Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die Eignung ist mit dem Angebot durch Eintragung in die Liste des Vereins für
Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder
Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) oder
anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen.
Sofern im Präqualifikationsverzeichnis 3 hinterlegte Referenzen in Art und
Umfang mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, ist der gültige PQEintrag
für den entsprechenden Leistungsbereich als Eignungsnachweis
ausreichend. Sofern der Nachweis der Eignung durch die Eintragung in die Liste
des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen soll, können bei Bedarf noch zusätzliche
Einzelnachweise eingereicht werden. Gelangt das Angebot eines nicht
präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124
angegebenen Bescheinigungen nach Aufforderung vorzulegen.
Beabsichtigt der Bewerber/Bieter zur Erfüllung des Auftrages andere
Unternehmen (Nachunternehmer) einzusetzen, ist auf Verlangen deren jeweilige
Nummer in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) anzugeben oder es sind das Formblatt 124 sowie
die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese
anderen Unternehmen vorzulegen.
Beabsichtigt der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die
Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu verweisen (Eignungsleihe), so muss
der Bewerber/Bieter für den (jeweiligen) Eignungsleihgeber die Nummer in der
Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) angeben oder es sind das Formblatt 124 sowie die
Erklärungen und Bescheinigungen gemäß diesem Formblatt für dieses
Unternehmen vorzulegen. Darüber hinaus muss der Bewerber/Bieter seine
tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses Unternehmen durch Vorlage einer
Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen.
Das Formblatt 124 ist erhältlich bei:
https://www.bbr.bund.de/BBR/DE
/Vergaben/InformationenAuftragnehmer/Eigenerklaerung.pdf?
__blob=publicationFile&v=1
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben
gleichwertige Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes
vorzulegen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es
verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Personen oder
Unternehmen zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift
aufweisen. Teil der Vergabeunterlage ist eine Eigenerklärung zur Verordnung EU
2022-576 die auf gesondertes Verlangen vorzulegen ist.
Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§150 a Gewerbeordnung) beim
Bundeszentralregister anfordern. Ausländische Bieterhaben gleichwertige
Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Der Bieter hat die
Einhaltung der Mindestentgeltregelungen zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu
sind in den Ausschreibungsunterlagen enthalten.