1. Angebote sind elektronisch via: evergabe.de einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen verbleiben bei der
ausschreibenden Stelle und werden nicht zurückgegeben.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen
Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der alle
Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter
aufgezeigt ist, der die Mitglieder gegenüber der Vergabestelle
rechtsverbindlich vertritt. Mehrfachbeteiligungen einzelner
Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind unzulässig und führen
zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffener
Bietergemeinschaften.
2. Bieter haben die im Aufforderungsschreiben unter Pkt. 1 genannten Unterlagen zusammen mit dem Angebot einzureichen. Alle unter Pkt. 4 des Aufforderungsschreibens genannten Unterlagen werden auf Verlangen der Vergabestelle nur vom Bestbieter gefordert gem. § 8 TVergG LSA.
Die Nachweise und Erklärungen auf Verlangen der Vergabestelle sind schriftlich über die Vergabeplattform evergabe.de zu übermitteln. Sie sind vom Bestbieter nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung der Aufforderung verpflichtend vorzulegen.
Bei nicht fristgerechter Vorlage der geforderten Erklärungen und Nachweise ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. ( siehe auch Checkliste zum Offenen Verfahren)
3. Der Auftraggeber behält sich nach § 56 (2) bis (4) VgV vor
fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern.
4. Enthalten die Bekanntmachung oder die Vergabeunterlagen
Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach
Auffassung der Bieter gegen geltendes Recht, so hat der Bieter
den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
Erfolgt dies nicht, ist der Bieter mit diesen Einwendungen
präkludiert.
5. Die Angebotsabgabe ist nur über die Vergabeplattform
www.evergabe.de möglich.
6. Sollte das Angebotsschreiben nicht in elektronischer
Textform unterzeichnet werden, sondern im Original per Hand,
ist zwingend ein Firmenstempel neben der Unterschrift
notwendig, da das Angebot sonst ausgeschlossen wird.
Angebote in anderer Form (per Post, per Telefax, per E-Mail)
werden nicht berücksichtigt und deshalb ausgeschlossen.
7. Datenschutz
Die Bieter haben die Vertraulichkeit der Unterlagen zu wahren.
Die Ausschreibungsunterlagen dürfen durch Bieter nur zur
Erstellung des Angebotes verwendet werden. Eine sonstige
Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, bedarf
der schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber. Dies betrifft
jedoch nicht die Weitergabe an Unternehmen, die als
Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, soweit diese die
Unterlagen für die Angebotserstellung benötigen. Dabei ist der
Bieter für die Wahrung der Vertraulichkeit durch den
Nachunternehmer verantwortlich.
Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm
mitgeteilten personenbezogenen Daten für das
Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können
und im Falle einer vorgesehenen Zuschlagserteilung an ihn
gegenüber nicht berücksichtigten Bietern eine Vorinformation
gem. §134 GWB erfolgt.
Auf die beigefügten Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14
der DSGVO wird verwiesen.