Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Es sind folgende Angaben und Nachweise, ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen (soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind die Angaben/Nachweise für alle Lose gefordert):
a) Referenzen für Sachverständigentätigkeit nach § 20 AtG oder vergleichbar zum Nachweis allgemeiner Anlagenkenntnisse und Erfahrungen in der Begutachtung und Prüfung im Rahmen der Aufsicht über Kernkraftwerke sind anzugeben, wobei eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss.
Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer), Beschreibung des Leistungsumfanges, Angabe der Auftragssumme (netto) und des Ausführungszeitraums.
b) Benennung der für die Leistungserbringung verantwortlichen Personen (bis zur Ebene der Projektleiter) sowie der Sachverständigen.
Die Anforderungen an die Qualifikation (Ausbildung, Kenntnisse und Berufserfahrung) der verantwortlichen Personen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Die berufliche Erfahrung und fachliche Qualifikation dieser Person(en) und das von ihnen jeweils abgedeckte Fachgebiet sind darzulegen, Nachweise der Berufszulassung oder Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung sind beizufügen.
Der Nachweis einer ausreichenden Qualifikation und Zahl der genannten Mitarbeiter sowie der besonderen Fachkunde als Sachverständiger nach § 20 AtG ist für folgende Fachgebiete zu führen:
Los 1:
• Verfahrenstechnik
• Maschinentechnik
• Werkstoffkunde
• Elektrotechnik
• Leittechnik
• Systemtechnik und Systemanalyse
• Reaktorphysik
• Strahlenschutz
Los 2:
• Strahlenschutz
• Brandschutz
• Verfahrenstechnik
• Bautechnik
• Maschinentechnik
• Elektro- und Leittechnik
Diese Darstellung enthält ggf. Aussagen zu weiteren qualifizierten Mitarbeitern des Unternehmens, die zur Realisierung des ausgeschriebenen Auftrags zur Verfügung stehen.
c) Nachweis der Einrichtung einer 24-Stunden-Rufbereitschaft (Beschreibung der Sicherstellung der Rufbereitschaft). Der Anbieter muss für den Auftraggeber sowie den/die Anlagenbetreiber ständig erreichbar sein (24-Stunden-Rufbereitschaft).
Nur Los 1: Nachvollziehbare Darlegung, wie die Anforderung innerhalb von 2 Stunden mit den erforderlichen Sachverständigen mittels Telekommunikation zur Verfügung zu stehen und innerhalb von 8 Stunden vor Ort zu sein, sichergestellt wird.
d) Nachweis eines nach ISO-9000 zertifizierten QS-System oder vergleichbar.
e) Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b AtG ohne Bedenken für jede eingesetzte Person bzw. Erklärung, dass unverzüglich nach Zuschlagserteilung Nachweise über die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 12b AtG ohne Bedenken für jede eingesetzte Person vorgelegt werden.
f) Nur Los 1: Erklärung, dass weder der Bieter noch ein Mitglied der Bietergemeinschaft als Generalgutachter für die baden-württembergischen Kernkraftwerke tätig ist (im Angebotsschreiben enthalten).
Die nachfolgend genannten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind von dem Bieter, auch für benannte Unterauftragnehmer, erst auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen:
g) Vorlage von Auftraggeberbestätigungen im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV zu den im Angebot angegebenen Referenzen.
Hinweise: Bewerber/Bieter aus EU-Ländern, in denen die benannten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise zu führen bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Bieter, die zum Nachweis ihrer Fachkunde und Leistungsfähigkeit (nicht möglich für den Nachweis der Zuverlässigkeit!) Belege anderer Unternehmen, etwa konzernverbundene Unternehmen, vorlegen, müssen mit Abgabe des Angebots den Nachweis führen, dass die Erfahrung und Mittel dieser dritten Unternehmen ihnen für die Auftragsdurchführung auch tatsächlich zur Verfügung stehen werden, etwa durch Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen (s § 47 VgV).