Beschreibung der Beschaffung
Die Aeskulap Therme liegt mitten im Schlangenbader Kurpark. Sie ist an das Gebäude der MEDIAN Reha-Klinik angebaut.
Beabsichtigt ist die Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen:
Leistungen gem. HOAI
Gebäude
§ 34 (1) Leistungsbild Gebäude
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 35
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 444.000,00 (Basis) 91.578,76 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG I - Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 224.000,00 (Basis) 77.736,52 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG IV - Starkstromanlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 55.000,00 (Basis) 21.987,68 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG V - Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 20.000,00 (Basis) 9.862,45 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG VII - Nutzungsspezifische Anlagen (BWT)
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 444.000,00 (Basis) 133.213,60 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Ingenieurbauwerke
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 44
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 225.200,00 (Basis) 38.471,73 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Tragwerksplanung
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 52
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 444.000,00 (Basis) 52.753,64 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6
Die beabsichtigte Beauftragung eines Generalplaners basiert auf Überlegungen, größtmögliche Kosten- und Terminsicherheit für die Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten.
Die Vergabe an einen Generalplaner ist zulässig, weil bei dem anstehenden komplexen Vorhaben die anstehenden Planungsleistungen eng miteinander verbunden sind.
Die GP-Vergabe erfolgt vorliegend auch und insbesondere auch zu dem Zweck, den eigenen aufwendigen, aber nicht und zwar unter keinen Umständen selbst darstellbaren und deshalb gesondert zu beschaffenden und zu organisierenden Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden.
Der Generalplaner kann sowohl Leistungen aus den verschiedenen Teilen der HOAI erbringen als auch sich auf die reine Generalplanertätigkeit beschränken und sämtliche Planungsleistungen an Subplaner vergeben.
Im vorliegenden Falle lässt sich die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Rahmen des Auswahlverfahrens (erste Phase) die für eine Beauftragung vorgesehenen Subplaner benennen.
Diese werden dann im Falle einer Beauftragung vertraglich festgeschrieben.
Die eigentlichen Generalplanerleistungen sind im Wesentlichen identisch mit denen eines Projektsteuerers und Kostencontrollers, ergänzt um die internen Koordinationsverantwortlichkeiten gegenüber den Subplanern. Sie bestehen aus den Generalplanergrundleistungen mit den Tätigkeitsbereichen Organisation, Beratung, Berichtswesen/ EDV-Dokumentation/ Sonstige Dokumentation und Koordination/ Steuerung, des Weiteren aus dem Vertragsmanagement, dem Nachtragsmanagement, der Objektbetreuung und sonstigen Leistungen.
Auf die Wahrnehmung der Bauherrenfunktionen und hier insbesondere die Projektleitung hat die Beauftragung eines Generalplaners keine Auswirkungen.
Diese Aufgaben werden von der Thermalbad Schlangenbad GmbH wahrgenommen.
Die Rahmenbedingungen sind anspruchsvoll.
Die GP-Vergabe gewährleistet hier ganzheitliche Lösungsansätze ohne Schnittstellen und Reibungsverluste.
Bezüglich der Verteilung der Leistungsgefahr stellt es für die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Falle einer GP-Vergabe einen Vorteil dar, dass der GP sämtliche Leistungen seiner Subplaner abzunehmen hat und bis zur Abnahme durch den Bauherrn für ihre Mangelfreiheit haftet. Auch die Insolvenz eines ausführenden Planers während der noch laufenden Verjährungsfrist ist zu beachten. Im Falle einer fachlosweisen Vergabe entstünde für die Thermalbad Schlangenbad GmbH Haftungslücke. Der GP hingegen springt für seinen betreffenden Subplaner ein. Selbst unter der Annahme einer gleich hohen Insol-venzwahrscheinlichkeit ist beim Einsatz eines GP im Gegensatz zu voraussichtlich mehr als 5-7 Einzelunternehmern die Gesamtwahrscheinlichkeit eines Insolvenzfalls augenscheinlich geringer.
Die sich durch eine gemeinsame Vergabe ergebenen Synergieeffekte sind offensichtlich. Ohne jedes - auch in zeitlicher Hinsicht aufwändige - Koordinierungserfordernis kann demnach der GP zeitgleich Arbeiten durchführen.
Würden dagegen mehrere Planungsbüros Arbeiten ausführen müssen, wäre nach hiesiger Auffassung das Risiko von Zeitverlusten durch notwendige Abstimmungen und Koordination der Leistungen relativ hoch. Durch eine Aufteilung des Auftrags würde die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen in diesem Einzelfall ungewöhnlich erschwert. Es können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Planer für einen Mangel an dem integralen Bauwerk auftreten. Dies muss die Thermalbad Schlangenbad GmbH nach hiesiger Auffassung im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen (vgl. zur Problematik der Gewährleistung (nach altem Recht): OLG München, B. v. 28.09.2005, l, Verg 19/05 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003, 1/SVK/063-03; VK Hessen, B. v. 12.9.2001, 69 d VK- 30/2001).
Es ist deshalb begründbar und zu akzeptieren, weil plausibel, dass die Thermalbad Schlangenbad GmbH zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem erfahrenen Generalplaner kommen will.
Die Thermalbad Schlangenbad GmbH will zu dem Zweck, den eigenen Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, bei ihrem komplexen Vorhaben zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem speziell erfahrenen Architekturbüro und Generalplaner kommen.
Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe besteht vorliegend insbesondere das berechtigte Interesse, "ganzheitliche" fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen. Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.
Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 11 Verg 4/18).
Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 - Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die die Thermalbad Schlangenbad GmbH bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.
Die Thermalbad Schlangenbad GmbH legt zur Frage der Zulässigkeit einer Generalplanervergabe dar, dass sie die - relevanten - Aspekte hohes Innovationspotential, Energiekonzepte zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und den konzeptionellen und baulichen Qualitätsanspruch dadurch hinreichend absichern möchte, dass entsprechende Lösungsvorschläge von den Bietern eingefordert werden, die als Zuschlagskriterium wertungserheblich sind.
Etwaige Fördervorgaben sind projektbezogen und nicht teilbereichsbezogen.
Bei dem vorliegenden Projekt (Sanierung eines Hallenbades) kommt es zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.
Die Lösungsvorschläge entfalten nach Auffassung der Thermalbad Schlangenbad GmbH auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) birgt die Gefahr eines Musters ohne Wert.
Derartige fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und die Thermalbad Schlangenbad GmbH könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten.