Für das Vergabeverfahren betreffende Fragen sind über die Rubrik "Kommunikation" auf dem
Vergabemarktplatz Brandenburg zu nutzen. Um die Aufklärungs- bzw. Bieterfragen zum Vergabeverfahren rechtzeitig zu beantworten, sind diese bis zum o.g. Termin zu stellen.
Fragen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Vergabemarktplatzes Brandenburg einzureichen. Bitte beachten Sie hierzu das zum Vergabeverfahren bereitgestellte Dokument "Informationen zum Vergabeverfahren".
Telefonische Auskünfte werden nicht gegeben.
Anfragen, die per E-Mail oder Fax eingehen, werden nicht bearbeitet.
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Vermeintliche Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen hat der Bieter vor der Angebotsabgabe anzuzeigen. Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass trotz Fachkunde des Bieters auf eine ersichtlich unklare und/oder unvollständige Leistungsbeschreibung/ Leistungsverzeichnis ein Angebot abgegeben wurde, und/oder in der Leistungsbeschreibung/ Leistungsverzeichnis etwas verlangt wird, was dem Stand der Technik widerspricht, handelt es sich bei Unterlassung der Prüfungs-und Hinweispflicht um eine echte Pflichtwidrigkeit, auf Grund derer später weder eine andere als die vereinbarte Vergütung, noch Schadensersatz verlangt werden kann.
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elektronische Angebotsabgabe:
Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle, speziell über das Bietertool des Vergabemarktplatzes Brandenburg, zu übermitteln. Angebote die elektronisch über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg oder als E-Mail übermittelt werden, können nicht berücksichtigt und müssen in Folge dessen ausgeschlossen werden.
schriftliche Angebotsabgabe:
sind keine zugelassen
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Es können Angebote von einem Bieter für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose eingereicht
werden.
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Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und
rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote
unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV).
Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene
Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für
die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten
Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit
seines Angebots allein verantwortlich.
Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der
Nachforderungsfrist nicht vor, wird der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57
Abs. 1 Nr. 2 VgV.
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Eine institutionalisierte ergo vom Auftraggeber organisierte Vor-Ort-Begehung ist nicht vorgesehen. Die Leistung und der Leistungsumfang sind in den Ausschreibungsunterlagen erschöpfend beschrieben.
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zuständige Kommunalaufsichtsbehörde:
Der Landrat des Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon: 03562 986-0
Telefax: 03562 986-10088
E-Mail:
info@lkspn.de
Homepage:
www.lkspn.de
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y4HY1H4SHMJM