Zusätzliche Informationen
1. Niedersachsen Ports beabsichtigt, den/die Betreiber der Umschlagfläche vertraglich zur diskriminierungsfreien Andienung der nachfolgend aufgeführten Leistungen auf Kosten der Besteller/Kunden zu verpflichten:
a) Eigenverantwortliche Organisation der Abholung/Entgegennahme von Gütern, mit deren Umschlag bzw. Weitertransport sie beauftragt worden sind, vom Fähr- oder Frachtschiff unter Ausschluss des längeren Abstellens auf der Kaje.
b) Weitertransport der angenommenen Güter an die Letztempfänger auf der Insel Baltrum.
c) Kurzfristige Zwischenlagerung der Güter unter Beachtung der vertraglich festzulegenden Höchstdauer (danach zwingender Weitertransport durch den (jeweiligen) Betreiber an den Empfänger).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche bei Überflutungsgefahr innerhalb von 6 Stunden nach Bekanntmachung der Warnungen durch das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie geräumt werden muss. Der/die Betreiber sind verpflichtet, entsprechende Informationen eigenverantwortlich einzuholen.
d) Garantierte ganzjährige, diskriminierungsfreie Andienung der vorgenannten Dienstleistungen.
e) Andienung der Dienstleistungen zu marktüblichen Bedingungen.
Dabei dürfen die Konditionen für die Abholung/Entgegennahme und Zwischenlagerung der Güter durch den Betreiber nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein anschließender Weitertransport an den Letztempfänger erfolgt oder dieser die Ware bei dem (jeweiligen) Betreiber abholt.
f) Verkehrssicherung
Der/die Betreiber hat/haben sicherzustellen, dass durch den Betrieb der Fläche der Personenverkehr (insbesondere mit Blick auf die Passagiere des Fährverkehrs) nicht gefährdet wird und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden.
Der/die Betreiber hat/haben dafür Sorge zu tragen, dass keine Gegenstände in das Hafenbecken gelangen. Soweit doch Gegenstände in das Hafenbecken gelangen, hat/haben der/die Betreiber diese unverzüglich zu entfernen und sicherzustellen, dass die Schifffahrt und die Umwelt nicht gefährdet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem hochwassergefährdeten Bereich (vgl. Ziff. 3) von Seiten Niedersachsen Ports nur temporäre Einfriedungen zulässig sind. Die sich aus der Deichvorlandverordnung ergebenden Vorgaben sind zu beachten.
g) Räumung der Fläche
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche bei Überflutungsgefahr innerhalb der nächsten 6 Stunden nach Bekanntmachung der Warnungen durch das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie geräumt werden muss. Der/die Betreiber sind verpflichtet, entsprechende Informationen eigenverantwortlich einzuholen.
2. Es werden hierfür die u.a. die nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen gelten:
a) Niedersachsen Ports wird keine, auch keine anteilige Vergütung für die Leistungserbringung zahlen. Die Entgelte sind allein von Dritten/den Kunden zu erwirtschaften und einzuziehen (Konzession). Niedersachsen Ports übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Auslastung oder Mindest-Beauftragung. Das wirtschaftliche Risiko muss bei dem Betreiber liegen.
b) Die im Einzelfall erfolgende Beauftragung des Betreibers (soweit es mehr als einer sein wird) zur etwaigen Zwischenlagerung von seinen Gütern obliegt der Person/dem Unternehmen, die/das die Zwischenlagerung beauftragt.
c) Die Errichtung von baulichen Anlagen auf der Umschlagfläche wird vertraglich ausgeschlossen werden.
d) Der/die Betreiber wird/werden keinen Anspruch darauf haben, dass das Fracht- bzw. Fährschiff stets an demselben Liegeplatz festmacht. Die in Ziff. 2.1 genannten Pflichten gelten unabhängig von dem jeweils gewählten Liegeplatz. Die Liegeplatz-Zuordnung durch Niedersachsen Ports und deren örtliche Vertreter darf keinen Einfluss auf die gegenüber den Kunden erhobenen Entgelte habe.
e) Der Nutzungsbereich endet mind. drei Meter vor der Kaikante. Der exakte Grenzverlauf des Nutzungsbereichs wird im Rahmen der Verhandlungen festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund kann die tatsächliche Größe der zur Verfügung zu stellenden Fläche(n) letztlich von der vorgenannten Flächengröße abweichen.