Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Lose.
- Mindestanforderung „Entsorgungsfachbetriebszertifizierung“ oder gleichwertig
Der Bieter muss als Entsorgungsfachbetrieb gem. EfbV oder gleichwertig zertifiziert sein. Nachweis: mit Angebotsabgabe ist ein gültiges EfB-Zertifikat (oder Gleichwertiges) vorzulegen, das für die Leistungserbringung relevant ist.
- Mindestanforderung „ausreichende Zahl von Fahrzeugen, die die Euro-VI-Norm erfüllen“
Für alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Transporte des zerkleinerten Sperrmülls über die Straße müssen Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindestens die Euro-VI-Norm erfüllen. Daher muss ein Bieter spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung über eine für die zuverlässige Vertragserfüllung ausreichende Zahl von Fahrzeugen verfügen, die die Euro-VI-Norm erfüllen. Nachweis: Beschreibung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge mit den Angaben auf dem Formblatt „Transport“.
- Mindestanforderung „ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal“
Der Bieter darf nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal im Sinne von § 7b GüKG einsetzen. Sofern der Bieter Nachunternehmer mit den Transportleistungen beauftragt, muss er sicherstellen, dass der Nachunternehmer seinerseits die Vorgaben des § 7b GüKG einhält. Nachweis: Abgabe der auf dem Formblatt „Transport“ enthaltenen Verpflichtungserklärung.
- Mindestanforderung „ordnungsgemäße und genehmigte Annahmestätte(n) sowie Zerkleinerungs- und Zwischenlagerstätte(n)“
Die Annahmestätte(n) muss/müssen folgende Parameter und Anforderungen erfüllen: Größe der Fläche mind. 40 m lang und 25 m breit; Befestigung der Fläche mind. Pflaster (natur oder Beton), Asphalt, befahrbare Platten, mineralisch gebundene Oberflächenbefestigungen (z.B. Schotter, Sand) sind nicht zugelassen; Nutzbarkeit für Pressmüllfahrzeuge, GAB/ ASK Container, Pressen und Walking-Floor der Gebietskörperschaften. Die Entfernung (Luftlinie) zwischen dem geographischen Mittelpunkt der jeweiligen Gebietskörperschaft (vgl. die nachfolgend genannten Gauß-Krüger Koordinaten der jeweiligen Gebietskörperschaft) und dem geographischen Mittelpunkt der vom AN je Los in Aussicht genommenen Annahmestätte darf nicht größer sein als die nachfolgend für die jeweilige Gebietskörperschaft angegebene Kilometer-Entfernung (Luftlinie): Stadt Ludwigshafen/R. (49.4816; 8.3960) 15km Entf. z. MHKW; Stadt Frankenthal (49.5336; 8.3576) 20km Entf. z. MHKW; Stadt Speyer (49.3301; 8.4344) 18km Entf. z. MHKW; Stadt Neustadt adW (49.3506; 8.1760) 24km Entf. z. MHKW; Rhein-Pfalz-Kreis (49.4167; 8.3604) 10km Entf. z. MHKW; LK Bad Dürkheim (49.4529; 8.1103) 24km Entf. z. MHKW; LK Alzey-Worms (49.7597; 8.1573) 37km Entf. z. MHKW. Die vom AN je Los in Aussicht genommene Annahmestätte muss so liegen, dass die anliefernde Gebietskörperschaft bei der Anfahrt den Rhein nicht überqueren muss.
Die temporäre Zwischenlagerungsstätte(n) muss/müssen folgende Parameter und Anforderungen erfüllen: Kapazität für Anlieferunterbrechung von bis zu 2 Wochen.
Alle vom Bieter in Aussicht genommenen Standorte der Annahme-, Zerkleinerungs-, bzw. Zwischenlagerstätten folgenden Anforderungen genügen: zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe müssen alle für den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen (insbesondere bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung) für feste Abfälle für die Abfallschlüsselnummer 20 03 07 vorliegen; der Bieter muss für die Anlagen oder – sofern eine der Anlagen noch nicht in Betrieb ist – für eine vergleichbare Anlage als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig zertifiziert sein.
Nachweis: Beschreibung der Annahmestätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Annahme“; Beschreibung der „Zerkleinerungsstätte(n)“ mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Zerkleinerungsstätte“; Beschreibung der temporären Zwischenlagerstätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Zwischenlagerstätte(n)“; Übermitlung bestandskräftiger BImSchG-Genehmigungsbescheide sämtlicher Annahme-, Zerkleinerungs- und temporären Zwischenlagerstätte(n) (Abfallschlüsselnummer 20 03 07); Übermittlung EfB-Zertifikat für sämtliche Annahme-, Zerkleinerungs- und temporären Zwischenlagerstätte(n), das die betreffende Tätigkeit umfasst.
- Mindestanforderung „Verwertung“
Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass der AG berechtigt ist, vom AN zu verlangen, dass der AN bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. Der AN ist zur endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Nachweis: Beschreibung der Verwertungsstätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „Verwertung“.