Vergabe der Leistung zur Übernahme, Zerkleinerung und zum Transport sowie der anteiligen Verwertung von festen Abfällen aus der Sperrmüllsammlung (AVV-Nr. 20 03 07) der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH
Der Auftragnehmer soll Leistungen zur Übernahme, Zerkleinerung und zum Transport sowie der anteiligen Verwertung von festen Abfällen aus der Sperrmüllsammlung (AVV-Nr. 20 03 07) des Müllheizkraftwerks der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH erbringen. Er hat den von den Gebietskörperschaften angelieferten beraubten Sperrmüll anzunehmen, zu zerkleinern und sachgerecht zu lagern. Zu den Leistungen des AN gehört neben dem Annehmen und Zerkleinern, insbesondere das Aufladen und der Rücktransport zum MHKW der GML in Ludwigshafen am Rhein und das Abladen an dort zugewiesener Stelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. In diesem Fall findet keine Verwertung durch den Auftraggeber im MHWK statt. Der Auftraggeber schreibt den Auftrag in sieben Losen aus: Sperrmüll der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Los 1), der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Los 2), der Stadt Speyer (Los 3), der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Los 4), des Rhein-Pfalz-Kreises (Los 5), des Landkreises Bad Dürkheim (Los 6) und des Landkreises Alzey-Worms (Los 7).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-11-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-09-22.
Auftragsbekanntmachung (2023-09-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
Referenznummer: 11_2023
Kurze Beschreibung:
Der Auftragnehmer soll Leistungen zur Übernahme, Zerkleinerung und zum Transport sowie der anteiligen Verwertung von festen Abfällen aus der Sperrmüllsammlung (AVV-Nr. 20 03 07) des Müllheizkraftwerks der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH erbringen. Er hat den von den Gebietskörperschaften angelieferten beraubten Sperrmüll anzunehmen, zu zerkleinern und sachgerecht zu lagern. Zu den Leistungen des AN gehört neben dem Annehmen und Zerkleinern, insbesondere das Aufladen und der Rücktransport zum MHKW der GML in Ludwigshafen am Rhein und das Abladen an dort zugewiesener Stelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. In diesem Fall findet keine Verwertung durch den Auftraggeber im MHWK statt.
Der Auftraggeber schreibt den Auftrag in sieben Losen aus: Sperrmüll der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Los 1), der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Los 2), der Stadt Speyer (Los 3), der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Los 4), des Rhein-Pfalz-Kreises (Los 5), des Landkreises Bad Dürkheim (Los 6) und des Landkreises Alzey-Worms (Los 7).
Der Auftragnehmer soll Leistungen zur Übernahme, Zerkleinerung und zum Transport sowie der anteiligen Verwertung von festen Abfällen aus der Sperrmüllsammlung (AVV-Nr. 20 03 07) des Müllheizkraftwerks der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH erbringen. Er hat den von den Gebietskörperschaften angelieferten beraubten Sperrmüll anzunehmen, zu zerkleinern und sachgerecht zu lagern. Zu den Leistungen des AN gehört neben dem Annehmen und Zerkleinern, insbesondere das Aufladen und der Rücktransport zum MHKW der GML in Ludwigshafen am Rhein und das Abladen an dort zugewiesener Stelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. In diesem Fall findet keine Verwertung durch den Auftraggeber im MHWK statt.
Der Auftraggeber schreibt den Auftrag in sieben Losen aus: Sperrmüll der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Los 1), der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Los 2), der Stadt Speyer (Los 3), der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Los 4), des Rhein-Pfalz-Kreises (Los 5), des Landkreises Bad Dürkheim (Los 6) und des Landkreises Alzey-Worms (Los 7).
Der Auftragnehmer soll Leistungen zur Übernahme, Zerkleinerung und zum Transport sowie der anteiligen Verwertung von festen Abfällen aus der Sperrmüllsammlung (AVV-Nr. 20 03 07) des Müllheizkraftwerks der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH erbringen. Er hat den von den Gebietskörperschaften angelieferten beraubten Sperrmüll anzunehmen, zu zerkleinern und sachgerecht zu lagern. Zu den Leistungen des AN gehört neben dem Annehmen und Zerkleinern, insbesondere das Aufladen und der Rücktransport zum MHKW der GML in Ludwigshafen am Rhein und das Abladen an dort zugewiesener Stelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. In diesem Fall findet keine Verwertung durch den Auftraggeber im MHWK statt.
Der Auftragnehmer soll Leistungen zur Übernahme, Zerkleinerung und zum Transport sowie der anteiligen Verwertung von festen Abfällen aus der Sperrmüllsammlung (AVV-Nr. 20 03 07) des Müllheizkraftwerks der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH erbringen. Er hat den von den Gebietskörperschaften angelieferten beraubten Sperrmüll anzunehmen, zu zerkleinern und sachgerecht zu lagern. Zu den Leistungen des AN gehört neben dem Annehmen und Zerkleinern, insbesondere das Aufladen und der Rücktransport zum MHKW der GML in Ludwigshafen am Rhein und das Abladen an dort zugewiesener Stelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. In diesem Fall findet keine Verwertung durch den Auftraggeber im MHWK statt.
Der Auftraggeber schreibt den Auftrag in sieben Losen aus: Sperrmüll der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Los 1), der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Los 2), der Stadt Speyer (Los 3), der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Los 4), des Rhein-Pfalz-Kreises (Los 5), des Landkreises Bad Dürkheim (Los 6) und des Landkreises Alzey-Worms (Los 7).
Der Auftraggeber schreibt den Auftrag in sieben Losen aus: Sperrmüll der Stadt Ludwigshafen am Rhein (Los 1), der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Los 2), der Stadt Speyer (Los 3), der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Los 4), des Rhein-Pfalz-Kreises (Los 5), des Landkreises Bad Dürkheim (Los 6) und des Landkreises Alzey-Worms (Los 7).
Bezeichnung des Loses: Sperrmüll Stadt Ludwigshafen am Rhein
Losnummer: 1
Dauer: 120 Monate
Bezeichnung des Loses: Sperrmüll Stadt Frankenthal (Pfalz)
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Sperrmüll Stadt Speyer
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Sperrmüll Stadt Neustadt an der Weinstraße
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Sperrmüll Rhein-Pfalz-Kreis
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Sperrmüll Landkreis Bad Dürkheim
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Sperrmüll Landkreis Alzey-Worms
Losnummer: 7
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Lose.
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Hinsichtlich des Bieters dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 19 MiLoG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG. Nachweis: verbindliche Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Hinsichtlich des Bieters dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 19 MiLoG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG. Nachweis: verbindliche Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
- Erklärung nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP
Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an Bieter, die ihren Beschäftigten das im LTTG RLP festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Nachweis: Erklärungen nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Lose.
- Mindestanforderung „Versicherungsschutz“
Der AN stellt sicher, dass er und seine Nachunternehmer über eine dem Auftragsrisiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, eine dem Auftragsrisiko angemessene Umwelthaftpflichtversicherung und eine dem Auf-tragsrisiko angemessene Kraftfahrthaftpflichtversicherung verfügen. Der Deckungsumfang muss den deutschen allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) entsprechen. Die Deckungssummen müssen mindestens in Höhe der branchenüblichen Beträge verfügbar sein. Nachweis: Eigenerklärung im Angebotsschreiben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der AN stellt sicher, dass er und seine Nachunternehmer über eine dem Auftragsrisiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, eine dem Auftragsrisiko angemessene Umwelthaftpflichtversicherung und eine dem Auf-tragsrisiko angemessene Kraftfahrthaftpflichtversicherung verfügen. Der Deckungsumfang muss den deutschen allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) entsprechen. Die Deckungssummen müssen mindestens in Höhe der branchenüblichen Beträge verfügbar sein. Nachweis: Eigenerklärung im Angebotsschreiben.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Lose.
- Mindestanforderung „Entsorgungsfachbetriebszertifizierung“ oder gleichwertig
Der Bieter muss als Entsorgungsfachbetrieb gem. EfbV oder gleichwertig zertifiziert sein. Nachweis: mit Angebotsabgabe ist ein gültiges EfB-Zertifikat (oder Gleichwertiges) vorzulegen, das für die Leistungserbringung relevant ist.
- Mindestanforderung „ausreichende Zahl von Fahrzeugen, die die Euro-VI-Norm erfüllen“
Für alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Transporte des zerkleinerten Sperrmülls über die Straße müssen Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindestens die Euro-VI-Norm erfüllen. Daher muss ein Bieter spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung über eine für die zuverlässige Vertragserfüllung ausreichende Zahl von Fahrzeugen verfügen, die die Euro-VI-Norm erfüllen. Nachweis: Beschreibung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge mit den Angaben auf dem Formblatt „Transport“.
Für alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Transporte des zerkleinerten Sperrmülls über die Straße müssen Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindestens die Euro-VI-Norm erfüllen. Daher muss ein Bieter spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung über eine für die zuverlässige Vertragserfüllung ausreichende Zahl von Fahrzeugen verfügen, die die Euro-VI-Norm erfüllen. Nachweis: Beschreibung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge mit den Angaben auf dem Formblatt „Transport“.
Der Bieter darf nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal im Sinne von § 7b GüKG einsetzen. Sofern der Bieter Nachunternehmer mit den Transportleistungen beauftragt, muss er sicherstellen, dass der Nachunternehmer seinerseits die Vorgaben des § 7b GüKG einhält. Nachweis: Abgabe der auf dem Formblatt „Transport“ enthaltenen Verpflichtungserklärung.
Der Bieter darf nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal im Sinne von § 7b GüKG einsetzen. Sofern der Bieter Nachunternehmer mit den Transportleistungen beauftragt, muss er sicherstellen, dass der Nachunternehmer seinerseits die Vorgaben des § 7b GüKG einhält. Nachweis: Abgabe der auf dem Formblatt „Transport“ enthaltenen Verpflichtungserklärung.
- Mindestanforderung „ordnungsgemäße und genehmigte Annahmestätte(n) sowie Zerkleinerungs- und Zwischenlagerstätte(n)“
Die Annahmestätte(n) muss/müssen folgende Parameter und Anforderungen erfüllen: Größe der Fläche mind. 40 m lang und 25 m breit; Befestigung der Fläche mind. Pflaster (natur oder Beton), Asphalt, befahrbare Platten, mineralisch gebundene Oberflächenbefestigungen (z.B. Schotter, Sand) sind nicht zugelassen; Nutzbarkeit für Pressmüllfahrzeuge, GAB/ ASK Container, Pressen und Walking-Floor der Gebietskörperschaften. Die Entfernung (Luftlinie) zwischen dem geographischen Mittelpunkt der jeweiligen Gebietskörperschaft (vgl. die nachfolgend genannten Gauß-Krüger Koordinaten der jeweiligen Gebietskörperschaft) und dem geographischen Mittelpunkt der vom AN je Los in Aussicht genommenen Annahmestätte darf nicht größer sein als die nachfolgend für die jeweilige Gebietskörperschaft angegebene Kilometer-Entfernung (Luftlinie): Stadt Ludwigshafen/R. (49.4816; 8.3960) 15km Entf. z. MHKW; Stadt Frankenthal (49.5336; 8.3576) 20km Entf. z. MHKW; Stadt Speyer (49.3301; 8.4344) 18km Entf. z. MHKW; Stadt Neustadt adW (49.3506; 8.1760) 24km Entf. z. MHKW; Rhein-Pfalz-Kreis (49.4167; 8.3604) 10km Entf. z. MHKW; LK Bad Dürkheim (49.4529; 8.1103) 24km Entf. z. MHKW; LK Alzey-Worms (49.7597; 8.1573) 37km Entf. z. MHKW. Die vom AN je Los in Aussicht genommene Annahmestätte muss so liegen, dass die anliefernde Gebietskörperschaft bei der Anfahrt den Rhein nicht überqueren muss.
Die Annahmestätte(n) muss/müssen folgende Parameter und Anforderungen erfüllen: Größe der Fläche mind. 40 m lang und 25 m breit; Befestigung der Fläche mind. Pflaster (natur oder Beton), Asphalt, befahrbare Platten, mineralisch gebundene Oberflächenbefestigungen (z.B. Schotter, Sand) sind nicht zugelassen; Nutzbarkeit für Pressmüllfahrzeuge, GAB/ ASK Container, Pressen und Walking-Floor der Gebietskörperschaften. Die Entfernung (Luftlinie) zwischen dem geographischen Mittelpunkt der jeweiligen Gebietskörperschaft (vgl. die nachfolgend genannten Gauß-Krüger Koordinaten der jeweiligen Gebietskörperschaft) und dem geographischen Mittelpunkt der vom AN je Los in Aussicht genommenen Annahmestätte darf nicht größer sein als die nachfolgend für die jeweilige Gebietskörperschaft angegebene Kilometer-Entfernung (Luftlinie): Stadt Ludwigshafen/R. (49.4816; 8.3960) 15km Entf. z. MHKW; Stadt Frankenthal (49.5336; 8.3576) 20km Entf. z. MHKW; Stadt Speyer (49.3301; 8.4344) 18km Entf. z. MHKW; Stadt Neustadt adW (49.3506; 8.1760) 24km Entf. z. MHKW; Rhein-Pfalz-Kreis (49.4167; 8.3604) 10km Entf. z. MHKW; LK Bad Dürkheim (49.4529; 8.1103) 24km Entf. z. MHKW; LK Alzey-Worms (49.7597; 8.1573) 37km Entf. z. MHKW. Die vom AN je Los in Aussicht genommene Annahmestätte muss so liegen, dass die anliefernde Gebietskörperschaft bei der Anfahrt den Rhein nicht überqueren muss.
Die temporäre Zwischenlagerungsstätte(n) muss/müssen folgende Parameter und Anforderungen erfüllen: Kapazität für Anlieferunterbrechung von bis zu 2 Wochen.
Alle vom Bieter in Aussicht genommenen Standorte der Annahme-, Zerkleinerungs-, bzw. Zwischenlagerstätten folgenden Anforderungen genügen: zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe müssen alle für den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen (insbesondere bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung) für feste Abfälle für die Abfallschlüsselnummer 20 03 07 vorliegen; der Bieter muss für die Anlagen oder – sofern eine der Anlagen noch nicht in Betrieb ist – für eine vergleichbare Anlage als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig zertifiziert sein.
Alle vom Bieter in Aussicht genommenen Standorte der Annahme-, Zerkleinerungs-, bzw. Zwischenlagerstätten folgenden Anforderungen genügen: zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe müssen alle für den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen (insbesondere bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung) für feste Abfälle für die Abfallschlüsselnummer 20 03 07 vorliegen; der Bieter muss für die Anlagen oder – sofern eine der Anlagen noch nicht in Betrieb ist – für eine vergleichbare Anlage als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig zertifiziert sein.
Nachweis: Beschreibung der Annahmestätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Annahme“; Beschreibung der „Zerkleinerungsstätte(n)“ mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Zerkleinerungsstätte“; Beschreibung der temporären Zwischenlagerstätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Zwischenlagerstätte(n)“; Übermitlung bestandskräftiger BImSchG-Genehmigungsbescheide sämtlicher Annahme-, Zerkleinerungs- und temporären Zwischenlagerstätte(n) (Abfallschlüsselnummer 20 03 07); Übermittlung EfB-Zertifikat für sämtliche Annahme-, Zerkleinerungs- und temporären Zwischenlagerstätte(n), das die betreffende Tätigkeit umfasst.
Nachweis: Beschreibung der Annahmestätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Annahme“; Beschreibung der „Zerkleinerungsstätte(n)“ mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Zerkleinerungsstätte“; Beschreibung der temporären Zwischenlagerstätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „genehmigte Zwischenlagerstätte(n)“; Übermitlung bestandskräftiger BImSchG-Genehmigungsbescheide sämtlicher Annahme-, Zerkleinerungs- und temporären Zwischenlagerstätte(n) (Abfallschlüsselnummer 20 03 07); Übermittlung EfB-Zertifikat für sämtliche Annahme-, Zerkleinerungs- und temporären Zwischenlagerstätte(n), das die betreffende Tätigkeit umfasst.
- Mindestanforderung „Verwertung“
Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass der AG berechtigt ist, vom AN zu verlangen, dass der AN bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. Der AN ist zur endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Nachweis: Beschreibung der Verwertungsstätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „Verwertung“.
Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass der AG berechtigt ist, vom AN zu verlangen, dass der AN bestimmte (Teil-)Mengen der Lose nicht nur zerkleinert, sondern auch selbst verwertet. Der AN ist zur endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Nachweis: Beschreibung der Verwertungsstätte(n) mit den Angaben auf dem Formblatt „Verwertung“.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2023-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2023-11-06 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.