Beschreibung der Beschaffung
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW), dieses vertreten durch die Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis, beabsichtigt, ein neu errichtetes Dienstgebäude in Meschede anzumieten. Das Gebäude muss über eine Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277 von mindestens 5.896 m², 258 Stellplätze und 40 Fahrradstellplätze verfügen. Die geforderten Mitarbeiterstellplätze können sich auch auf einem benachbarten Grundstück befinden.
Der Investor hat das gesamte Gebäude während der Mietzeit nach den Vorgaben des Mieters bereitzustellen und instand zu halten. Angestrebt wird eine bauliche Fertigstellung und Übergabe bis spätestens zum 31.12.2027. Aus polizeitaktischen Gründen muss das Mietobjekt in einem Zielgebiet gelegen sein, das grob wie folgt einzugrenzen ist:
- im Norden durch die BAB 46,
- westlich beginnend an der BAB 46, AS 69 Enste entlang der Enster Straße und in deren gedachter Verlängerung auf die L 743 treffend, der L 743 in südöstlicher Richtung folgend, in Höhe Laer in südlicher
Richtung abknickend bis zum Hennesee,
- südlich entlang des Ufers des Hennesees bis zur L740 sowie darüber hinaus bis zu südöstlichen Randbebauung Meschedes,
- östlich von dort bis Treffpunkt der Straße "Im Schwarzen Bruch" und BAB 46.
Weiter bestehen folgende zwingende Anforderungen an das Projektgrundstück innerhalb des definierten Zielgebiets:
- Die zweispurige Hauptzufahrt führt auf eine öffentliche Straße mit zwei Fahrstreifen für einen Zweirichtungsverkehr, wobei es bei der Abfahrt vom Grundstück möglich ist:
a) die öffentliche Straße uneingeschränkt in beide Richtungen zu befahren oder
b) die öffentliche Straße bei vorhandenen Hindernissen für polizeiliche Einsatzfahrzeuge legitimiert zu überwinden (z. B. Hinweis: Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge der Polizei frei) oder
c) auf der öffentlichen Straße bei einer baulich nicht überfahrbaren Fahrstreifentrennung (z. B. Mittelleitplanke, Schienen) in max. 500 Metern ab der zweispurigen Grundstücksein-/ausfahrt zum Grundstück eine verkehrsrechtlich zugelassene Wendemöglichkeit oder eine verkehrstechnisch vergleichbare Abbiegemöglichkeit zu erreichen.
- Das Grundstück muss eine unmittelbar zur öffentlichen Straße ausgerichtete Bebauung ermöglichen (keine sog. Hinterlandbebauung).
- Das Grundstück darf nicht in einem verkehrsberuhigten Bereich bzw. in einem Gebiet mit Zonengeschwindigkeit, z.B. einer Tempo 30-Zone liegen.
- Das Grundstück darf nicht in einem reinen Wohngebiet liegen.
- Das Grundstück muss 2 unabhängige Aus-/Zufahrten, möglichst an 2 unterschiedlichen Straßenzügen aufweisen, sodass eine Aus-/Zufahrt in/aus unterschiedliche(n) Richtungen möglich ist. Ausgeschlossen ist eine Aus-/Zufahrt in/aus eine(r) Sackgasse.
- Wenn es unumgänglich ist, dass beide Ein- und Ausfahrten an einem Straßenzug liegen, müssen diese mindestens 50 Meter auseinander liegen.
- Es darf kein einschränkender Querungsverkehr (z.B. Bahnverkehr) die Aus-/Zufahrten zum Grundstück blockieren.
- Die Topografie darf keine Einschränkung im Hinblick auf die Nutzung verursachen (z.B. beim Ein- und Ausfahren, bei der Gebäudenutzung, in den Wintermonaten keine Abhängigkeit vom Winterdienst).
Weitere Informationen zum Beschaffungsgegenstand und dem Vermieterauswahlverfahren ergeben sich aus einem im elektronischen Projektraum bereitgestellten Projektexpose.