Der Auftraggeber behält sich gemäß § 63 VgV die Aufhebung des Vergabeverfahrens vor,
- wenn keine Teilnahmeanträge eingegangen sind, die den Ausschreibungsbedingungen entsprechen,
- wenn weniger als drei Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können,
- wenn keine Angebote eingegangen sind, die den Ausschreibungsbedingungen entsprechen,
- wenn weniger als drei Angebote eingegangen sind,
- wenn nur unannehmbare Angebote eingegangen sind,
- bei Aufgabe der Beschaffungsabsicht,
- bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse,
- bei Wegfall zugeteilter oder Nichtbewilligung beantragter Fördermittel vor Ende des Vergabeverfahrens und
- bei anderen schwerwiegenden Gründen, insbesondere Wegfall der Förderfähigkeit.
Bewerber- und Bietergemeinschaften:
Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften sind im Rahmen des kartellrechtlich Erlaubten zugelassen und stehen in diesem Verfahren den Einzelbewerbern bzw. -bietern gleich. Bewerber bzw. Bietergemeinschaften haben sich durch eine von allen Mitgliedern der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft abzugebenden Erklärung zu folgenden Punkten zu erklären:
- Benennung eines/einer bevollmächtigten und alleinvertretungsberechtigten Vertreters/Vertreterin der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft (einschließlich Kontaktdaten)
- Aufgabenteilung innerhalb der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft
- Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (GbR) für den Auftragsfall
- Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im gesamten Vergabeverfahren (einschließlich Verhandlungsverfahren)
- Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft bzw. späteren Bietergemeinschaft für die Auftragsdurchführung
Das Bilden einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahmefrist führt zum Ausschluss der Bewerber bzw. Bieter.
Eine Änderung der Bewerbergemeinschaft bzw. Bietergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahmefrist bzw. der Angebotsfrist und vor der Zuschlagserteilung führt zum Ausschluss der beteiligten Bewerber bzw. Bieter, wenn durch die Änderung der Wettbewerb beeinträchtigt wird.
Die Teilnahme im Rahmen einer Bewerbergemeinschaft bzw. die Angebotsabgabe im Rahmen einer Bietergemeinschaft und die gleichzeitige Teilnahme als Bewerber oder als Mitglied einer anderen Bewerbergemeinschaft bzw. die Angebotsabgabe als Bieter oder als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft sind ausgeschlossen. In einem solchen Fall werden die beteiligten Bewerber bzw. Bieter ausgeschlossen.
Ebenso ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Einzelbewerber bzw. -bieter und die gleichzeitige Mitgliedschaft an einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft und / oder die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Einzelbewerbers bzw. -bieters an einem Mitglied einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft ausgeschlossen, wenn durch die Beteiligung der Wettbewerb beeinträchtigt ist.
Der Bewerber bzw. Bieter hat sich zu ihm bekannten Beteiligungsverhältnissen zu erklären.
Für den Fall der Wettbewerbsbeeinträchtigung werden die beteiligten Bewerber bzw. Bieter aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Gleiches gilt, wenn die Wettbewerbsbeeinträchtigung erst später festgestellt wird.
Eignungsleihe:
Im Falle einer Eignungsleihe muss der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag vorlegen:
- Name, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten des die Eignung vermittelnden Unternehmens
- Nachweise, dass auf diese kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB zutrifft (Eigenerklärungen des die Eignung vermittelnden Unternehmens)
- Nachweise, dass auf diese kein Ausschlussgrund gem. Verordnung (EU) 833/2014 in der jeweils aktualisierten Fassung (zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2367 des Rates vom 3. Dezember 2022) zutrifft (Eigenerklärungen des die Eignung vermittelnden Unternehmens)
- Nachweis, dass dem Bewerber die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung)
- Eigenerklärung zur Leistungsfähigkeit
Stützt der Bewerber sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (Eignungsleihe) haftet der Bewerber gemeinsam mit dem Unternehmen, auf das er sich stützt, für die Auftragsausführung im Umfang der Eignungsleihe, § 47 Abs. 3 VgV.
Die Haftungserklärung ist gemeinsam mit dem Angebot vorzulegen.
Ein die Eignung vermittelndes Unternehmen kann nur dann für mehrere Bewerber tätig sein, wenn sichergestellt ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung des Unternehmens keine Einschränkung des Wettbewerbs erfolgt.
Das die Eignung vermittelnde Unternehmen hat dies gegenüber dem Auftraggeber zu versichern. Die Versicherung ist mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Für den Fall der Wettbewerbsverzerrung werden die beteiligten Bewerber aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Ein Austausch des Unternehmens, auf das sich der Bewerber zum Nachweis der Eignung stützt, ist nur aus wichtigem Grund (z.B. Insolvenz des die Eignung vermittelnden Unternehmens) und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Eignung des ersetzenden Unternehmens ist nachzuweisen. Die Eignung des Bewerbers wird erneut geprüft.
Der Bewerber bzw. Bieter hat Unternehmen, auf deren Kapazitäten er sich beruft, innerhalb einer vom Auftraggeber genannten Frist auszutauschen, wenn das Unternehmen, auf dessen Kapazitäten der Bewerber bzw. Bieter sich beruft, die Eignungsanforderungen nicht erfüllt.
Nachunternehmen:
Im Falle des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes muss der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag bzw. dem Angebot vorlegen:
- Name, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten des Nachunternehmers
- Nachweise, dass auf diese kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB zutrifft (Eigenerklärungen des Nachunternehmers) – dies erst bei Abgabe des Angebots
- Nachweise, dass auf diese kein Ausschlussgrund gem. Verordnung (EU) 833/2014 in der jeweils aktualisierten Fassung (zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2367 des Rates vom 25. Februar 2023) zutrifft (Eigenerklärungen des Nachunternehmers) – dies erst bei Abgabe des Angebots
- Art und Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes sowie Nachweis, dass dem Bewerber die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung) – dies erst bei Abgabe des Angebots
- Eigenerklärung zur Leistungsfähigkeit – dies erst bei Abgabe des Angebots
Ein Nachunternehmer kann nur dann für mehrere Bewerber/Bieter tätig sein, wenn sichergestellt ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung des Nachunternehmers keine Einschränkung des Wettbewerbs erfolgt.
Der Nachunternehmer hat dies gegenüber dem Auftraggeber zu versichern. Die Versicherung ist im Fall der Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag, sonst mit dem Angebot, vorzulegen.
Für den Fall der Wettbewerbsverzerrung werden die beteiligten Bewerber aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft hat zur Prüfung ggf. vorliegender Ausschlussgründe folgende Erklärung abzugeben:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Verordnung (EU) 833/2014 in der jeweils aktualisierten Fassung (zuletzt geändert durch VO (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023) gem. Musterformular (
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/anlage-zum-bmwk-rundschreiben-vom-15112022-muster-eigenerklarung.html). Die jeweils aktuelle konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates ist abrufbar unter
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0833-20230226
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Eintragungen im Gewerbezentralregister
Bewerbergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Liegen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 134 GWB vor, sind die notwendigen Angaben für die Prüfung einer Vergabesperre gemäß § 126 GWB zu machen. Dazu gehören bei Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB die Benennung des Datums der Rechtskraft der Verurteilung und bei Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB die Benennung des den Ausschluss begründenden Ereignisses.
Soweit der Bewerber infolge des Vorliegens von Ausschlussgründen Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB vorgenommen hat, sind diese umfassend darzulegen, so dass der Auftraggeber die Rechtsfolgen bezüglich der dargelegten Selbstreinigung beurteilen kann.