1. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich über die Vergabeplattform subreport ELViS abgewickelt. Das Vergabeverfahren ist in der Vergabeplattform über den in Abschnitt I.3) dieser Bekanntmachung genannten Link abrufbar. Sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind in der Vergabeplattform hinterlegt (Bekanntmachungsinformationen, Vergabeunterlagen, Kommunikation, etc.). Jegliche Kommunikation in diesem Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform. Der Auftraggeber empfiehlt eine Teilnahme am Vergabeverfahren über die Vergabeplattform, indem sich potentielle Bieter für das vorliegende Verfahren bei der Vergabeplattform registrieren (kostenlos). Nur bei einer Registrierung erhalten Bieter automatisch und unmittelbar etwaige aktualisierte oder ergänzende Informationen zum Vergabeverfahren (wie z.B. Nachsendungen, Änderungen oder Klarstellungen zu den Vergabeunterlagen, Antworten auf Bieterfragen, etc.). Bieter sind verpflichtet, sich regelmäßig zu informieren, ob aktualisierte oder ergänzende Informationen zum Vergabeverfahren vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bieter von einer Registrierung auf der Vergabeplattform absehen. Ein verbindlicher und jeweils aktueller Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren ist im Regelfall nur in der Vergabeplattform hinterlegt.
2. Das Angebot und alle mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen sind elektronisch in Textform (§ 126b BGB) bis zu dem in Abschnitt VI.2.2) dieser Bekanntmachung genannten Schlusstermin über die Vergabeplattform subreport ELViS (siehe auch Abschnitt I.3) dieser Bekanntmachung) einzureichen. Es werden nur fristgerecht eingehende Angebote berücksichtigt. Angebote, die schriftlich, per Telefax oder E-Mail eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.
3. Zum Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und ggf. Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sind folgende Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot vorzulegen:
a) Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 Abs. 1, Abs. 4, 124 Abs. 1 GWB vorliegen.
b) Erklärung, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 21 Abs. 1 AEntG, § 98 c Abs. 1 AufenthG, § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder § 22 LkSG vorliegt.
c) Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß lit. a) und/oder lit. b) hat der Bieter seine Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Abs. 1 GWB darzulegen.
Für die Erklärungen ist das Formblatt Ausschlussgründe (Anlage_1004) zu verwenden. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.
4. Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrages an Unterauftragnehmer / Nachunternehmer (UAN) zu vergeben, so hat er gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 VgV die dafür vorgesehenen Teilleistungen bereits zur Angebotsabgabe in seinem Angebot im Formblatt Unterauftragsvergabe (Anlage_1012) zu benennen, soweit der Einsatz bei wesentlichen Hauptleistungen vorgesehen ist. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Als UAN gelten auch konzernverbundene Unternehmen, die durch den Bieter bei der Erbringung der Leistungen eingesetzt werden sollen. Unterauftragsvergabe an Dritte, die vom Bieter im Wege der sog. Eignungsleihe in Anspruch genommen wurde, sind ebenfalls im Formblatt Unterauftragsvergabe (Anlage_1012) anzugeben.
Im Falle der Unterauftragsvergabe hat der Bieter vor Zuschlagserteilung auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers zu dem von dem Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt die UAN zu benennen und durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer, Anlage_1013) dieser UAN nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser UAN zur Verfügung stehen.
Werden Unteraufträge vergeben, so ist das EVU verpflichtet, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
5. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf ein anderes Unternehmen (sog. Eignungsleihe), so ist in diesem Fall die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses anderen Unternehmens durch Vorlage der in Abschnitt III.1) dieser Bekanntmachung genannten Erklärungen und Nachweise für dieses andere Unternehmen darzulegen und mit den unter Abschnitt VI.3) Nr. 3 genannten Erklärungen und Nachweisen für dieses andere Unternehmen nachzuweisen, dass kein Ausschlussgrund gem. §§ 123, 124 GWB besteht. Darüber hinaus hat der Bieter mit dem Angebot durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens (Formblatt Verpflichtungserklärung Eignungsleihe, Anlage_1007) nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel/Erfahrungen des anderen Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen.
Beruft sich ein Bieter auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens, ist in der Verpflichtungserklärung (Formblatt Verpflichtungserklärung Eignungsleihe, Anlage_1007) auch die gemeinsame Haftung des anderen Unternehmens mit dem Bieter für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe zu erklären (vgl. § 47 Abs. 3 VgV).
Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob das andere Unternehmen die im Rahmen der Eignungsleihe in Bezug genommenen Eignungskriterien erfüllt und ob Gründe für den Ausschluss des anderen Unternehmens vorliegen. Werden die Eignungskriterien nicht erfüllt oder liegen zwingende Ausschlussgründe vor, verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des anderen Unternehmens. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der Auftraggeber verlangen, dass dieses ersetzt wird.
Als andere Unternehmen gelten insbesondere auch konzernverbundene Unternehmen.
6. Die Abgabe von Angeboten durch Bietergemeinschaften ist zulässig. Bietergemeinschaften legen mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern ausgefüllte und unterschriebene Erklärung vor (Formblatt Bietergemeinschaft, Anlage_1011). Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen und Erklärungen grundsätzlich für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft anzufertigen und abzugeben, soweit sich aus dieser Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen nicht Abweichendes ergibt.
7. Vor der Zuschlagserteilung ist durch den Auftraggeber ZVMS ein Beschluss der Verbandsversammlung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung herbeizuführen. Eine Zuschlagserteilung kann ohne den entsprechenden Beschluss nicht erfolgen. Der Auftraggeber behält sich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, sollte ein entsprechender Beschluss der Verbandsversammlung jeweils nicht erfolgen.
8. Es erfolgt keine Erstattung der Kosten für die Erstellung des Angebotes und keine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.