Zusätzliche Informationen
1. Die Ausschreibungsunterlagen verbleiben bei der
ausschreibenden Stelle und werden nicht zurückgegeben.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen
Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der alle
Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter
aufgezeigt ist, der die Mitglieder gegenüber der Vergabestelle
rechtsverbindlich vertritt. Mehrfachbeteiligungen einzelner
Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind unzulässig und führen
zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffener
Bietergemeinschaften.
2. Datenschutz
Die Bieter haben die Vertraulichkeit der Unterlagen zu wahren.
Die Ausschreibungsunterlagen dürfen durch Bieter nur zur
Erstellung des Angebotes verwendet werden. Eine sonstige
Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, bedarf
der schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber. Dies betrifft
jedoch nicht die Weitergabe an Unternehmen, die als
Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, soweit diese die
Unterlagen für die Angebotserstellung benötigen. Dabei ist der
Bieter für die Wahrung der Vertraulichkeit durch den
Nachunternehmer verantwortlich.
Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm
mitgeteilten personenbezogenen Daten für das
Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können
und im Falle einer vorgesehenen Zuschlagserteilung an ihn
gegenüber nicht berücksichtigten Bietern eine Vorinformation
gem. §134 GWB erfolgt.
Auf die beigefügten Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14
der DSGVO wird verwiesen.