insbesondere die ordnungsgemäße Kalkulation sämtlicher geschuldeter Leistungen nachzuweisen. Die Aufklärung kann insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, die gewählte technische Lösung, die besonderen Ausführungsbedingungen sowie die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betreffen. Kann die ungewöhnlich niedrige Preisgestaltung nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, wird der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 ThürVgG ist die Kalkulation zu überprüfen. Wird die ordnungsgemäße Kalkulation nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachgewiesen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die unmittelbar geltenden Beschränkungen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. Mit dem Angebot ist die hierfür vorgesehene Erklärung nach dem einschlägigen Formblatt, insbesondere nach Anlage 7 der Leistungsbeschreibung, vorzulegen. Die Vergabe und Ausführung des Auftrags darf nicht unter Beteiligung von Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Unterauftragnehmern oder Lieferanten erfolgen, soweit dies nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist. Ein Angebot, dessen Zuschlag oder Ausführung gegen diese unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Beschränkungen verstoßen würde, wird nicht berücksichtigt.
Mit dem Angebot ist die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG erforderliche Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes nach dem maßgeblichen Formblatt vorzulegen. Wird die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingereicht und nicht innerhalb einer zulässigen Nachforderungsfrist ordnungsgemäß nachgereicht, wird das Angebot nach Maßgabe des Thüringer Vergabegesetzes von der Wertung ausgeschlossen. Die Erklärung ist als Anlage 8 der Leistungsbeschreibung bezeichnet.
Die mit dem Angebot geforderten Erklärungen, Angaben und Nachweise sind vollständig und ordnungsgemäß einzureichen. Dies gilt insbesondere für die gem. Leistungsbeschreibung geforderten Unterlagen zum Verwertungsweg, zu den eingesetzten Anlagen, zu deren Genehmigungs- und Zulässigkeitsstatus, zur Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb oder zu einem funktional gleichwertigen Nachweis, zur Haftpflichtversicherung, zur Qualitätssicherung sowie für die vorgesehenen Formblätter. Eine Nachforderung erfolgt nur, soweit sie vergaberechtlich zulässig ist. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von mindestens sechs Kalendertagen vollständig und ordnungsgemäß vorgelegt oder ist eine Nachforderung ausgeschlossen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die Preisangaben sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und des Preisblatts, Anlage LB 2, vollständig, eindeutig und getrennt einzutragen. Für eine nach dem verbindlichen Verwertungskonzept erforderliche Umladung und einen erforderlichen Nachtransport ist eine gesonderte Preisposition anzugeben. Ist eine gesonderte Umladung oder ein gesonderter Nachtransport nicht erforderlich, ist hierfür der Wert „0“ einzutragen. Eine Verlagerung dieser Kosten in andere Preispositionen ist unzulässig. Angebote mit fehlenden wesentlichen Preisangaben, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben werden von der Wertung ausgeschlossen.
Eine Preisgestaltung, durch die vorgegebene Einzelpositionen wirtschaftlich entleert, Kosten entgegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in andere Positionen verlagert oder die geforderte Preisstruktur umgangen wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine entsprechende Verlagerung von Kosten für Umladung und Nachtransport. Führt die Preisgestaltung zu fehlenden, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben, wird das Angebot ausgeschlossen.
Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind unzulässig. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Angebote, die Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen enthalten oder als nicht zugelassene Nebenangebote eingereicht werden, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber den Bieter zur Aufklärung der Zusammensetzung des Angebots auf. Der Bieter hat insbesondere die ordnungsgemäße Kalkulation sämtlicher geschuldeter Leistungen nachzuweisen. Die Aufklärung kann insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, die gewählte technische Lösung, die besonderen Ausführungsbedingungen sowie die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betreffen. Kann die ungewöhnlich niedrige Preisgestaltung nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, wird der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 ThürVgG ist die Kalkulation zu überprüfen. Wird die ordnungsgemäße Kalkulation nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachgewiesen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die unmittelbar geltenden Beschränkungen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. Mit dem Angebot ist die hierfür vorgesehene Erklärung nach dem einschlägigen Formblatt, insbesondere nach Anlage 7 der Leistungsbeschreibung, vorzulegen. Die Vergabe und Ausführung des Auftrags darf nicht unter Beteiligung von Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Unterauftragnehmern oder Lieferanten erfolgen, soweit dies nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist. Ein Angebot, dessen Zuschlag oder Ausführung gegen diese unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Beschränkungen verstoßen würde, wird nicht berücksichtigt.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt
Nationale Registrierungsnummer: 16900334-0001-29
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Postleitzahl: 99423
Postort: Weimar
Region: Weimar, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de📧
Telefon: +49361573321254📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Etwaige Verfahrensrügen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrag erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Etwaige Verfahrensrügen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrag erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-09-09+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 175-624134 (2026-09-09)