Es ist beabsichtigt die Max-Planck-Gesellschaft e.V. (MPG) gem. DIN EN ISO 50001:2018-12 extern auditieren und zertifizieren zu lassen. Mit Hilfe der vorliegenden Ausschreibung soll daher ein externer Dienstleister (Auftragnehmer) gefunden werden, der über eine entsprechende Akkreditierung und Erfahrung in der Zertifizierung vergleichbarer Organisationen (Multi-Site-Verfahren, Matrixzertifizierung) verfügt. Die Erstzertifizierung ist bis zum 30.06.2027 zu leisten. Neben der Erstzertifizierung sollen durch den Auftragnehmer vier (4) Überwachungsaudits (Jahre 2028, 2029, 2031 und 2032), sowie zwei (2) Rezertifizierungen (Jahre 2030 und 2033) durchgeführt werden. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insb. der Leistungsbeschreibung (Anlagenrubrik A) sowie dem Vertrag (Anlagenrubrik B) zu entnehmen.
Auftragsbekanntmachung (2026-06-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Zertifizierung DIN EN ISO 50001
Referenznummer: 22 04 01 02 00 01 01 26_2026 / Zertifizierung DIN EN ISO 50001
Kurze Beschreibung:
Es ist beabsichtigt die Max-Planck-Gesellschaft e.V. (MPG) gem. DIN EN ISO 50001:2018-12 extern auditieren und zertifizieren zu lassen. Mit Hilfe der vorliegenden Ausschreibung soll daher ein externer Dienstleister (Auftragnehmer) gefunden werden, der über eine entsprechende Akkreditierung und Erfahrung in der Zertifizierung vergleichbarer Organisationen (Multi-Site-Verfahren, Matrixzertifizierung) verfügt.
Die Erstzertifizierung ist bis zum 30.06.2027 zu leisten.
Neben der Erstzertifizierung sollen durch den Auftragnehmer vier (4) Überwachungsaudits (Jahre 2028, 2029, 2031 und 2032), sowie zwei (2) Rezertifizierungen (Jahre 2030 und 2033) durchgeführt werden.
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insb. der Leistungsbeschreibung (Anlagenrubrik A) sowie dem Vertrag (Anlagenrubrik B) zu entnehmen.
Es ist beabsichtigt die Max-Planck-Gesellschaft e.V. (MPG) gem. DIN EN ISO 50001:2018-12 extern auditieren und zertifizieren zu lassen. Mit Hilfe der vorliegenden Ausschreibung soll daher ein externer Dienstleister (Auftragnehmer) gefunden werden, der über eine entsprechende Akkreditierung und Erfahrung in der Zertifizierung vergleichbarer Organisationen (Multi-Site-Verfahren, Matrixzertifizierung) verfügt.
Die Erstzertifizierung ist bis zum 30.06.2027 zu leisten.
Neben der Erstzertifizierung sollen durch den Auftragnehmer vier (4) Überwachungsaudits (Jahre 2028, 2029, 2031 und 2032), sowie zwei (2) Rezertifizierungen (Jahre 2030 und 2033) durchgeführt werden.
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insb. der Leistungsbeschreibung (Anlagenrubrik A) sowie dem Vertrag (Anlagenrubrik B) zu entnehmen.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Kontroll- und Überwachungsleistungen📦
Sonstige Beschränkungen am Erfüllungsort: Beliebiger Ort
Beschreibung
Interne Kennung: LOT-0000
Beschreibung der Beschaffung:
Es ist beabsichtigt die Max-Planck-Gesellschaft e.V. (MPG) gem. DIN EN ISO 50001:2018-12 extern auditieren und zertifizieren zu lassen.
Mit Hilfe der vorliegenden Ausschreibung soll daher ein externer Dienstleister (Auftragnehmer) gefunden werden, der über eine entsprechende Akkreditierung und Erfahrung in der Zertifizierung vergleichbarer Organisationen (Multi-Site-Verfahren, Matrixzertifizierung) verfügt.
Die Erstzertifizierung ist bis zum 30.06.2027 zu leisten.
Neben der Erstzertifizierung sollen durch den Auftragnehmer vier (4) Überwachungsaudits (Jahre 2028, 2029, 2031 und 2032), sowie zwei (2) Rezertifizierungen (Jahre 2030 und 2033) durchgeführt werden.
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insb. der Leistungsbeschreibung (Anlagenrubrik A) sowie dem Vertrag (Anlagenrubrik B) zu entnehmen.
Es ist beabsichtigt die Max-Planck-Gesellschaft e.V. (MPG) gem. DIN EN ISO 50001:2018-12 extern auditieren und zertifizieren zu lassen.
Mit Hilfe der vorliegenden Ausschreibung soll daher ein externer Dienstleister (Auftragnehmer) gefunden werden, der über eine entsprechende Akkreditierung und Erfahrung in der Zertifizierung vergleichbarer Organisationen (Multi-Site-Verfahren, Matrixzertifizierung) verfügt.
Die Erstzertifizierung ist bis zum 30.06.2027 zu leisten.
Neben der Erstzertifizierung sollen durch den Auftragnehmer vier (4) Überwachungsaudits (Jahre 2028, 2029, 2031 und 2032), sowie zwei (2) Rezertifizierungen (Jahre 2030 und 2033) durchgeführt werden.
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insb. der Leistungsbeschreibung (Anlagenrubrik A) sowie dem Vertrag (Anlagenrubrik B) zu entnehmen.
Zusätzliche Informationen:
1. Das Verfahren wird rein elektronisch abgewickelt.
Bieterfragen sind ausschließlich über das Nachrichtensystem des Vergabeportals einzureichen.
2. Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium. Die vollständigen Zuschlagskriterien sind aus den Vergabeunterlagen ersichtlich.
1. Das Verfahren wird rein elektronisch abgewickelt.
Bieterfragen sind ausschließlich über das Nachrichtensystem des Vergabeportals einzureichen.
2. Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium. Die vollständigen Zuschlagskriterien sind aus den Vergabeunterlagen ersichtlich.
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Das Energieeffizienzgesetz EnEfG verpflichtet öffentliche Stellen zur Einführung von zertifizierten Managementsystemen zur Überwachung der Energieströme und -verbräuche. Für die MPG wurde die Einführung der DIN EN ISO 50001:2018-12 beschlossen.
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Klimaschutz
Dauer: 84 Monate Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Der Vertrag beginnt mit Zuschlag und hat eine feste Laufzeit von zunächst 2 Jahren. Der Vertrag verlängert sich maximal dreimal jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Nach der maximalen Laufzeit von 7 Jahren (84 Monaten) endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Vertrag beginnt mit Zuschlag und hat eine feste Laufzeit von zunächst 2 Jahren. Der Vertrag verlängert sich maximal dreimal jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Nach der maximalen Laufzeit von 7 Jahren (84 Monaten) endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-07-28 12:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-07-28 12:01:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Entfällt, rein elektronische Öffnung über das Vergabeportal
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
Die Öffnung erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch die
Vergabestelle
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 95 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2026-07-28 12:01:00 📅
Ort des Eröffnungstermins: Entfällt, rein elektronische Öffnung über das Vergabeportal
Zusätzliche Informationen:
Die Öffnung erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch die
Vergabestelle
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Der Auftraggeber behält sich vor, im Rahmen des § 56 Abs. 2 und 3 VgV zulässigen fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen binnen einer angemessenen Frist nachzufordern.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter hat unter Verwendung der Anlage D.1 zu den Vergabeunterlagen unter Abschnitt "Unternehmensreferenzen" und dem Anhang zur Anlage D.1 seine umfassenden Erfahrungen in Bezug auf die Ausführung von Leistungen der hier ausgeschriebenen Art darzustellen. Dabei sollten die beschriebenen Unternehmensreferenzen hinsichtlich Aufgaben, Umfang und Anforderung dem hier beschriebenen Vergabegegenstand möglichst nahekommen, insbesondere im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Charakteristika der zu vergebenen Leistungen.
--
Mindestens nachfolgende Anzahl an Referenzen sind darzustellen
--
Verlangt wird die Vorlage von mindestens drei (3) Unternehmensreferenzen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind und den nachstehenden Anforderungen genügen.
Für jede benannte Referenz muss gelten (= Mindestanforderung):
• Der prägende Teil der Leistung muss in den letzten drei Jahren vor Bekanntmachung erbracht worden sein. Liegt der Start der Leistungserbringung länger als drei Jahre zurück, ist darzustellen, welche Leistungen in den letzten drei Jahren erbracht wurden.
• Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie
o Erfahrungen in der Zertifizierung von Forschungsorganisationen oder produzierende Unternehmen nachweist
UND
o Erfahrungen in der Zertifizierung von Organisationen mit komplexen Tätigkeiten in vergleichbarer Größe nachweist (mehr als 10 Standorte mit unterschiedlichen Energieträgern und Energieverbräuchen)
--
Jede Referenz ist zwingend unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang zur Anlage D.1 (Abschnitt "Unternehmensreferenzen") darzustellen. Ergänzend dürfen je Referenz bis zu zwei (2) zusätzliche DIN-A4-Seiten beigefügt werden. Der Gesamtumfang der Darstellung darf je Referenz drei (3) DIN-A4-Seiten bei einer Mindestschriftgröße von 11 pt nicht überschreiten. Schaubilder oder andere Darstellungen können als Anlage eingereicht werden. Seiten oberhalb des Limits werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter hat unter Verwendung der Anlage D.1 zu den Vergabeunterlagen unter Abschnitt "Unternehmensreferenzen" und dem Anhang zur Anlage D.1 seine umfassenden Erfahrungen in Bezug auf die Ausführung von Leistungen der hier ausgeschriebenen Art darzustellen. Dabei sollten die beschriebenen Unternehmensreferenzen hinsichtlich Aufgaben, Umfang und Anforderung dem hier beschriebenen Vergabegegenstand möglichst nahekommen, insbesondere im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Charakteristika der zu vergebenen Leistungen.
--
Mindestens nachfolgende Anzahl an Referenzen sind darzustellen
--
Verlangt wird die Vorlage von mindestens drei (3) Unternehmensreferenzen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind und den nachstehenden Anforderungen genügen.
Für jede benannte Referenz muss gelten (= Mindestanforderung):
• Der prägende Teil der Leistung muss in den letzten drei Jahren vor Bekanntmachung erbracht worden sein. Liegt der Start der Leistungserbringung länger als drei Jahre zurück, ist darzustellen, welche Leistungen in den letzten drei Jahren erbracht wurden.
• Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie
o Erfahrungen in der Zertifizierung von Forschungsorganisationen oder produzierende Unternehmen nachweist
UND
o Erfahrungen in der Zertifizierung von Organisationen mit komplexen Tätigkeiten in vergleichbarer Größe nachweist (mehr als 10 Standorte mit unterschiedlichen Energieträgern und Energieverbräuchen)
--
Jede Referenz ist zwingend unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang zur Anlage D.1 (Abschnitt "Unternehmensreferenzen") darzustellen. Ergänzend dürfen je Referenz bis zu zwei (2) zusätzliche DIN-A4-Seiten beigefügt werden. Der Gesamtumfang der Darstellung darf je Referenz drei (3) DIN-A4-Seiten bei einer Mindestschriftgröße von 11 pt nicht überschreiten. Schaubilder oder andere Darstellungen können als Anlage eingereicht werden. Seiten oberhalb des Limits werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Eignungskriterium: Durchschnittliche jährliche Belegschaft
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer, haben unter Verwendung der Anlage D.1 zu den Vergabeunterlagen unter dem Abschnitt "Durchschnittliche Beschäftigtenanzahl" die Anzahl der Gesamt-Beschäftigten (inklusive Führungskräften) (Vollzeitäquivalente - VZÄ), sowie die Anzahl der Auditor*Innen (Vollzeitäquivalente - VZÄ), die für die Zertifizierung gem. der DIN EN ISO 50001:2018-12 qualifiziert sind, anzugeben die durchschnittlich in den letzten drei (3) Geschäftsjahren (2023 -2025) im eigenen Unternehmen beschäftigt waren.
Dabei müssen im eigenen Unternehmen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens
fünf (5) qualifizierte Auditor*Innen (VZÄ) beschäftigt gewesen sein (= Mindestanforderung).
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer, haben unter Verwendung der Anlage D.1 zu den Vergabeunterlagen unter dem Abschnitt "Durchschnittliche Beschäftigtenanzahl" die Anzahl der Gesamt-Beschäftigten (inklusive Führungskräften) (Vollzeitäquivalente - VZÄ), sowie die Anzahl der Auditor*Innen (Vollzeitäquivalente - VZÄ), die für die Zertifizierung gem. der DIN EN ISO 50001:2018-12 qualifiziert sind, anzugeben die durchschnittlich in den letzten drei (3) Geschäftsjahren (2023 -2025) im eigenen Unternehmen beschäftigt waren.
Dabei müssen im eigenen Unternehmen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens
fünf (5) qualifizierte Auditor*Innen (VZÄ) beschäftigt gewesen sein (= Mindestanforderung).
Eignungskriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, müssen alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen der Bietergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, die von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft mit dem Angebot einzureichen sind.
Falls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, hat der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft die Leistungsteile zu benennen, die voraussichtlich an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung, die mit dem Angebot einzureichen ist.
Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, hat der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft anzugeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist. Der betreffende Unterauftragnehmer bzw. Eignungsleihgeber hat zu erklären, welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er diese Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er - bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit - den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt und dass er - bei Leihe der
wirtschaftlich finanziellen Leistungsfähigkeit - die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen des Bieters bzw. der
Bietergemeinschaft sowie der Eignungsleihgeber; diese sind mit dem Angebot einzureichen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, müssen alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen der Bietergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, die von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft mit dem Angebot einzureichen sind.
Falls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, hat der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft die Leistungsteile zu benennen, die voraussichtlich an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung, die mit dem Angebot einzureichen ist.
Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, hat der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft anzugeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist. Der betreffende Unterauftragnehmer bzw. Eignungsleihgeber hat zu erklären, welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er diese Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er - bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit - den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt und dass er - bei Leihe der
wirtschaftlich finanziellen Leistungsfähigkeit - die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen des Bieters bzw. der
Bietergemeinschaft sowie der Eignungsleihgeber; diese sind mit dem Angebot einzureichen.
Eignungskriterium: Zertifikate von unabhängigen Stellen über Umweltmanagementsysteme oder -standards
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Auftraggeber fordert die Erklärung und Vorlage folgender Bescheinigungen/ Zertifizierungen:
• Zertifizierung nach aktueller DIN EN ISO 9001
• Akkreditierung gem. DIN ISO 50003:2022-05 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle oder vergleichbare Einrichtungen
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer haben bereits mit Angebotsabgabe zu erklären, dass sie über entsprechende Bescheinigungen / Zertifizierungen verfügen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen des Bieters bzw. der
Bietergemeinschaft sowie der Eignungsleihgeber; diese sind mit dem Angebot einzureichen, sowie durch Vorlage von entsprechenden Zertifikaten, welche mit den Angebotsunterlagen einzureichen sind (= Mindestanforderung).
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Auftraggeber fordert die Erklärung und Vorlage folgender Bescheinigungen/ Zertifizierungen:
• Zertifizierung nach aktueller DIN EN ISO 9001
• Akkreditierung gem. DIN ISO 50003:2022-05 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle oder vergleichbare Einrichtungen
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer haben bereits mit Angebotsabgabe zu erklären, dass sie über entsprechende Bescheinigungen / Zertifizierungen verfügen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen des Bieters bzw. der
Bietergemeinschaft sowie der Eignungsleihgeber; diese sind mit dem Angebot einzureichen, sowie durch Vorlage von entsprechenden Zertifikaten, welche mit den Angebotsunterlagen einzureichen sind (= Mindestanforderung).
Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Auftraggeber fordert eine adäquate Deckung der Haftpflichtrisiken für die hier in den Wettbewerb gestellte Leistung.
Gefordert wird eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen:
• mindestens 5 Mio. EUR (pauschal pro Versicherungsjahr) für Personen- und reine Sachschäden und
• mindestens 500.000 EUR (pauschal pro Versicherungsjahr) für reine Berufs-Vermögensschäden.
Der Auftraggeber akzeptiert
• entweder eine für die Vertragslaufzeit bestehende Haftpflichtversicherung mit mindestens den genannten Deckungssummen
• oder eine spezifische Projektdeckung (bei Projektversicherung/ Excedentendeckung).
Der Bieter erklärt, bereits bei Angebotsabgabe über eine den Anforderungen entsprechende Versicherung/ Deckung zu verfügen und diese im Zuschlagsfall für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten oder eine entsprechende Versicherung unverzüglich nach Zuschlag, in jedem Fall vor Leistungsbeginn, abzuschließen und für die
Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
Ein Versicherungsnachweis (Police) ist mit dem Angebot nicht vorzulegen; der Auftraggeber behält sich eine Nachforderung vor.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Auftraggeber fordert eine adäquate Deckung der Haftpflichtrisiken für die hier in den Wettbewerb gestellte Leistung.
Gefordert wird eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen:
• mindestens 5 Mio. EUR (pauschal pro Versicherungsjahr) für Personen- und reine Sachschäden und
• mindestens 500.000 EUR (pauschal pro Versicherungsjahr) für reine Berufs-Vermögensschäden.
Der Auftraggeber akzeptiert
• entweder eine für die Vertragslaufzeit bestehende Haftpflichtversicherung mit mindestens den genannten Deckungssummen
• oder eine spezifische Projektdeckung (bei Projektversicherung/ Excedentendeckung).
Der Bieter erklärt, bereits bei Angebotsabgabe über eine den Anforderungen entsprechende Versicherung/ Deckung zu verfügen und diese im Zuschlagsfall für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten oder eine entsprechende Versicherung unverzüglich nach Zuschlag, in jedem Fall vor Leistungsbeginn, abzuschließen und für die
Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
Ein Versicherungsnachweis (Police) ist mit dem Angebot nicht vorzulegen; der Auftraggeber behält sich eine Nachforderung vor.
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Unternehmensdarstellung:
--
Verlangt werden folgende Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer:
Name des Unternehmens (Firma), Anschrift, USt-ID-Nummer, Gründungsjahr, Telefon, E-Mail, Angaben zur Unternehmensgrösse (Vorliegen eines Kleinstunternehmens, eines kleinen Unternehmens oder eines mittleren Unternehmens i.S.d. der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36]), Leistungsspektrum, Haupttätigkeitsgebiet sowie organisatorische Gliederung des Unternehmens.
Die Angaben sind unter Verwendung der Anlage D.1 zu den Vergabeunterlangen unter dem Abschnitt "Unternehmensdarstellung" vorzunehmen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Unternehmensdarstellung:
--
Verlangt werden folgende Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer:
Name des Unternehmens (Firma), Anschrift, USt-ID-Nummer, Gründungsjahr, Telefon, E-Mail, Angaben zur Unternehmensgrösse (Vorliegen eines Kleinstunternehmens, eines kleinen Unternehmens oder eines mittleren Unternehmens i.S.d. der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36]), Leistungsspektrum, Haupttätigkeitsgebiet sowie organisatorische Gliederung des Unternehmens.
Die Angaben sind unter Verwendung der Anlage D.1 zu den Vergabeunterlangen unter dem Abschnitt "Unternehmensdarstellung" vorzunehmen.
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer haben Angaben zu ihrer Identität und Existenz zu machen.
Gefordert sind insbesondere: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst Kontaktdaten, Rechtsform, Unternehmensgröße, Niederlassungen, Gewerbeanmeldung, Eintragung im Berufs- oder Handelsregister.
Die Angaben erfolgen durch Eigenerklärungen gemäß den
Vergabeunterlagen (Anlage D.1 "Unternehmensdarstellung"
und "Berufs- oder Handelsregistereintragung").
Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Registerauszüge nachzufordern.
Die Eigenerklärungen sind mit dem Angebot für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Eignungsleihgeber einzureichen; für Unterauftragnehmer erfolgt die Einreichung auf gesonderte Anforderung, es sei denn, der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer haben Angaben zu ihrer Identität und Existenz zu machen.
Gefordert sind insbesondere: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst Kontaktdaten, Rechtsform, Unternehmensgröße, Niederlassungen, Gewerbeanmeldung, Eintragung im Berufs- oder Handelsregister.
Die Angaben erfolgen durch Eigenerklärungen gemäß den
Vergabeunterlagen (Anlage D.1 "Unternehmensdarstellung"
und "Berufs- oder Handelsregistereintragung").
Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Registerauszüge nachzufordern.
Die Eigenerklärungen sind mit dem Angebot für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Eignungsleihgeber einzureichen; für Unterauftragnehmer erfolgt die Einreichung auf gesonderte Anforderung, es sei denn, der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber.
Eignungskriterium: Eintragung in das Handelsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer haben anzugeben, ob und wie sie im Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind (Register, Registernummer) oder über eine gleichwertige Erlaubnis zur Berufsausübung verfügen.
Die Angaben erfolgen durch Eigenerklärungen gemäß den Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Registerauszüge nachzufordern.
Die Eigenerklärungen sind mit dem Angebot für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Eignungsleihgeber einzureichen; für Unterauftragnehmer erfolgt die Einreichung auf gesonderte Anforderung, es sei denn, der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Der Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber und - soweit einschlägig - Unterauftragnehmer haben anzugeben, ob und wie sie im Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind (Register, Registernummer) oder über eine gleichwertige Erlaubnis zur Berufsausübung verfügen.
Die Angaben erfolgen durch Eigenerklärungen gemäß den Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Registerauszüge nachzufordern.
Die Eigenerklärungen sind mit dem Angebot für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Eignungsleihgeber einzureichen; für Unterauftragnehmer erfolgt die Einreichung auf gesonderte Anforderung, es sei denn, der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Gefordert wird die Einhaltung der folgenden Ausführungsbedingung. Dies
stellt ein Ausschlusskriterium dar:
--
Nichtvorliegen eines Zuschlags- und Erfüllungsverbots (Russland-Sanktionen):
Jeder Bieter muss unter Verwendung und nach Maßgabe der Anlagenrubrik D zu den Vergabeunterlagen erklären, dass kein Zuschlags- und Erfüllungsverbot gemäß Art. 5k Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 i. V. m. der Verordnung (EU) 2022/576 für
öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen besteht.
(Gesamttext infolge hier limitierender Zeichenbegrenzung siehe a.a.O.)
Gefordert wird die Einhaltung der folgenden Ausführungsbedingung. Dies
stellt ein Ausschlusskriterium dar:
--
Nichtvorliegen eines Zuschlags- und Erfüllungsverbots (Russland-Sanktionen):
Jeder Bieter muss unter Verwendung und nach Maßgabe der Anlagenrubrik D zu den Vergabeunterlagen erklären, dass kein Zuschlags- und Erfüllungsverbot gemäß Art. 5k Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 i. V. m. der Verordnung (EU) 2022/576 für
öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen besteht.
(Gesamttext infolge hier limitierender Zeichenbegrenzung siehe a.a.O.)
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht
hat, solche Informationen zu übermitteln."
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht
hat, solche Informationen zu übermitteln."
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"
vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."
vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"
Es finden daneben die in § 123 Abs. 2 GWB genannten nationalen Ausschlussgründe Anwendung. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie § 14 des Bundestariftreuegesetz bleiben unberührt.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen (Eigenerklärung D.1 zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen).
Es finden daneben die in § 123 Abs. 2 GWB genannten nationalen Ausschlussgründe Anwendung. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie § 14 des Bundestariftreuegesetz bleiben unberührt.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen (Eigenerklärung D.1 zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen).
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern
Nationale Registrierungsnummer: 09-0318006-60
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Postleitzahl: 80538
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Telefon: +49 8921762411📞
Fax: +49 8921762847 📠
URL: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Max-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. Generalverwaltung; Stabsreferat Einkauf und Versicherungen
Nationale Registrierungsnummer: T: 089 21080
Postanschrift: Hofgartenstraße 8
Postleitzahl: 80539
E-Mail: vergabe@gv.mpg.de📧
Fax: +49 8921081344 📠
URL: https://www.mpg.de/de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
§ 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat.
Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt wird, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations¬, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat.
Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt wird, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations¬, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-06-26+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 123-446499 (2026-06-26)