Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
§ 46 (3) Nr. 2 VgV
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. beruflicher Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen (hier nur der Sachverständige):
Der Sachverständige muss die Anerkennung nach § 18 BBodSchG Sachgebiet 1 nachweisen.
Angaben zum Sachverständigen:
- berufliche Befähigung
- persönliche vergleichbare Referenzen des Sachverständigen im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen:
Gutachten zu Orientierenden Untersuchungen, die der Gutachter gemäß seiner Anerkennung nach § 18 BBodSchG Sachgebiet 1 erbracht hat
Die Leistungen müssen zwischen dem 01.10.2013 und dem 30.09.2023 abgeschlossen worden sein.
Für jedes Referenzprojekt sind mindestens folgende Informationen anzugeben:
- Name des Sachverständigen
- Projektbezeichnung
- Benennung des Auftraggebers mit Name, Anschrift, Ansprechpartner und Telefonnummer
- Kurze Beschreibung des Projektes
- Projektzeitraum
Siehe Formular Referenzdatenblatt und Bewertungsmatrix Teilnahmeantrag.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV
Ausführungen von Leistungen in den letzten zehn Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Angaben zum Bewerber:
- vergleichbare Referenzen des Bewerbers im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen:
Gutachten zu Orientierenden Untersuchungen, die der Gutachter gemäß seiner Anerkennung nach § 18 BBodSchG Sachgebiet 1 erbracht hat
Die Leistungen müssen zwischen dem 01.10.2013 und dem 30.09.2023 abgeschlossen worden sein.
Für jedes Referenzprojekt sind mindestens folgende Informationen anzugeben:
- Name des Bewerbers
- Projektbezeichnung
- Benennung des Auftraggebers mit Name, Anschrift, Ansprechpartner und Telefonnummer
- Kurze Beschreibung des Projektes
- Projektzeitraum
Siehe Formular Referenzdatenblatt und Bewertungsmatrix Teilnahmeantrag.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben (Mindestkriterium): Die Leistungen müssen zwischen dem 01.10.2013 und dem 30.09.2023 abgeschlossen worden sein.
1 Gutachten zur Orientierenden Untersuchung, das der Gutachter gemäß seiner Anerkennung nach § 18 BBodSchG Sachgebiet 1 einschließlich Technische Erkundung und Analytik erbracht hat
§ 46 (3) Nr. 10 VgV: Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen. Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.