Die LHP beabsichtigt, die Verwertung ihres kommunalen Anteils von 65 % aus den PPK-Sammelmengen, die von der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (im Folgenden: STEP) im Holsystem (blaue Tonne) erfasst werden, ab dem 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 gem. § 22 KrWG durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Die Einzelheiten des Auftrags ergeben sich aus dieser Leistungsbeschreibung sowie aus dem zugehörigen Entsorgungsvertrag und den weiteren Unterlagen dieser Ausschreibung. Nachfolgend werden das Entsorgungsgebiet und -system sowie die Leistungspflichten des Auftragnehmers beschrieben. Es werden folgende Leistungen ausgeschrieben: - die Übernahme von PPK-Abfällen, die die STEP zunächst als lose Abfälle mit regulären Sammelfahrzeugen erfasst und dann gemischt und unsortiert mit Transportfahrzeugen bei der Übernahmestelle zur Verfügung stellt (Direktanlieferung) und - die Verwertung von PPK-Abfällen. Es findet keine Aufteilung in einzelne Fach- oder Mengenlose statt. Die Sammlung und die Beförderung der PPK-Fraktionen bis zur Übernahmestelle werden durch den Auftraggeber (hier STEP) sichergestellt und sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Ebenso sind die Bereitstellung oder Mitverwertung des Systembetreiberanteils nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Die Landeshauptstadt Potsdam hat auf einer Fläche von ca. 187 km2 knapp 188.000 Einwohner. Die nach dieser Leistungsbeschreibung zu beauftragenden Leistungen der Verwertung knüpfen zeitlich an die Sammlung und Bereitstellung von PPK-Abfällen durch die STEP an. Eine Bereitstellung an die Systembetreiber ist nicht Bestandteil dieses Auftrags. Für den Anteil der Systeme sind diese zuständig und wird von diesen eigenständig verwertet. Insgesamt wird durch die Auftraggeberin unverbindlich von einer Gesamtmenge von etwa 5.915 Mg/a an PPK-Abfällen (kommunaler Anteil) ausgegangen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine unverbindliche Abschätzung der Auftraggeberin, eine verbindliche Prognose ist damit nicht verbunden. Die Leistung beinhaltet für das Jahr der Leistungserbringung nur die Verwertung des sog. kommunalen Anteils an PPK. Der Anteil der Systembetreiber wird von diesen eigenständig verwertet. Die Gesamtmengen der PPK-Abfälle in der Landeshauptstadt sind leicht fallend. In den Jahren 2023 bis 2025 waren in der Landeshauptstadt folgende Gesamtmengen zu verzeichnen: Jahr Gesamtmenge PPK-Abfälle (kommunaler Anteil) in Mg 2023 6.569 2024 6.383 2025 6.069 Es wird darauf hingewiesen, dass der Mengenanfall sowohl saisonalen als auch kurzfristigen (tagesbezogenen) Mengenschwankungen unterworfen ist. Auch der Mengenanfall im Laufe eines Arbeitstages kann nicht fest vorhergesagt werden. Diese Schwankungen werden sich voraussichtlich fortsetzen, wobei die Ausprägung der Schwankungen sowohl saisonal als auch tagesbezogen in Abhängigkeit von vielen Faktoren (Ferien, Feiertage, sonstige Sammlungen, Konjunktur) nicht vorher-gesehen werden kann. Auch kann nicht gewährleistet bzw. garantiert werden, dass ähnliche Jahresmengen wie in der obigen Tabelle angeführt über die Vertragslaufzeit erreicht werden. Die Auftraggeberin übernimmt zusammenfassend keine Garantie dafür, dass die Mengenentwicklung sich auch in Zukunft so darstellt wie in den Tabellen für die Jahre 2023 bis 2025 beschrieben oder dass die - grob und kursorisch - von der Auftraggeberin abgeschätzte Jahresmenge von ca. 5.915 Mg tatsächlich erreicht wird. Während der Vertragslaufzeit erfolgt die Abrechnung ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Bestimmungen zur Vergütung, der im Preisblatt abgefragten Preise sowie der tatsächlich durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen bzw. nachgewiesenermaßen verwerteten Mengen. Die vom Auftragnehmer geforderte Leistung bezieht sich grundsätzlich auf Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 01 01 (Papier und Pappe) gem. der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533). Die PPK-Fraktionen werden gemischt und unsortiert im Rahmen der kommunalen Sammlung erfasst. Der kommunale Anteil von 65 % aus den PPK-Sammelmengen wird dem Auftragnehmer ohne weitere Behandlung bereitgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass in den zu entsorgenden Abfallmengen trotz aller Hinweise an die Anschlusspflichtigen, trotz entsprechender Öffentlichkeitsarbeit und trotz umfassender Abfallberatung sowohl Störstoffe als auch gefährliche Abfälle enthalten sein können (z.B. Glückwunschkarten mit Batterien). Die Auftraggeberin übernimmt keine Garantie für bestimmte Qualitäten der zu übernehmenden PPK-Abfälle. Die Qualität entspricht derjenigen, die typischerweise bei vergleichbarer PPK-Erfassung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger festzustellen ist. Abweichende Besonderheiten sind für das Entsorgungsgebiet nicht bekannt. Der Auftragnehmer übernimmt die PPK-Abfälle an der von ihm benannten Übernahmestelle gemischt und unsortiert als lose Abfälle. Unter einer Übernahmestelle wird ein Ort definiert, an dem der Auftragnehmer die PKK-Abfälle dem ersten Schritt des Verwertungsverfahrens - einer Behandlung - zuführt. Ein bloßer Umschlag / Weitertransport ist nicht als erste Behandlung in diesem Sinne anzusehen. Eine Pflicht zur Durchführung des gesamten Verwertungsverfahrens an der Übernahmestelle beseht nicht. Der Transport der PPK-Abfälle zu der Übernahmestelle wird durch die STEP sichergestellt. Voraussetzung für die Übernahme ist eine vorausgehende Absprache mit der STEP vor der geplanten Direktanlieferung. Die PKK-Abfälle können von der STEP in der Regel (abweichende Absprachen sind im Einzelfall möglich) zu folgenden Zeiten an die benannte Übernahmestelle angeliefert werden: - Montag bis Freitag von 6:00 bis 20:00 Uhr, - Samstag, an Nachfahrtagen, von 6:00 bis 14:00 Uhr.
Auftragsbekanntmachung (2026-09-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Verwertung des kommunalen Anteils an Pappe, Papier, Kartonage (PPK) aus der Landeshauptstadt Potsdam
Referenznummer: OV-L-325-204-26
Kurze Beschreibung:
Die LHP beabsichtigt, die Verwertung ihres kommunalen Anteils von 65 % aus den PPK-Sammelmengen, die von der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (im Folgenden: STEP) im Holsystem (blaue Tonne) erfasst werden, ab dem 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 gem. § 22 KrWG durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Die Einzelheiten des Auftrags ergeben sich aus dieser Leistungsbeschreibung sowie aus dem zugehörigen Entsorgungsvertrag und den weiteren Unterlagen dieser Ausschreibung. Nachfolgend werden das Entsorgungsgebiet und -system sowie die Leistungspflichten des Auftragnehmers beschrieben. Es werden folgende Leistungen ausgeschrieben: - die Übernahme von PPK-Abfällen, die die STEP zunächst als lose Abfälle mit regulären Sammelfahrzeugen erfasst und dann gemischt und unsortiert mit Transportfahrzeugen bei der Übernahmestelle zur Verfügung stellt (Direktanlieferung) und - die Verwertung von PPK-Abfällen. Es findet keine Aufteilung in einzelne Fach- oder Mengenlose statt. Die Sammlung und die Beförderung der PPK-Fraktionen bis zur Übernahmestelle werden durch den Auftraggeber (hier STEP) sichergestellt und sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Ebenso sind die Bereitstellung oder Mitverwertung des Systembetreiberanteils nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Die Landeshauptstadt Potsdam hat auf einer Fläche von ca. 187 km2 knapp 188.000 Einwohner. Die nach dieser Leistungsbeschreibung zu beauftragenden Leistungen der Verwertung knüpfen zeitlich an die Sammlung und Bereitstellung von PPK-Abfällen durch die STEP an. Eine Bereitstellung an die Systembetreiber ist nicht Bestandteil dieses Auftrags. Für den Anteil der Systeme sind diese zuständig und wird von diesen eigenständig verwertet. Insgesamt wird durch die Auftraggeberin unverbindlich von einer Gesamtmenge von etwa 5.915 Mg/a an PPK-Abfällen (kommunaler Anteil) ausgegangen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine unverbindliche Abschätzung der Auftraggeberin, eine verbindliche Prognose ist damit nicht verbunden. Die Leistung beinhaltet für das Jahr der Leistungserbringung nur die Verwertung des sog. kommunalen Anteils an PPK. Der Anteil der Systembetreiber wird von diesen eigenständig verwertet. Die Gesamtmengen der PPK-Abfälle in der Landeshauptstadt sind leicht fallend. In den Jahren 2023 bis 2025 waren in der Landeshauptstadt folgende Gesamtmengen zu verzeichnen: Jahr Gesamtmenge PPK-Abfälle (kommunaler Anteil) in Mg 2023 6.569 2024 6.383 2025 6.069 Es wird darauf hingewiesen, dass der Mengenanfall sowohl saisonalen als auch kurzfristigen (tagesbezogenen) Mengenschwankungen unterworfen ist. Auch der Mengenanfall im Laufe eines Arbeitstages kann nicht fest vorhergesagt werden. Diese Schwankungen werden sich voraussichtlich fortsetzen, wobei die Ausprägung der Schwankungen sowohl saisonal als auch tagesbezogen in Abhängigkeit von vielen Faktoren (Ferien, Feiertage, sonstige Sammlungen, Konjunktur) nicht vorher-gesehen werden kann. Auch kann nicht gewährleistet bzw. garantiert werden, dass ähnliche Jahresmengen wie in der obigen Tabelle angeführt über die Vertragslaufzeit erreicht werden. Die Auftraggeberin übernimmt zusammenfassend keine Garantie dafür, dass die Mengenentwicklung sich auch in Zukunft so darstellt wie in den Tabellen für die Jahre 2023 bis 2025 beschrieben oder dass die - grob und kursorisch - von der Auftraggeberin abgeschätzte Jahresmenge von ca. 5.915 Mg tatsächlich erreicht wird. Während der Vertragslaufzeit erfolgt die Abrechnung ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Bestimmungen zur Vergütung, der im Preisblatt abgefragten Preise sowie der tatsächlich durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen bzw. nachgewiesenermaßen verwerteten Mengen. Die vom Auftragnehmer geforderte Leistung bezieht sich grundsätzlich auf Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 01 01 (Papier und Pappe) gem. der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533). Die PPK-Fraktionen werden gemischt und unsortiert im Rahmen der kommunalen Sammlung erfasst. Der kommunale Anteil von 65 % aus den PPK-Sammelmengen wird dem Auftragnehmer ohne weitere Behandlung bereitgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass in den zu entsorgenden Abfallmengen trotz aller Hinweise an die Anschlusspflichtigen, trotz entsprechender Öffentlichkeitsarbeit und trotz umfassender Abfallberatung sowohl Störstoffe als auch gefährliche Abfälle enthalten sein können (z.B. Glückwunschkarten mit Batterien). Die Auftraggeberin übernimmt keine Garantie für bestimmte Qualitäten der zu übernehmenden PPK-Abfälle. Die Qualität entspricht derjenigen, die typischerweise bei vergleichbarer PPK-Erfassung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger festzustellen ist. Abweichende Besonderheiten sind für das Entsorgungsgebiet nicht bekannt. Der Auftragnehmer übernimmt die PPK-Abfälle an der von ihm benannten Übernahmestelle gemischt und unsortiert als lose Abfälle. Unter einer Übernahmestelle wird ein Ort definiert, an dem der Auftragnehmer die PKK-Abfälle dem ersten Schritt des Verwertungsverfahrens - einer Behandlung - zuführt. Ein bloßer Umschlag / Weitertransport ist nicht als erste Behandlung in diesem Sinne anzusehen. Eine Pflicht zur Durchführung des gesamten Verwertungsverfahrens an der Übernahmestelle beseht nicht. Der Transport der PPK-Abfälle zu der Übernahmestelle wird durch die STEP sichergestellt. Voraussetzung für die Übernahme ist eine vorausgehende Absprache mit der STEP vor der geplanten Direktanlieferung. Die PKK-Abfälle können von der STEP in der Regel (abweichende Absprachen sind im Einzelfall möglich) zu folgenden Zeiten an die benannte Übernahmestelle angeliefert werden: - Montag bis Freitag von 6:00 bis 20:00 Uhr, - Samstag, an Nachfahrtagen, von 6:00 bis 14:00 Uhr.
Die LHP beabsichtigt, die Verwertung ihres kommunalen Anteils von 65 % aus den PPK-Sammelmengen, die von der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (im Folgenden: STEP) im Holsystem (blaue Tonne) erfasst werden, ab dem 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 gem. § 22 KrWG durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Die Einzelheiten des Auftrags ergeben sich aus dieser Leistungsbeschreibung sowie aus dem zugehörigen Entsorgungsvertrag und den weiteren Unterlagen dieser Ausschreibung. Nachfolgend werden das Entsorgungsgebiet und -system sowie die Leistungspflichten des Auftragnehmers beschrieben. Es werden folgende Leistungen ausgeschrieben: - die Übernahme von PPK-Abfällen, die die STEP zunächst als lose Abfälle mit regulären Sammelfahrzeugen erfasst und dann gemischt und unsortiert mit Transportfahrzeugen bei der Übernahmestelle zur Verfügung stellt (Direktanlieferung) und - die Verwertung von PPK-Abfällen. Es findet keine Aufteilung in einzelne Fach- oder Mengenlose statt. Die Sammlung und die Beförderung der PPK-Fraktionen bis zur Übernahmestelle werden durch den Auftraggeber (hier STEP) sichergestellt und sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Ebenso sind die Bereitstellung oder Mitverwertung des Systembetreiberanteils nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Die Landeshauptstadt Potsdam hat auf einer Fläche von ca. 187 km2 knapp 188.000 Einwohner. Die nach dieser Leistungsbeschreibung zu beauftragenden Leistungen der Verwertung knüpfen zeitlich an die Sammlung und Bereitstellung von PPK-Abfällen durch die STEP an. Eine Bereitstellung an die Systembetreiber ist nicht Bestandteil dieses Auftrags. Für den Anteil der Systeme sind diese zuständig und wird von diesen eigenständig verwertet. Insgesamt wird durch die Auftraggeberin unverbindlich von einer Gesamtmenge von etwa 5.915 Mg/a an PPK-Abfällen (kommunaler Anteil) ausgegangen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine unverbindliche Abschätzung der Auftraggeberin, eine verbindliche Prognose ist damit nicht verbunden. Die Leistung beinhaltet für das Jahr der Leistungserbringung nur die Verwertung des sog. kommunalen Anteils an PPK. Der Anteil der Systembetreiber wird von diesen eigenständig verwertet. Die Gesamtmengen der PPK-Abfälle in der Landeshauptstadt sind leicht fallend. In den Jahren 2023 bis 2025 waren in der Landeshauptstadt folgende Gesamtmengen zu verzeichnen: Jahr Gesamtmenge PPK-Abfälle (kommunaler Anteil) in Mg 2023 6.569 2024 6.383 2025 6.069 Es wird darauf hingewiesen, dass der Mengenanfall sowohl saisonalen als auch kurzfristigen (tagesbezogenen) Mengenschwankungen unterworfen ist. Auch der Mengenanfall im Laufe eines Arbeitstages kann nicht fest vorhergesagt werden. Diese Schwankungen werden sich voraussichtlich fortsetzen, wobei die Ausprägung der Schwankungen sowohl saisonal als auch tagesbezogen in Abhängigkeit von vielen Faktoren (Ferien, Feiertage, sonstige Sammlungen, Konjunktur) nicht vorher-gesehen werden kann. Auch kann nicht gewährleistet bzw. garantiert werden, dass ähnliche Jahresmengen wie in der obigen Tabelle angeführt über die Vertragslaufzeit erreicht werden. Die Auftraggeberin übernimmt zusammenfassend keine Garantie dafür, dass die Mengenentwicklung sich auch in Zukunft so darstellt wie in den Tabellen für die Jahre 2023 bis 2025 beschrieben oder dass die - grob und kursorisch - von der Auftraggeberin abgeschätzte Jahresmenge von ca. 5.915 Mg tatsächlich erreicht wird. Während der Vertragslaufzeit erfolgt die Abrechnung ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Bestimmungen zur Vergütung, der im Preisblatt abgefragten Preise sowie der tatsächlich durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen bzw. nachgewiesenermaßen verwerteten Mengen. Die vom Auftragnehmer geforderte Leistung bezieht sich grundsätzlich auf Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 01 01 (Papier und Pappe) gem. der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533). Die PPK-Fraktionen werden gemischt und unsortiert im Rahmen der kommunalen Sammlung erfasst. Der kommunale Anteil von 65 % aus den PPK-Sammelmengen wird dem Auftragnehmer ohne weitere Behandlung bereitgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass in den zu entsorgenden Abfallmengen trotz aller Hinweise an die Anschlusspflichtigen, trotz entsprechender Öffentlichkeitsarbeit und trotz umfassender Abfallberatung sowohl Störstoffe als auch gefährliche Abfälle enthalten sein können (z.B. Glückwunschkarten mit Batterien). Die Auftraggeberin übernimmt keine Garantie für bestimmte Qualitäten der zu übernehmenden PPK-Abfälle. Die Qualität entspricht derjenigen, die typischerweise bei vergleichbarer PPK-Erfassung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger festzustellen ist. Abweichende Besonderheiten sind für das Entsorgungsgebiet nicht bekannt. Der Auftragnehmer übernimmt die PPK-Abfälle an der von ihm benannten Übernahmestelle gemischt und unsortiert als lose Abfälle. Unter einer Übernahmestelle wird ein Ort definiert, an dem der Auftragnehmer die PKK-Abfälle dem ersten Schritt des Verwertungsverfahrens - einer Behandlung - zuführt. Ein bloßer Umschlag / Weitertransport ist nicht als erste Behandlung in diesem Sinne anzusehen. Eine Pflicht zur Durchführung des gesamten Verwertungsverfahrens an der Übernahmestelle beseht nicht. Der Transport der PPK-Abfälle zu der Übernahmestelle wird durch die STEP sichergestellt. Voraussetzung für die Übernahme ist eine vorausgehende Absprache mit der STEP vor der geplanten Direktanlieferung. Die PKK-Abfälle können von der STEP in der Regel (abweichende Absprachen sind im Einzelfall möglich) zu folgenden Zeiten an die benannte Übernahmestelle angeliefert werden: - Montag bis Freitag von 6:00 bis 20:00 Uhr, - Samstag, an Nachfahrtagen, von 6:00 bis 14:00 Uhr.
Eventuelle Wartezeiten des Auftragnehmers aufgrund fehlender Abstimmung des Abholungstermins gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass zur Koordination der vertraglichen Leistungen montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr stets eine fachkundige Kontaktperson mit ausreichenden Deutschkenntnissen telefonisch zur Verfügung steht. Die Übernahme soll nach Bedarf zu den vorab abgestimmten Zeiten erfolgen (in der Regel zweimal täglich, am Morgen/Vormittag sowie am frühen Nachmittag). Der Auftragnehmer hat für eine Wiegung der PPK-Materialien an der Übernahmestelle und für deren Dokumentation (s. dazu noch nachfolgend) zu sorgen. In der Fahrzeugtechnik setzt die STEP Sattelzugmaschinen mit Schubboden ein. Die Fahrzeug-Länge inkl. Schubboden beträgt. ca. 20 m. Ein ausreichender Wendekreis an der Übernahmestelle ist sicherzustellen (mind. ca. 20 m x 25 m). Nach Übernahme der PPK-Abfälle hat der Auftragnehmer die PPK-Sammelware in der angebotenen Verwertungsanlage einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.Die Verwertung der PPK-Sammelware schließt die ordnungsgemäße Entsorgung ggf. anfallender Störstoffe und Sortierreste mit ein. Die Organisation der Verwertung ist - soweit diese Leistungsbeschreibung keine anderslautenden Vorgaben enthält - Sache des Auftragnehmers bzw. der von ihm in zulässiger Weise eingesetzten Unterauftragnehmer. Art und Umfang der einzusetzenden und für den Zweck des Einsatzes geeigneten Technik sind vom Auftragnehmer zu bestimmen. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Durchführung der von ihm geforderten Leistung. Die Lage der Verwertungsanlagen / Papierfabriken wird nicht vorgegeben. Die eigentliche Verwertung hat nicht zwingend an dem Ort der Übernahme der PPK-Abfälle durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Der Auftragnehmer dokumentiert die von ihm zur Auftragserfüllung erbrachten Leistungen und die Wiegung des losen PPK-Abfalls bei der Übernahme der PPK-Abfälle mit entsprechenden Wiegescheinen, die er der Auftraggeberin für die Abrechnung der Leistungen vorlegt. Jede einzelne Übernahme durch den Auftragnehmer bzw. Anlieferung durch die Auftraggeberin bzw. jede daraufhin erfolgende Verwertung wird vom Auftragnehmer über einen Wiegeschein dokumentiert, dem sich mindestens folgende Angaben entnehmen lassen müssen: - Name des Übernehmers, - Tag der Übernahme, - Uhrzeit der Übernahme, - Abfallart bzw. Abfallschlüsselnummer, - Transportfahrzeug (Kfz-Kennzeichen). Die o.g. Dokumentation bildet die Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung durch die Auftraggeberin nach Maßgabe des Vertrags. Die Wiegescheine werden mit der Rechnung/Überweisung bis zum 10. des nachfolgenden Monats digital an die Auftraggeberin übermittelt. Dem Auftragnehmer werden hierfür rechtzeitig vor Leistungsbeginn entsprechende Mailadressen mitgeteilt. Der Auftragnehmer kann für die Übermittlung wählen zwischen - der Übermittlung über ein vom Auftragnehmer genutztes geeignetes digitales Portal, und - der Übermittlung als pdf-Dokument per E-Mail. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit legt der Auftragnehmer spätestens bis zum 28.02.2028 der Auftraggeberin eine Bestätigung der Verwertungsanlage(n) über die in dem betr. Kalenderjahr verwertete Altpapiermenge der Auftraggeberin vor, die in Summe für denselben Zeitraum mit den bei Rechnungslegung angegebenen und durch die überreichten Wiegescheine belegten Abfallmengen übereinstimmen muss. Für die Erbringung der Leistung - der Übernahme wird der vom Auftragnehmer im Preisblatt gebotene Betrag an die Auftraggeberin in Rechnung gestellt (brutto). Mit dem Betrag werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, abgedeckt. Für die Erbringung der Leistung - Verwertung der PPK wird die vom Auftragnehmer im Preisblatt gebotene Vergütung an die Auftraggeberin gezahlt (brutto). Sollte die Privilegierung für öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger im Zusammen-hang mit der Umsatzbesteuerung von PPK-Erlösen und dem Vorsteuerabzug nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UstG) verlängert werden, wäre die Erlösauskehr für die kommunalen PPK-Mengen ohne Umsatzsteuer (netto) zu zahlen. Für die Abrechnungen gelten im Übrigen die Vorgaben dafür im Vertrag. Grundsätzlich gilt Folgendes:Die Leistungen werden mit einem festen und über die Vertragslaufzeit hin unveränderlichen Entgelt in EUR / Mg auf der Basis der Masse an von der Auftraggeberin übernommenen PPK (EUR / Mg) abgerechnet. Maßgeblich für die Vergütung ist während der gesamten Vertragslaufzeit die Masse an übernommenen PPK gem. den Wiegescheinen. Die Auftraggeberin erhält vom Auftragnehmer für die Leistung der Übernahme nach den obigen Ausführungen eine Rechnung auf der Basis der laut Wiegescheine übernommenen PPK-Mengen. Die Auftraggeberin erhält vom Auftragnehmer für die Leistungen der Verwertung der Mengen an PPK nach den obigen Ausführungen einen Erlös auf der Basis der laut Wiegescheine übernommen PPK-Mengen. Die Höhe der einzelnen Beträge EUR / Mg ergeben sich aus dem Eintrag des Auftragnehmers (siehe Preisblatt 3.5).
Eventuelle Wartezeiten des Auftragnehmers aufgrund fehlender Abstimmung des Abholungstermins gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass zur Koordination der vertraglichen Leistungen montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr stets eine fachkundige Kontaktperson mit ausreichenden Deutschkenntnissen telefonisch zur Verfügung steht. Die Übernahme soll nach Bedarf zu den vorab abgestimmten Zeiten erfolgen (in der Regel zweimal täglich, am Morgen/Vormittag sowie am frühen Nachmittag). Der Auftragnehmer hat für eine Wiegung der PPK-Materialien an der Übernahmestelle und für deren Dokumentation (s. dazu noch nachfolgend) zu sorgen. In der Fahrzeugtechnik setzt die STEP Sattelzugmaschinen mit Schubboden ein. Die Fahrzeug-Länge inkl. Schubboden beträgt. ca. 20 m. Ein ausreichender Wendekreis an der Übernahmestelle ist sicherzustellen (mind. ca. 20 m x 25 m). Nach Übernahme der PPK-Abfälle hat der Auftragnehmer die PPK-Sammelware in der angebotenen Verwertungsanlage einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.Die Verwertung der PPK-Sammelware schließt die ordnungsgemäße Entsorgung ggf. anfallender Störstoffe und Sortierreste mit ein. Die Organisation der Verwertung ist - soweit diese Leistungsbeschreibung keine anderslautenden Vorgaben enthält - Sache des Auftragnehmers bzw. der von ihm in zulässiger Weise eingesetzten Unterauftragnehmer. Art und Umfang der einzusetzenden und für den Zweck des Einsatzes geeigneten Technik sind vom Auftragnehmer zu bestimmen. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Durchführung der von ihm geforderten Leistung. Die Lage der Verwertungsanlagen / Papierfabriken wird nicht vorgegeben. Die eigentliche Verwertung hat nicht zwingend an dem Ort der Übernahme der PPK-Abfälle durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Der Auftragnehmer dokumentiert die von ihm zur Auftragserfüllung erbrachten Leistungen und die Wiegung des losen PPK-Abfalls bei der Übernahme der PPK-Abfälle mit entsprechenden Wiegescheinen, die er der Auftraggeberin für die Abrechnung der Leistungen vorlegt. Jede einzelne Übernahme durch den Auftragnehmer bzw. Anlieferung durch die Auftraggeberin bzw. jede daraufhin erfolgende Verwertung wird vom Auftragnehmer über einen Wiegeschein dokumentiert, dem sich mindestens folgende Angaben entnehmen lassen müssen: - Name des Übernehmers, - Tag der Übernahme, - Uhrzeit der Übernahme, - Abfallart bzw. Abfallschlüsselnummer, - Transportfahrzeug (Kfz-Kennzeichen). Die o.g. Dokumentation bildet die Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung durch die Auftraggeberin nach Maßgabe des Vertrags. Die Wiegescheine werden mit der Rechnung/Überweisung bis zum 10. des nachfolgenden Monats digital an die Auftraggeberin übermittelt. Dem Auftragnehmer werden hierfür rechtzeitig vor Leistungsbeginn entsprechende Mailadressen mitgeteilt. Der Auftragnehmer kann für die Übermittlung wählen zwischen - der Übermittlung über ein vom Auftragnehmer genutztes geeignetes digitales Portal, und - der Übermittlung als pdf-Dokument per E-Mail. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit legt der Auftragnehmer spätestens bis zum 28.02.2028 der Auftraggeberin eine Bestätigung der Verwertungsanlage(n) über die in dem betr. Kalenderjahr verwertete Altpapiermenge der Auftraggeberin vor, die in Summe für denselben Zeitraum mit den bei Rechnungslegung angegebenen und durch die überreichten Wiegescheine belegten Abfallmengen übereinstimmen muss. Für die Erbringung der Leistung - der Übernahme wird der vom Auftragnehmer im Preisblatt gebotene Betrag an die Auftraggeberin in Rechnung gestellt (brutto). Mit dem Betrag werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, abgedeckt. Für die Erbringung der Leistung - Verwertung der PPK wird die vom Auftragnehmer im Preisblatt gebotene Vergütung an die Auftraggeberin gezahlt (brutto). Sollte die Privilegierung für öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger im Zusammen-hang mit der Umsatzbesteuerung von PPK-Erlösen und dem Vorsteuerabzug nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UstG) verlängert werden, wäre die Erlösauskehr für die kommunalen PPK-Mengen ohne Umsatzsteuer (netto) zu zahlen. Für die Abrechnungen gelten im Übrigen die Vorgaben dafür im Vertrag. Grundsätzlich gilt Folgendes:Die Leistungen werden mit einem festen und über die Vertragslaufzeit hin unveränderlichen Entgelt in EUR / Mg auf der Basis der Masse an von der Auftraggeberin übernommenen PPK (EUR / Mg) abgerechnet. Maßgeblich für die Vergütung ist während der gesamten Vertragslaufzeit die Masse an übernommenen PPK gem. den Wiegescheinen. Die Auftraggeberin erhält vom Auftragnehmer für die Leistung der Übernahme nach den obigen Ausführungen eine Rechnung auf der Basis der laut Wiegescheine übernommenen PPK-Mengen. Die Auftraggeberin erhält vom Auftragnehmer für die Leistungen der Verwertung der Mengen an PPK nach den obigen Ausführungen einen Erlös auf der Basis der laut Wiegescheine übernommen PPK-Mengen. Die Höhe der einzelnen Beträge EUR / Mg ergeben sich aus dem Eintrag des Auftragnehmers (siehe Preisblatt 3.5).
Zusätzliche Informationen:
In Bezug auf das hiesige Vergabeverfahren sind folgende weitere Vergabeunterlagen zu beachten: - Allgemeine Bewerbungsbedingungen - Informationsblatt Datenverarbeitung LHP Vergaben
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Str. 79/81
Postleitzahl: 14469
Stadt: Potsdam
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Potsdam, Kreisfreie Stadt
🏙️
Dauer: 12 Monate Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100.0
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-11-03 09:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-11-03 09:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 42 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2026-11-03 09:01:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-10-26 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen: Nachforderung von Vergabeunterlagen gemäß § 56 VgV.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Sofern nichts anderes geregelt ist, ist die Beibringung als Eigenerklärung ausreichend. Mit dem Angebot sind einzureichen: - Eigenerklärung über mindestens 1 abgeschlossene unternehmensbezogene geeignete Referenz aus den letzten 3 Jahren (rückwirkend ab Ende der Angebotsfrist (Tag/Monat/Jahr)), die mit dem vorliegendem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbar sind (Formular 4.6). Folgende Angaben innerhalb der Eigenerklärung sind zu tätigen: - Auftragsgegenstand - Leistungszeitraum (von - bis) - Beschreibung des Inhalts der erbrachten wesentlichen Leistung - Auftraggeber - Abteilung des Auftraggebers (ggf. Ansprechpartner) und Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer) - Vorgangsnummer (sofern vorhanden) Bei einer Bietergemeinschaft genügt es, wenn die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die unternehmerische Referenz für die Bietergemeinschaft insgesamt durch Bündelung der Kapazitäten nachgewiesen wird. Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV möglich.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Sofern nichts anderes geregelt ist, ist die Beibringung als Eigenerklärung ausreichend. Mit dem Angebot sind einzureichen: - Eigenerklärung über mindestens 1 abgeschlossene unternehmensbezogene geeignete Referenz aus den letzten 3 Jahren (rückwirkend ab Ende der Angebotsfrist (Tag/Monat/Jahr)), die mit dem vorliegendem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbar sind (Formular 4.6). Folgende Angaben innerhalb der Eigenerklärung sind zu tätigen: - Auftragsgegenstand - Leistungszeitraum (von - bis) - Beschreibung des Inhalts der erbrachten wesentlichen Leistung - Auftraggeber - Abteilung des Auftraggebers (ggf. Ansprechpartner) und Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer) - Vorgangsnummer (sofern vorhanden) Bei einer Bietergemeinschaft genügt es, wenn die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die unternehmerische Referenz für die Bietergemeinschaft insgesamt durch Bündelung der Kapazitäten nachgewiesen wird. Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV möglich.
Eignungskriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Sofern nichts anderes geregelt ist, ist die Beibringung als Eigenerklärung ausreichend. Mit dem Angebot sind einzureichen: - Eigenerklärung über Unteraufträge/Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) (Formular 4.3 EU), sofern einschlägig. Es sind Angaben zu tätigen, welche Teile des Auftrages das Unternehmen, unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV) bzw. welche Kapazitäten anderer Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe beabsichtigt sind in Anspruch zu nehmen (sofern einschlägig). Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind einzureichen: - Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU) (sofern einschlägig). - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formular 4.4 EU) (sofern einschlägig). - Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmern oder Verleihern (Formular 5.4) (sofern einschlägig). - Sofern eine Eignungsleihe bzgl. der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorgenommen wird, sind die diesbezüglichen Eignungsnachweise des anderen Unternehmens in Form einer Eigenerklärung beizulegen (sofern einschlägig). - Sofern eine Nachunternehmerschaft vorgenommen wird, sind die diesbezüglichen Eignungsnachweise des Nachunternehmers in Form einer Eigenerklärung beizulegen (sofern einschlägig). Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV möglich.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Sofern nichts anderes geregelt ist, ist die Beibringung als Eigenerklärung ausreichend. Mit dem Angebot sind einzureichen: - Eigenerklärung über Unteraufträge/Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) (Formular 4.3 EU), sofern einschlägig. Es sind Angaben zu tätigen, welche Teile des Auftrages das Unternehmen, unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV) bzw. welche Kapazitäten anderer Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe beabsichtigt sind in Anspruch zu nehmen (sofern einschlägig). Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind einzureichen: - Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU) (sofern einschlägig). - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formular 4.4 EU) (sofern einschlägig). - Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmern oder Verleihern (Formular 5.4) (sofern einschlägig). - Sofern eine Eignungsleihe bzgl. der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorgenommen wird, sind die diesbezüglichen Eignungsnachweise des anderen Unternehmens in Form einer Eigenerklärung beizulegen (sofern einschlägig). - Sofern eine Nachunternehmerschaft vorgenommen wird, sind die diesbezüglichen Eignungsnachweise des Nachunternehmers in Form einer Eigenerklärung beizulegen (sofern einschlägig). Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV möglich.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Siehe § 13 des Entsorgungsvertrages
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
I. Mit dem Angebot sind mittels Eigenerklärung einzureichen: - Eigenerklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft (Formular 4.2 EU) (sofern einschlägig). - Eigenerklärung restriktive Maßnahmen (Formular 4.12). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Eigenerklärung restriktive Maßnahmen für jedes Mitglied separat einzureichen. - Eigenerklärung zur Angabe der Aufbereitungs- und Verwertungsanlage (Formular 4.13) - Ausdruck Routenplaner über http://www.reiseplanung.de II. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist einzureichen: - Vereinbarung Mindestanforderung BbgVergG (Formular 5.3). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Vereinbarung Mindestanforderung BbgVergG für jedes Mitglied separat einzureichen. Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV mög III. Sonstige zu den Vergabeunterlagen zugehörige Dokumente: - Entsorgungsvertrag - Infoblatt Datenverarbeitung LHP Verträge
I. Mit dem Angebot sind mittels Eigenerklärung einzureichen: - Eigenerklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft (Formular 4.2 EU) (sofern einschlägig). - Eigenerklärung restriktive Maßnahmen (Formular 4.12). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Eigenerklärung restriktive Maßnahmen für jedes Mitglied separat einzureichen. - Eigenerklärung zur Angabe der Aufbereitungs- und Verwertungsanlage (Formular 4.13) - Ausdruck Routenplaner über http://www.reiseplanung.de II. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist einzureichen: - Vereinbarung Mindestanforderung BbgVergG (Formular 5.3). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Vereinbarung Mindestanforderung BbgVergG für jedes Mitglied separat einzureichen. Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV mög III. Sonstige zu den Vergabeunterlagen zugehörige Dokumente: - Entsorgungsvertrag - Infoblatt Datenverarbeitung LHP Verträge
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund: Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff. GWB (Formular 4.1 EU). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe für jedes Mitglied separat einzureichen. Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV möglich.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff. GWB (Formular 4.1 EU). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe für jedes Mitglied separat einzureichen. Alternativ ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV möglich.
#Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRHXXE#
(1) Die elektronische Angebotsabgabe ist über den Projektraum zum Verfahren auf der elektronischen Plattform "Vergabemarktplatz Brandenburg" vorzunehmen. Voraussetzung ist eine Registrierung als Nutzer und Freischaltung des Projektraumes. Nähere Details dazu finden sich unter http://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPCenter/. Bei elektronischer Übermittlung in Textform ist der Bieter und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu versehen. Das elektronische Angebot ist mit den Anlagen bis zum Ende der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. Eine Angebotsabgabe per Mail ist nicht zulässig. (2) Die Kommunikation infolge von Bieterfragen, über sonstige Änderungen o.ä. erfolgt ebenfalls über den Vergabemarktplatz, so dass sich die Bieter fortlaufend selbst über den Vergabemarktplatz zum Verfahren, den Stand der Vergabeunterlagen, sowie etwaige Änderungen informieren müssen. Die kostenlose Registrierung zur Teilnahme am Verfahren wird daher empfohlen, da dann der registrierte Bieter automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert wird. Auch können im Verfahren Nachrichten an die Vergabestelle gesendet werden. (3) Sollte sich im Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, der der Bekanntmachungspflicht unterliegt, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. Bei Registrierung zum Verfahren auf dem Vergabemarktplatz erfolgt jedoch ebenfalls eine automatische Benachrichtigung über eine Bekanntmachungsänderung oder weitere Bekanntmachungen. (4) Für die Erstellung von Angeboten sind die vom Auftraggeber über den Vergabemarktplatz in den Vergabeunterlagen bereit gestellten Vordrucke/Formblätter zu verwenden. Änderungen an diesen Vordrucken/Formblätter sind - soweit nicht durch den Auftraggeber explizit zugelassen - unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Im Übrigen gelten die weitergehenden Anforderungen und Konkretisierungen in den Vergabeunterlagen. (5) Beteiligt sich eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern als Bietergemeinschaft am Verfahren oder wird auf Kapazitäten und Leistungen Dritter (z. B. Nachunternehmer) zum Nachweis der Eignung oder zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen zurück gegriffen, sind die Einzelheiten bezüglich der Voraussetzungen sowie den von diesen einzureichenden Nachweise und Erklärungen den veröffentlichten Vergabeunterlagen zu entnehmen. (6) Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebots ist zudem Folgendes zu beachten: 1. Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot über den Vergabemarktplatz Brandenburg einzureichen. 2. Das Angebot und dessen Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Bescheinigungen/Nachweise von nicht deutschsprachigen Einrichtungen müssen mit beglaubigter Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden. 3. Es sollen nur die geforderten Erklärungen/Unterlagen/Nachweise dem Angebot beigefügt werden. Von der Übersendung allgemeingültiger Firmenunterlagen, Broschüren, Mappen o. ä. ist bitte abzusehen. Diese werden nicht berücksichtigt. 4. Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. 5. Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Wettbewerbsregister etc.) jederzeit verlangt oder eingeholt werden können. (7) Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung einzureichender Unterlagen bzw. Angeboten. (8) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung desselben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.hung.
(1) Die elektronische Angebotsabgabe ist über den Projektraum zum Verfahren auf der elektronischen Plattform "Vergabemarktplatz Brandenburg" vorzunehmen. Voraussetzung ist eine Registrierung als Nutzer und Freischaltung des Projektraumes. Nähere Details dazu finden sich unter http://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPCenter/. Bei elektronischer Übermittlung in Textform ist der Bieter und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu versehen. Das elektronische Angebot ist mit den Anlagen bis zum Ende der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. Eine Angebotsabgabe per Mail ist nicht zulässig. (2) Die Kommunikation infolge von Bieterfragen, über sonstige Änderungen o.ä. erfolgt ebenfalls über den Vergabemarktplatz, so dass sich die Bieter fortlaufend selbst über den Vergabemarktplatz zum Verfahren, den Stand der Vergabeunterlagen, sowie etwaige Änderungen informieren müssen. Die kostenlose Registrierung zur Teilnahme am Verfahren wird daher empfohlen, da dann der registrierte Bieter automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert wird. Auch können im Verfahren Nachrichten an die Vergabestelle gesendet werden. (3) Sollte sich im Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, der der Bekanntmachungspflicht unterliegt, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. Bei Registrierung zum Verfahren auf dem Vergabemarktplatz erfolgt jedoch ebenfalls eine automatische Benachrichtigung über eine Bekanntmachungsänderung oder weitere Bekanntmachungen. (4) Für die Erstellung von Angeboten sind die vom Auftraggeber über den Vergabemarktplatz in den Vergabeunterlagen bereit gestellten Vordrucke/Formblätter zu verwenden. Änderungen an diesen Vordrucken/Formblätter sind - soweit nicht durch den Auftraggeber explizit zugelassen - unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Im Übrigen gelten die weitergehenden Anforderungen und Konkretisierungen in den Vergabeunterlagen. (5) Beteiligt sich eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern als Bietergemeinschaft am Verfahren oder wird auf Kapazitäten und Leistungen Dritter (z. B. Nachunternehmer) zum Nachweis der Eignung oder zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen zurück gegriffen, sind die Einzelheiten bezüglich der Voraussetzungen sowie den von diesen einzureichenden Nachweise und Erklärungen den veröffentlichten Vergabeunterlagen zu entnehmen. (6) Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebots ist zudem Folgendes zu beachten: 1. Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot über den Vergabemarktplatz Brandenburg einzureichen. 2. Das Angebot und dessen Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Bescheinigungen/Nachweise von nicht deutschsprachigen Einrichtungen müssen mit beglaubigter Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden. 3. Es sollen nur die geforderten Erklärungen/Unterlagen/Nachweise dem Angebot beigefügt werden. Von der Übersendung allgemeingültiger Firmenunterlagen, Broschüren, Mappen o. ä. ist bitte abzusehen. Diese werden nicht berücksichtigt. 4. Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. 5. Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Wettbewerbsregister etc.) jederzeit verlangt oder eingeholt werden können. (7) Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung einzureichender Unterlagen bzw. Angeboten. (8) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung desselben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.hung.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Nationale Registrierungsnummer: t:03318661719
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postleitzahl: 14473
Postort: Potsdam
Region: Potsdam, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mwaek.brandenburg.de📧
Telefon: +49 331866-1610📞
Fax: +49 331866-1652 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten. §160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten. §160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-09-28+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 188-669787 (2026-09-28)