Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis Peine ab 01.07.2026

Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine

Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der A+B Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und Altschuhe ab dem 01.07.2026. Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur Verwertungsanlage und die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln- Stedum geeignete Transportmittel (bspw. Wechselbrücken) bereitzustellen, die von der Auftraggeberin befüllt werden. Die Alttextilien und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder verpackt in Säcken oder als Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt. Die Alttextilien und Altschuhe sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Sie sind zu sortieren und entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu verwerten. Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung der Auftraggeberin ca. 500 bis 600 Mg/Jahr.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-05-18. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2026-04-14.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2026-04-14 Auftragsbekanntmachung
2026-04-27 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2026-04-14)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis Peine ab 01.07.2026
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der A+B Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und Altschuhe ab dem 01.07.2026. Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur Verwertungsanlage und die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln- Stedum geeignete Transportmittel (bspw. Wechselbrücken) bereitzustellen, die von der Auftraggeberin befüllt werden. Die Alttextilien und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder verpackt in Säcken oder als Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt. Die Alttextilien und Altschuhe sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Sie sind zu sortieren und entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu verwerten. Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung der Auftraggeberin ca. 500 bis 600 Mg/Jahr.
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen 📦
Beschreibung
Interne Kennung: LOT-0001 E44969262
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
Beschreibung der Beschaffung:
Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der A+B Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und Altschuhe ab dem 01.07.2025. Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur Verwertungsanlage und die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln- Stedum geeignete Transportmittel (bspw. Wechselbrücken) bereitzustellen, die von der Auftraggeberin befüllt werden. Die Alttextilien und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder verpackt in Säcken oder als Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt. Die Alttextilien und Altschuhe sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Sie sind zu sortieren und entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu verwerten. Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung der Auftraggeberin ca. 500 bis 600 Mg/Jahr.
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Zusätzliche Informationen:
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#, #Besonders auch geeignet für:selbst#
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Peine 🏙️
Dauer
Datum des Endes: 2027-06-30 📅
Informationen über Optionen
Optionen
Beschreibung der Optionen: Option der Vertragsverlängerung um 1 Jahr bis zum 30.06.2028.
Vergabekriterien
Kostenkriterium (Name): Das Angebot, das für die Auftraggeberin die geringste wirtschaftliche Belastung nach sich zieht, erhält den Zuschlag.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001

Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-05-18 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-05-18 10:30:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 35 Tage
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2026-05-18 10:30:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Zusätzliche Informationen:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gem. § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers.
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Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Bietergemeinschaften haben ein Verzeichnis über die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung zu übergeben, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegen über dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft bestehen bleibt (Formular vorhanden).
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Eignungskriterium: Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist. Formular vorhanden. Auf gesonderte Aufforderung sind die Unterauftragnehmer zu benennen.
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Übersicht und Angaben zum Bieter, Angaben zur Unternehmensstruktur einschließlich Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses.
Eignungskriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Möchte sich der Bieter im Wege einer Eignungsleihe auf die Fähigkeiten von Drittunternehmen berufen, hat er für den Nachweis, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmen vorzulegen (vgl. § 47 Abs. 1 VgV).
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Eignungskriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Nachweis über die Zertifizierung gem. § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der Zertifizierungsvoraussetzung / Fachkunde für die einzelnen zu erbringenden Leistungen. Alternativ kann dem Angebot bei entsprechender Begründung ein gleichwertiger Nachweis zuständiger Qualitätskontrollinstitute oder -stellen beigefügt werden. Formular vorhanden.
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Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Referenzangaben zu mindestens einer Leistung, die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar ist. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahren vor der Bekanntmachung der Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Bezeichnung des Auftrags, Beschreibung des Leistungsumfanges inkl. Ausführungszeitraum, Auftragssumme (netto). Formular vorhanden. Auf gesonderte Aufforderung sind Auftraggeberbestätigungen zu den angegebenen Referenzen vorzulegen.
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Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eigenerklärung des Bieters über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den ausgeschriebenen Leistungsbereich spätestens ab Leistungsbeginn(Formular vorhanden), alternativ der Nachweis einer solchen Versicherung. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag über mind. 3 Mio. € für Personen-/ Sachschäden und mind. 1 Mio. € für Vermögensschäden decken. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen. Der Nachweis einer solchen Versicherung ist dem Auftraggeber zum Leistungsbeginn nachzuweisen.
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Darstellung des Gesamtkonzepts der Leistungserbringung inkl. Angaben zur technischen Ausrüstung und technischen Leitung des Unternehmens, der/den vorgesehenen Verwertungsanlage(n) (Formular vorhanden) sowie ggf. zur Zulässigkeit der Verbringung der Abfälle in das Ausland.
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Eigenerklärung zur Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung (im Angebotsschreiben).
Eignungskriterium: Versorgungssicherheit
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eigenerklärung, während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung Leistungen zu verfügen (im Angebotsschreiben).
Eigenerklärung zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (im Angebots-schreiben). Auf gesonderte Aufforderung sind entsprechende Zahlungsnachweise einzureichen.
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Auf gesonderte Aufforderung ist ein aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Auf gesonderte Aufforderung ist die Vertretungsbefugnis der Person, die das Angebot abgegeben hat, nachzuweisen.
Auf gesonderte Aufforderung ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung nachzuweisen. Statt einer Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässige Deckungsvorsorge nachgewiesen werden.
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Eignungskriterium: Eintragung in das Handelsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Auf gesonderte Aufforderung ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als sechs Monate) und ein aktueller Gewerberegisterauszug gem. § 150 GewO vorzulegen.
Eignungskriterium: Finanzkennzahlen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien: Auf gesonderte Aufforderung sind Bilanzen oder Bilanzauszüge vorzulegen.
Eignungskriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Auf gesonderte Aufforderung ist eine verbindliche Erklärung der Entsorgungsanlage/n zur Annahme oder Verwertung oder Beseitigung der bei der Behandlung der erfassten Alttextilien anfallenden Abfälle für den gesamten Leistungszeitraum vorzulegen.
Auf gesonderte Aufforderung sind die vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer vorzulegen.
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 17 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Bildung krimineller Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) --- § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
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Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) --- § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 261 StGB (Geldwäsche)
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Betrug oder Subventionsbetrug: § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden --- § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
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Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt desVergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a und 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB --- § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) --- § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 333 (Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB, jeweils auch iVm § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) --- § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
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Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
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Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Steuern oder Abgaben: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
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Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegengeltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
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Insolvenz: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
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Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
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Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
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Einstellung der beruflichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
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Schwere Verfehlung: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
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Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
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Interessenkonflikt: § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (vgl. auch § 6 VgV). Verbotstatbestände nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen).
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Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
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Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
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Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. --- § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
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Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB III, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. --- § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 oder Abs. 2 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. --- § 19 Abs. 1 Satz 1 MiLoG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau-oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 oder Abs. 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. --- § 4 Abs. 1 NTVergG: Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland 1. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 MiLoG mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des MiLoG und 2. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des AEntGbundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. § 4 Abs. 2 NTVergG: Fehlt bei Angebotsabgabe die Erklärung nach Absatz 1 und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.
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Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine
Nationale Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00005471
Postanschrift: Woltorfer Str. 57/59
Postleitzahl: 31224
Postort: Peine
Region: Peine 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: rechnung@ab-peine.de 📧
Telefon: +49 51 7177 910 📞
URL: https://www.ab-peine.de 🌏
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Umwelt
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E44969262 🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E44969262 🌏
Elektronische Einreichung: Zulässig

Ergänzende Informationen
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium fürWirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Nationale Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postleitzahl: 21339
Postort: Lüneburg
Region: Lüneburg, Landkreis 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de 📧
Telefon: 04131153308 📞
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine
Nationale Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00005471
Postanschrift: Woltorfer Str. 57/59
Postleitzahl: 31224
Postort: Peine
Region: Peine 🏙️
E-Mail: rechnung@ab-peine.de 📧
Telefon: +49 51 7177 910 📞
URL: https://www.ab-peine.de 🌏
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-04-16+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 074-260426 (2026-04-14)
Auftragsbekanntmachung (2026-04-27)
Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-05-25 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-05-25 10:30:00 📅
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Eröffnungstermin: 2026-05-25 10:30:00 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Nationale Registrierungsnummer: t:04131153308
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ein Interessent/Bewerber/Bieter hat einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Die Kontaktdaten zur Vergabekammer Niedersachsen finden Sie in dieser Bekanntmachung. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, das gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-04-29+02:00 📅

Änderungen
Andere zusätzliche Informationen
Korrektur Ziffer 5.1.16: Ein Interessent/Bewerber/Bieter hat einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Die Kontaktdaten zur Vergabekammer Niedersachsen finden Sie in dieser Bekanntmachung. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, das gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Hauptgrund für die Änderung: Korrektur – Beschaffer
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 2b97f63c-14c1-4e61-ac6f-74e7dfb8cbaa-01
Quelle: OJS 2026/S 083-292237 (2026-04-27)