Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder
Handelsregister
-Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die
Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
-Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung
beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt
wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
-ob sich das Unternehmen in der Liquidation befindet,
-dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
ordnungsgemäß erfüllt wurde,
-dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen
wurden, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellen
(bezüglich der schweren Verfehlungen wird der Auftraggeber
für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden
soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. § 6
WRegG beim Bundeskartellamt anfordern).
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen,
wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist nach:
A) § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung
oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass
diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a
Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
B) § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern),
C) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer
Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland),
D) den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a
StGB (Förderung des Menschenhandels),
E) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte).
F) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
G) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der
EG in ihrem Auftrag verwaltet werden. H) § 299 StGB
(Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EUBestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2
Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2
des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und
die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des
Internationalen Strafgerichtshofes; Artikel 2 § 2 des Gesetzes
zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr).
I) den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und
Bestechung), jeweils auch in
Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale
Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr),
J) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen
Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden.
2) Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind
Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten.
Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem
Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen
Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst
verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder
Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf
das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter
handelnden, rechtskräftig verurteilten
Person vorliegt § 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB
sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB, bei Angaben, ob ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich
geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt
worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde
oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich
das Unternehmen in Liquidation befindet (§ 124 Abs. 2 GWB),
dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche
Zuverlässigkeit in Frage stellt (§ 124 Abs. 3 GWB),
das nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine
schweren Verfehlungen begangen wurden (§ 124 Abs. 3 GWB),
dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
ordnungsgemäß erfüllt wurde (§ 123 Abs. 4 GWB). Näheres
siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb. Ist der
inländische Bewerber eine juristische Person, deren
satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt
entsprechenden Fach-/Planungsleistungen gehören, ist dieser
nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des
Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der
verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person
gestellten Anforderungen erfüllt.
- Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat zu bestätigen,
dass er/sie zur Erbringung der Diensleistung berechtigt ist und
die Berufsqualifikation gem. § 75 Abs. 2, 3 VgV besitzt